Zwölftelregelung Kirchensteuer NRW: Ausgangslage und Bedeutung
Kirchensteuer ist in Deutschland in der Praxis eng mit der Einkommensteuer verknüpft. Wer einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, schuldet regelmäßig Kirchensteuer, die sich als Zuschlag zur Einkommensteuer bemisst. In Nordrhein Westfalen enthält das Kirchensteuergesetz NRW hierfür eine besondere Vereinfachungsregel, die in Fällen eines Kircheneintritts oder Kirchenaustritts innerhalb eines Kalenderjahres relevant wird: die sogenannte Zwölftelregelung nach dem Kirchensteuergesetz NRW. Sie führt dazu, dass die Kirchensteuerbemessung nicht anhand einer monatsgenauen Zuordnung einzelner Einkünfte erfolgt, sondern typisiert nach der Anzahl der Monate, in denen Kirchensteuerpflicht bestanden hat.
Für Unternehmende, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist diese Frage vor allem dann praxisrelevant, wenn im Jahr des Kirchenaustritts oder Kircheneintritts Einmalzahlungen, Bonuszahlungen oder Transaktionsvergütungen zufließen. Das kann klassisch im Management bei Veräußerungsprozessen auftreten, aber auch bei kleineren und mittelständischen Unternehmen, etwa bei erfolgsabhängigen Sonderzahlungen oder bei Mitarbeiterbeteiligungen. Besonders häufig entstehen solche Konstellationen bei virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen, die bei einem Exit oder bei einer Veräußerung des Arbeitgebers zu einem gebündelten Zufluss führen.
Das Finanzgericht Münster hat hierzu entschieden, dass die Zwölftelregelung des Kirchensteuergesetzes NRW verfassungsgemäß ist und insbesondere nicht gegen die Glaubensfreiheit nach dem Grundgesetz sowie nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Das Verfahren betraf einen Kirchenaustritt im September eines Streitjahres und eine im Dezember zugeflossene Vergütung aus virtuellen Unternehmensanteilen. Für die Beratungspraxis bedeutet das: Die typisierte Aufteilung der Kirchensteuerbemessungsgrundlage nach Monaten bleibt grundsätzlich anwendbar, auch wenn sich ein großer Teil des steuerpflichtigen Zuflusses wirtschaftlich auf einen späteren Zeitpunkt konzentriert.
Rechtlicher Rahmen: Bemessung, Typisierung und „modifizierte Jahreseinkommensteuer“
Die Zwölftelregelung verfolgt das Ziel, die Kirchensteuer bei unterjähriger Kirchensteuerpflicht praktikabel zu ermitteln. Typisierung bedeutet im Steuerrecht, dass der Gesetzgeber zur Verwaltungsvereinfachung einen typischen Sachverhalt als Leitbild annimmt und danach pauschalierende Regeln schafft, auch wenn diese im Einzelfall nicht exakt passen. Eine solche Typisierung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und sich innerhalb angemessener Grenzen bewegt.
In der entschiedenen Konstellation hat das Finanzamt die Kirchensteuer nicht aus einer fiktiven Monatsabrechnung der Einkünfte hergeleitet, sondern rechnerisch einen Anteil der maßgeblichen Bemessungsgröße angesetzt. Grundlage war das Konzept der modifizierten Jahreseinkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz. Dabei handelt es sich vereinfacht um eine für Kirchensteuerzwecke angepasste Bemessungsgröße, die an die festgesetzte Einkommensteuer anknüpft, aber bestimmte Bestandteile und Wirkungen systematisch berücksichtigt, um die Kirchensteuer sachgerecht als Zuschlagsteuer zu erheben. Anschließend wurde dieser Jahreswert zeitanteilig nach Monaten der Kirchensteuerpflicht reduziert, im konkreten Fall auf neun Zwölftel, weil die Kirchensteuerpflicht nur bis zum Austritt im September bestand.
Der Einwand der Kläger zielte darauf ab, dass eine monatsgenaue Zuordnung technisch möglich und daher die pauschalierende Zwölftelregelung nicht mehr erforderlich sei. Zudem wurde beanstandet, dass die typisierte Aufteilung nicht widerlegt werden könne, obwohl der konkrete Zufluss erst nach dem Kirchenaustritt erfolgt sei. Das Finanzgericht hat diese Argumentation jedoch nicht übernommen und die Regelung als zulässige Vereinfachung bestätigt.
Praxisfolgen für Arbeitnehmer, Unternehmen und Lohnabrechnung
Die Entscheidung ist für die Praxis vor allem ein Hinweis darauf, dass der kirchensteuerliche Effekt eines Kirchenaustritts im laufenden Jahr nicht allein davon abhängt, wann eine Einmalzahlung tatsächlich zufließt. Wer beispielsweise als Arbeitnehmer im Laufe des Jahres aus der Kirche austritt und am Jahresende eine größere Sonderzahlung erhält, kann kirchensteuerlich dennoch in die Zwölftelbetrachtung fallen, soweit die Kirchensteuerveranlagung an die Jahresgröße anknüpft und anschließend zeitanteilig auf die Monate der Kirchensteuerpflicht verteilt wird. In der vom Finanzgericht entschiedenen Fallgestaltung führte das dazu, dass die im Dezember zugeflossene Vergütung aus virtuellen Unternehmensanteilen die Bemessungsgrundlage beeinflusste, obwohl die Kirchenmitgliedschaft bereits im September beendet worden war.
Für Arbeitgeber und ihre Personalabteilungen sowie für Steuerberatende, die die Lohnabrechnung begleiten, ist wichtig, die Erwartungshaltung betroffener Mitarbeitender realistisch zu steuern. Ein Kirchenaustritt reduziert die Kirchensteuerpflicht zwar zeitlich, schließt aber nicht automatisch aus, dass hohe, später zufließende Einkünfte in die Jahresbemessung einfließen und die Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung beeinflussen. Das gilt insbesondere bei variablen Vergütungsmodellen, Bonuszahlungen, Tantiemen, Abfindungen oder Auszahlungen aus virtuellen Beteiligungsprogrammen, wie sie auch in wachstumsorientierten mittelständischen Unternehmen oder bei Onlinehändlern mit Incentive Strukturen vorkommen können.
Gleichzeitig macht das Gericht deutlich, warum der Gesetzgeber an der pauschalierenden Regelung festhalten darf. Ohne eine solche Typisierung müssten nicht nur die Einnahmen, sondern auch die Abzugsposten zeitabschnittsbezogen zugeordnet werden. Das betrifft das sogenannte subjektive Nettoprinzip, wonach bei der Besteuerung die individuelle Leistungsfähigkeit durch Abzug von Aufwendungen berücksichtigt werden muss. Eine monatsgenaue Zerlegung würde damit nicht nur die Einnahmenseite, sondern auch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere Abzugstatbestände in eine zeitliche Zuordnung zwingen, was die Veranlagung erheblich verkomplizieren würde. Dass heute durch Digitalisierung mehr Daten verfügbar sind, genügt nach der Entscheidung nicht, um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vereinfachung entfallen zu lassen.
Für Finanzinstitutionen, die Einkommenssituationen im Rahmen von Bonitätsprüfungen bewerten, ergibt sich ein weiterer praktischer Aspekt: Kirchensteuerliche Effekte können im Jahr des Austritts von der erwarteten Monatslogik abweichen, wenn große Einmalzuflüsse die Jahressteuer prägen. Wer etwa den Netto Zufluss aus einer Exit Zahlung oder einer Bonuszahlung beurteilt, sollte bei Mitarbeitenden oder Geschäftsleitungsmitgliedern mit unterjährigem Kirchenaustritt nicht automatisch davon ausgehen, dass nach dem Austrittsmonat keinerlei kirchensteuerlicher Effekt mehr entstehen kann. Maßgeblich ist die Systematik der späteren Veranlagung und die Anwendung der typisierten Monatsquote.
Fazit: Beratung, Risikosteuerung und Ausblick zur Revision
Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster stärkt die Zwölftelregelung als verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung und bestätigt, dass atypische Fallgestaltungen, etwa gebündelte Einmalzahlungen nach Kirchenaustritt, im Grundsatz von der Typisierung mitumfasst sein dürfen. Wer den Einzelfall als unbillig empfindet, wird nach der gerichtlichen Linie nicht über eine verfassungsrechtliche Korrektur der Norm, sondern allenfalls über Billigkeitsmaßnahmen eine Entlastung erreichen können. Billigkeit bedeutet im Steuerrecht, dass die Finanzverwaltung in besonderen Härtefällen aus Gründen der sachlichen oder persönlichen Unbilligkeit von der gesetzlich vorgesehenen Steuererhebung ganz oder teilweise absehen kann.
Dass die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, zeigt allerdings, dass die Thematik weiter in Bewegung bleibt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen X R 5/26 geführt. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung sollten Unternehmen, Steuerberatende und betroffene Arbeitnehmer die Zwölftelregelung als maßgebliche Leitlinie für die Praxis behandeln und insbesondere bei der Gestaltung und Kommunikation von Einmalvergütungen, Beteiligungsprogrammen und Exit Szenarien die möglichen kirchensteuerlichen Folgen im Austrittsjahr mitdenken.
Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen sowie spezialisierte Betriebe bei der steuerlich sauberen Einordnung solcher Vergütungsbestandteile und bei der vorausschauenden Gestaltung der Prozesse rund um Lohnabrechnung und Jahresveranlagung. Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, wodurch sich in der Praxis häufig erhebliche Kostenersparnisse und verlässlichere Abläufe im Mittelstand erzielen lassen.
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