Geplante Neufassung des § 15 Außensteuergesetz
Mit dem aktuellen Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. November 2025 (Az. IV B 5 – S 1361/00010/001/047) wird die Zurechnungsbesteuerung ausländischer Familienstiftungen einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen. Ziel ist es, die bisherige Systematik an die bereits im Zuge des ATAD-Umsetzungsgesetzes reformierte Hinzurechnungsbesteuerung stärker anzugleichen und gleichzeitig unionsrechtliche Vorgaben einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs zu berücksichtigen. Damit wird die steuerliche Behandlung von ausländischen Stiftungsstrukturen vereinheitlicht und zugleich der Verwaltungsaufwand reduziert. Für international tätige Unternehmerfamilien, insbesondere für vermögensverwaltende Holdingstrukturen und Familienunternehmen mit Auslandssitz, sind die geplanten Änderungen von erheblicher Bedeutung.
Vereinheitlichung und Niedrigsteuergrenze
Der Entwurf sieht vor, dass die steuerliche Zurechnung ausländischer Familienstiftungen künftig deutlicher an die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz angenähert wird. Dadurch wird erreicht, dass sowohl unmittelbare als auch mittelbare Bezugs- und Anfallsberechtigungen bei der Zurechnung der Stiftungseinkünfte berücksichtigt werden. Zentraler Reformansatz ist die Einführung einer einheitlichen Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent, unterhalb derer eine Zurechnungsbesteuerung ausgelöst wird. Dies schafft Rechtssicherheit, da in vielen Fällen bisher unklar war, ob eine tatsächliche Niedrigbesteuerung vorlag. Für Kapitalgesellschaften und Stiftungsträger bedeutet die neue Grenze eine klar definierte Schwelle und gegebenenfalls eine Anpassung der internationalen Steuerplanung.
Zudem soll § 8b Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz künftig bereits auf Ebene der Stiftung Anwendung finden. Bisher war dieser Abzugsmechanismus für körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften vorgesehen, die Dividenden aus Beteiligungen erhalten. Mit der Einbeziehung auf Stiftungsebene wird erreicht, dass eine transparente steuerliche Behandlung auf allen Ebenen sichergestellt ist, ein Schritt, der insbesondere für Holdingstrukturen ausländischer Familienstiftungen bedeutsam sein wird.
Neue Definitionen und Einbeziehung nahestehender Personen
Eine wesentliche Änderung betrifft die Definition des sogenannten Anteils an der Stiftung. Künftig soll dieser Anteil nicht mehr schematisch nach formalen Kriterien bestimmt werden, sondern nach dem gemeinen Wert der Vermögensübertragungen oder Berechtigungen. Dadurch wird das wirtschaftliche Gewicht der Beteiligung in den Vordergrund gestellt und die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Stiftungsformen verbessert. Zudem soll geprüft werden, ob auch nahestehende Personen – etwa Familienangehörige oder wirtschaftlich verbundene Gesellschaften – bei der Frage einbezogen werden, ob eine ausländische Familienstiftung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Das zielt darauf ab, missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden, bei denen über weit verzweigte Strukturen die tatsächliche Einflussnahme auf das Stiftungsvermögen verschleiert wird.
Der Entwurf beinhaltet darüber hinaus eine deutliche Straffung der Vorschrift. So sollen Sonderregelungen, wie bisher in Absatz 3 des § 15 Außensteuergesetz für sogenannte Unternehmerstiftungen vorgesehen, vollständig entfallen. Die systematische Gliederung wird vereinfacht und redundante Paragraphenpassagen werden in neue Absätze integriert. Für die Praxis bedeutet das insbesondere eine klarere Handhabung der Zurechnungstatbestände, was die Rechtssicherheit sowohl für Berater als auch für Stifter verbessert.
Fortentwicklung des Entlastungsnachweises und Bedeutung für die Praxis
Ein zentrales Element der Reform ist die Weiterentwicklung des sogenannten Entlastungsnachweises. Dieser Nachweis dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung, indem die Stiftung belegt, dass ihre Einkünfte bereits im Ausland angemessen besteuert wurden. Bislang war dieser Nachweis nur auf EU-/EWR-Staaten beschränkt. Zukünftig soll er auch auf Drittstaaten ausgeweitet werden, sofern dort ein vergleichbares Besteuerungsniveau nachgewiesen werden kann. Damit wird die Regelung flexibler und trägt den zunehmend globalen Strukturen vieler Unternehmerfamilien Rechnung. Die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stärkt zudem die Rechtsposition von Stiftungen, die in anderen Jurisdiktionen ansässig sind, aber ihre Begünstigten in Deutschland haben.
In der Beratungspraxis bedeutet diese Ausweitung eine erhöhte Bedeutung der Dokumentation und Nachweisführung. Steuerberater und Unternehmen sind gut beraten, rechtzeitig geeignete Unterlagen zu führen, um im Fall einer Prüfung den Entlastungsnachweis ohne Verzögerung vorlegen zu können. Für Stifter und ihre Berater bringt die Neuregelung zugleich die Chance, bestehende Stiftungsstrukturen auf Effizienz und Steuerbelastung hin zu überprüfen und internationale Gestaltungen rechtskonform auszurichten. Eine zusätzliche Herausforderung ergibt sich durch die beibehaltene Zurechnung von Einkünften nachgeschalteter Zwischengesellschaften an die ausländische Stiftung, was komplexe Besteuerungsketten auslösen kann. Hier zeigt sich der hohe Beratungsbedarf, insbesondere bei mittelständischen Unternehmensgruppen mit globaler Vermögensstruktur.
Fazit und Handlungsempfehlung für Unternehmer
Die geplante Reform des § 15 Außensteuergesetz markiert einen weiteren Schritt hin zu einer modernen und unionsrechtskonformen Ausgestaltung der Zurechnungsbesteuerung. Für Stiftungen mit internationalem Bezug wird die Neuregelung erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Praxis haben. Unternehmer sollten jetzt die Gelegenheit nutzen, bestehende Auslandsstiftungen zu überprüfen und mögliche Anpassungen zu planen, insbesondere in Hinblick auf die neue Niedrigsteuergrenze und die erweiterten Nachweispflichten. Eine enge Abstimmung zwischen Stiftern, steuerlichen Beratern und gegebenenfalls rechtlichen Spezialisten ist erforderlich, um spätere Konflikte mit der Finanzverwaltung zu vermeiden und steuerliche Risiken effizient zu minimieren.
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