Zulagen im Arbeitsrecht rechtssicher gestalten und Rückforderungen vermeiden
Variable Vergütungsbestandteile wie Zulagen, Zuschläge und Erschwerniszulagen sind in vielen Betrieben fester Bestandteil der Entlohnung. Das gilt nicht nur für kommunale oder tarifgebundene Arbeitgeber, sondern auch für kleine Unternehmen, mittelständische Betriebe, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Logistikunternehmen oder Bestattungsdienste. Gerade dort, wo körperlich oder psychisch belastende Tätigkeiten erbracht werden, entstehen in der Praxis häufig Vergütungsmodelle, die historisch gewachsen sind und über Jahre unverändert angewendet werden. Arbeitsrechtlich kann genau daraus ein erhebliches Risiko entstehen. Denn eine über lange Zeit gewährte Zahlung ist nicht automatisch freiwillig oder jederzeit korrigierbar.
Das Landesarbeitsgericht München hat mit Urteil vom 11.03.2026 zum Aktenzeichen 5 SLa 22/25 klargestellt, dass ein Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch auf über Jahre gezahlte Zulagen erwerben kann, selbst wenn diese so nicht ausdrücklich im einschlägigen Zuschlagsplan vorgesehen waren. Im entschiedenen Fall ging es um einen langjährig beschäftigten Leichenfahrer der Stadt Augsburg. Er erhielt seit Jahrzehnten für Leichentransporte erhebliche Zulagen. Diese Praxis war intern bekannt, wurde durch Vorgesetzte ausdrücklich bestätigt, durch die zuständige Amtsstelle gemeldet, vom Personalamt abgerechnet und zudem den Kunden vollständig in Rechnung gestellt.
Als später beanstandet wurde, dass diese Zahlungen im Zuschlagskatalog nicht ausdrücklich vorgesehen waren, verlangte die Arbeitgeberin die für die letzten sechs Monate gezahlten Beträge zurück und zog sie von der laufenden Vergütung ab. Das Gericht hielt diese Rückforderung jedoch für unzulässig. Entscheidend war, dass sich aus dem langjährigen Verhalten des Arbeitgebers ein vertraglicher Anspruch entwickelt hatte. Für Unternehmen ist das eine wichtige Erinnerung daran, dass gelebte Vergütungspraxis rechtlich bindend werden kann, auch wenn interne Regelwerke lückenhaft oder ungenau formuliert sind.
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