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Digitalisierung

Wiedereinsetzung bei Nutzung des beSt: Relevanz für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Übergang zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

Mit Urteil vom 6. August 2025 (Az. X R 13/23) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine Klageerhebung durch einen Steuerberater in der Übergangsphase zwischen der gesetzlichen Einführung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs und dem tatsächlichen Zugang des hierfür erforderlichen Registrierungsbriefs auch dann wirksam sein kann, wenn diese noch per Telefax erfolgt. Entscheidend ist dabei, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Finanzgerichtsordnung (§ 56 Abs. 1 FGO) dann zu gewähren ist, wenn der Steuerberater ohne Verschulden gehindert war, die formgerechte elektronische Klageerhebung vorzunehmen. Der Fall beruhte auf einer Konstellation, in der ein Steuerberater im Januar 2023 gegen eine Einspruchsentscheidung Klage erhob, aber die technischen Anforderungen zur Nutzung des elektronischen Postfachs mangels Registrierungsbriefs noch nicht erfüllen konnte. Das Finanzgericht hatte die Klage zunächst als unzulässig verworfen, während der Bundesfinanzhof unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) eine großzügigere Auslegung vornahm.

Die gesetzlichen Regelungen sahen seit dem 1. Januar 2023 eine aktive Nutzungspflicht für Rechtsmittel über das elektronische Postfach vor. Allerdings hatte die Bundessteuerberaterkammer in ihren Mitteilungen darauf hingewiesen, dass diese Pflicht erst mit dem Zugang des individuellen Registrierungsbriefs beginnt. Dieser Widerspruch zwischen Gesetzeswortlaut und Kammerauskünften führte zu erheblicher Verunsicherung bei kleinen und mittelständischen Steuerberaterpraxen.

Rechtliche Bewertung und Hintergrund der Entscheidung

Der Kern der Entscheidung liegt in der Frage, ob ein Steuerberater verpflichtet gewesen wäre, bereits vor Zugang des Registrierungsbriefs durch Nutzung eines beschleunigten Registrierungsverfahrens, der sogenannten „Fast Lane“, einen Zugang zum elektronischen Postfach zu schaffen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine derartige Pflicht nicht bestand, solange die maßgeblichen Berufskammern selbst von einer Nutzungspflicht erst ab Zugang des Registrierungsbriefs ausgegangen sind. Nach Ansicht des Gerichts war es daher für Berufsträger naheliegend und nachvollziehbar, sich auf diese Angaben zu verlassen.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt immer dann in Betracht, wenn eine Fristversäumnis nicht auf Verschulden zurückzuführen ist. Verschulden meint dabei das Außerachtlassen der Sorgfalt, die von einem gewissenhaften Beteiligten erwartet werden kann. Gerade in Übergangsphasen, in denen neue digitale Instrumente wie das besondere elektronische Steuerberaterpostfach eingeführt werden, ist es nicht zumutbar, dass Betroffene über informale und rechtlich nicht normierte Zusatzwege wie die „Fast Lane“ eigenständig Abhilfe schaffen müssen. Der Bundesfinanzhof stützte sich hierbei ausdrücklich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2025 (1 BvR 1718/24), in dem betont wurde, dass Gerichte den Zugang zum effektiven Rechtsschutz nicht unangemessen erschweren dürfen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass in vergleichbaren Fällen auch künftig ein durch Fax oder andere Übergangswege eingereichter Schriftsatz ausreichend sein kann, solange der Nachweis gelingt, dass die vollständige technische Verfügbarkeit des elektronischen Postfachs tatsächlich noch nicht gegeben war. Zugleich hat der Bundesfinanzhof damit seine frühere Annahme aufgegeben, einzelne Verordnungen zum Steuerberaterpostfach seien möglicherweise unwirksam, und sich der Linie des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen, den Zugang zu Gerichten durch großzügigere Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften zu wahren.

Konsequenzen für kleine Unternehmen, Mittelstand und Spezialbranchen

Für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für spezifische Branchen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler hat diese Rechtsprechung erhebliche Bedeutung, obwohl die Entscheidung formal Steuerberater betrifft. Einerseits zeigt sie, dass die Digitalisierung des Rechtsverkehrs rechtlich abgesichert und in Übergangsphasen praxisnah interpretiert werden muss. Unternehmen, die auf ihre Steuerberater angewiesen sind, können künftig mit mehr Rechtssicherheit davon ausgehen, dass formale Fehler im Zusammenhang mit dem elektronischen Zugang in Übergangszeiträumen nicht sofort zur Unwirksamkeit führen.

Gerade für Onlinehändler und mittelständische Produktionsbetriebe, die mit komplexen Steuerthemen konfrontiert sind, ist dies insofern wichtig, als Fristen im Steuer- und Finanzprozesswesen stets eine erhebliche Rolle spielen. Auch Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die regelmäßig auf die Unterstützung spezialisierter Steuerberater angewiesen sind, profitieren von der Klarstellung, dass die Rechtsprechung Übergangssituationen berücksichtigt. Das Urteil stärkt damit nicht nur das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs, sondern entlastet auch Unternehmen, deren Steuerberater zeitweise nicht über volle technische Anbindung verfügten.

Für Steuerberater ergibt sich die Pflicht, die tatsächlichen technischen Voraussetzungen zur Nutzung des elektronischen Postfachs sorgfältig zu dokumentieren. Zudem zeigt sich, dass es für kleine Unternehmen ratsam ist, eng mit ihrer steuerlichen Vertretung zu kommunizieren, um im Zweifel rechtzeitig auf Übergangslösungen zurückzugreifen. Institutionen wie Banken und Kreditinstitute, die eng mit steuerlicher Compliance verbunden sind, sollten die Entwicklungen ebenfalls im Blick behalten, da sie Rückschlüsse auf die Rechtssicherheit von Prozessabläufen ziehen können.

Zentrale Lehren für die Unternehmenspraxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass der Gesetzgeber und die Gerichte die Digitalisierung der Justiz nicht als Selbstzweck ansehen dürfen, sondern an den realen technischen Voraussetzungen und Informationslagen messen müssen. Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten dadurch eine höhere Rechtssicherheit, auch wenn ihr Steuerberater in einer Übergangsphase nicht sofort auf alle digitalen Mittel zugreifen konnte. Für die Unternehmenspraxis ist entscheidend, dass Fristversäumnisse in solchen Fällen nicht automatisch zu unheilbaren Rechtsverlusten führen.

Gerade mittelständische Unternehmen sollten aus diesem Urteil die Lehre ziehen, die interne Zusammenarbeit mit Steuerberatern zu stärken, Abläufe zu dokumentieren und die digitale Transformation aktiv zu begleiten. Für Steuerkanzleien ergibt sich die Herausforderung, technische und organisatorische Prozesse so auszurichten, dass Übergangsrisiken frühzeitig erkannt und minimiert werden. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittlere Unternehmen bei genau diesen Themen, insbesondere in der Prozessoptimierung der Buchhaltung und durch digitale Lösungen, die langfristig erhebliche Kostenersparnisse ermöglichen.

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