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Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbung mit CO2-Neutralität untersagt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Hintergrund zur Werbung mit Klimaneutralität

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 26. August 2025 unter dem Aktenzeichen 3-06 O 8/24 ein aufsehenerregendes Urteil im Wettbewerbsrecht gesprochen. Es ging um die Frage, ob die Bewerbung eines Produkts als „CO2-neutral“ rechtlich zulässig ist. Ein zentrales Kriterium war dabei die Beurteilung nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Diese Vorschrift stellt klar, dass eine geschäftliche Handlung unzulässig ist, wenn sie eine irreführende Angabe enthält oder geeignet ist, die Entscheidung von Verbrauchern oder Mitbewerbern durch falsche Vorstellungen zu beeinflussen.

Das Gericht stellte heraus, dass der Gesamteindruck der Werbung entscheidend ist. Im Zentrum steht die Sichtweise der angesprochenen Verbraucher, die zunehmend durch Debatten zum Pariser Übereinkommen von 2015 und den dort formulierten Klimazielen geprägt wird. Gesellschaftlich gilt die Erwartung, dass eine als CO2-neutral bezeichnete Ware langfristig keine klimarelevanten Schäden auslöst und dass sowohl Emissionen als auch deren Kompensation dauerhaft gesichert sind.

Begründung des Gerichts und Folgen für die Praxis

Apple hatte sich bei seiner Werbung auf Kompensationsmaßnahmen durch ein Waldprojekt in Paraguay berufen. Diese Maßnahme sollte durch CO2-Bindung den Ausstoß der Apple Watch ausgleichen. Nach den Feststellungen der Kammer war diese Kompensation jedoch nur bis zum Jahr 2029 nachvollziehbar abgesichert, da die zugrunde liegenden Pachtverträge nur bis zu diesem Zeitpunkt Bestand hatten. Damit war ersichtlich, dass eine längerfristige Neutralisierung der Emissionen nicht gewährleistet werden konnte.

Das Gericht führte weiter aus, dass eine Absicherung durch sogenannte „Verra-Pufferkonten“ nach den Standards des Verified Carbon Standard nicht ausreiche. Denn diese bieten lediglich die Möglichkeit einer nachträglichen Überwachung oder nachgelagerten Kompensation, nicht aber eine unmittelbare Absicherung über das Vertragsende hinaus. Mit dieser Begründung wies die Kammer die Behauptung zurück, ein gleichwertiger und nachhaltiger Klimaschutz sei gegeben. Aufgrund dieses Befundes wurde die Werbung für irreführend erklärt und untersagt.

Relevanz für Unternehmen und Steuerberatungspraxis

Für Unternehmen aller Branchen, insbesondere für mittelständische Betriebe, Pflegeeinrichtungen mit Nachhaltigkeitskonzepten, Krankenhäuser mit Umweltzertifizierungen sowie für Onlinehändler, bietet dieses Urteil eine klare Orientierung. Werbeaussagen im Bereich der Nachhaltigkeit müssen durch belastbare und langfristig abgesicherte Fakten untermauert werden. In der täglichen steuerlichen und rechtlichen Beratungspraxis bedeutet dies, dass Unternehmen alle umweltbezogenen Claims immer einer sorgfältigen Plausibilitäts- und Dokumentationsprüfung unterziehen sollten.

Juristisch lässt sich aus der Entscheidung ableiten, dass die Erwartungshaltung der Verbraucher umfassend berücksichtigt werden muss. Es genügt nicht, kurzfristige oder projektgebundene Ausgleichsmaßnahmen vorzulegen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass diese den beworbenen Effekt über eine relevante Zeitspanne tragen. Für Onlinehändler bedeutet das, dass selbst geringe Nachhaltigkeitsaussagen, die nicht vollständig korrekt sind, ein erhebliches Prozessrisiko bergen.

Fazit und Bedeutung für die unternehmerische Praxis

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt verdeutlicht, dass die Anforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit im Wettbewerb weiter steigen. Unternehmerische Kommunikation im Bereich Umwelt und Klima muss faktenbasiert und langfristig überprüfbar sein. Fehlende Nachweise oder befristete Projekte genügen nicht, um weitreichende Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“ rechtfertigen zu können. Unternehmen sollten daher ihre Kommunikation sorgfältig abstimmen und regelmäßig rechtlich wie steuerlich prüfen lassen. Nur so lassen sich Abmahnungen, Rechtsstreitigkeiten und Imageschäden vermeiden. Als Kanzlei, die kleine und mittelständische Unternehmen in der Prozessoptimierung der Buchhaltung sowie bei der Digitalisierung begleitet, legen wir besonderen Wert auf eine effiziente und transparente Struktur. Unsere Erfahrung zeigt, dass gerade durch digitale Prozesse erhebliche Kostenersparnisse möglich sind, von denen unsere Mandanten nachhaltig profitieren.

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