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Umsatzsteuer

Werklieferung und Empfängersicht bei Getränken im Umsatzsteuerrecht

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Werklieferung bei Getränken: Sachverhalt und Bedeutung für das Umsatzsteuerrecht

Mit Beschluss vom 29. Juni 2026 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V B 43/25 eine umsatzsteuerlich bedeutsame Rechtsfrage zur Revision zugelassen. Im Kern geht es um die Abgrenzung, ob bei der Herstellung eines Getränks eine Werklieferung vorliegt. Eine Werklieferung ist im Umsatzsteuerrecht ein Leistungstyp, bei dem ein Unternehmer nicht nur tätig wird, sondern im Rahmen der Herstellung oder Bearbeitung auch selbst beschaffte Stoffe verwendet, die für die Leistung prägend sind. Gerade diese Einordnung ist in der Praxis entscheidend, weil sie für die steuerliche Behandlung, die vertragliche Gestaltung und die Abrechnung von Leistungen erhebliche Folgen haben kann.

Der zugrunde liegende Sachverhalt betrifft die Herstellung eines Getränks aus Stoffen, die im Übrigen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Der Unternehmer beschaffte allerdings das Wasser selbst. Genau an diesem Punkt setzt die Rechtsfrage an. Zu klären ist, ob das selbst beschaffte Wasser lediglich eine bloße Zutat oder eine sonstige Nebensache ist. Eine Nebensache ist ein Bestandteil, der im wirtschaftlichen Gesamtbild nicht das Gepräge der Leistung bestimmt. Wenn das Wasser nur als untergeordneter Bestandteil einzustufen wäre, könnte dies gegen das Vorliegen einer Werklieferung sprechen.

Besonders praxisrelevant ist, dass der Bundesfinanzhof zusätzlich die Frage aufgeworfen hat, aus wessen Sicht diese Beurteilung vorzunehmen ist. Im Raum steht, ob auf die Sicht eines durchschnittlichen unternehmerisch tätigen Empfängers abzustellen ist, der das hergestellte Getränk weiter an seine eigenen Kunden liefert, oder auf die Sicht eines durchschnittlichen nichtunternehmerischen Endverbrauchers, der das Getränk konsumiert. Diese sogenannte Empfängersicht beschreibt den rechtlichen Bewertungsmaßstab, aus dessen Perspektive Inhalt und wirtschaftlicher Charakter einer Leistung bestimmt werden.

Der Beschluss enthält bewusst keine vertiefte Sachverhaltsdarstellung und keine inhaltlich ausformulierte Begründung, weil es sich um die Zulassung der Revision handelt. Dennoch zeigt bereits die Formulierung der zugelassenen Rechtsfrage, dass der Bundesfinanzhof hier eine klärungsbedürftige und über den Einzelfall hinausreichende Grundsatzfrage sieht. Für Hersteller, Lohnproduzenten, Abfüller, Handelsunternehmen und Unternehmen mit komplexen Produktionsmodellen ist das ein wichtiges Signal. Besonders relevant ist dies für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen, die Produktionsschritte auslagern oder für Dritte verarbeiten lassen. Ebenso können Onlinehändler mit Eigenmarken, Getränkemanufakturen, Lebensmittelproduzenten, Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsbezug sowie Krankenhäuser mit ausgelagerten Herstellungsprozessen mittelbar betroffen sein.

Empfängersicht und Werkleistung: Warum die Abgrenzung steuerlich so wichtig ist

Die umsatzsteuerliche Einordnung einer Leistung folgt nicht allein technischen Produktionsschritten, sondern dem wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs. Genau deshalb ist die Frage, ob das vom Unternehmer beschaffte Wasser eine bloße Zutat oder mehr als eine Nebensache ist, keineswegs formal. Im Umsatzsteuerrecht kommt es häufig darauf an, ob der Unternehmer einen Gegenstand herstellt oder bearbeitet und dabei eigene Hauptstoffe verwendet, oder ob seine Leistung eher als sonstige Leistung einzuordnen ist. Eine sonstige Leistung ist jede Leistung, die keine Lieferung darstellt. Die Abgrenzung ist für Ort der Leistung, Rechnungsstellung und Vertragsanalyse häufig von erheblicher Bedeutung.

Der Bundesfinanzhof hebt mit der Revisionszulassung hervor, dass nicht nur die stoffliche Bedeutung des Wassers zu prüfen ist, sondern auch der maßgebliche Empfängerhorizont. Das ist juristisch besonders interessant. Stellt man auf den unternehmerischen Auftraggeber ab, der das Getränk weitervertreibt, könnte Wasser im wirtschaftlichen Gesamtbild anders bewertet werden als aus Sicht des Endverbrauchers. Für einen gewerblichen Abnehmer kann das Endprodukt als marktfähige Ware im Vordergrund stehen, bei der die stoffliche Zusammensetzung für die Handelsfähigkeit und Produktausprägung wesentlich ist. Der Endverbraucher nimmt demgegenüber regelmäßig das fertige Getränk als Konsumgut wahr und differenziert typischerweise nicht danach, welche Stoffe vom Auftraggeber und welche vom Hersteller beschafft wurden.

Gerade diese Differenz kann im Steuerrecht entscheidend sein. Die Empfängersicht dient dazu, den objektiven wirtschaftlichen Charakter einer Leistung zu bestimmen. Wenn unterschiedliche Empfängergruppen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, stellt sich die Frage nach einem einheitlichen Maßstab. Der Bundesfinanzhof will nun offenbar klären, ob im B2B Bereich, also bei Leistungen zwischen Unternehmern, auf den typischen gewerblichen Leistungsempfänger abzustellen ist. Das wäre systematisch überzeugend, weil sich die Leistung im konkreten Vertragsverhältnis gerade an diesen Empfänger richtet und nicht an den späteren privaten Konsumenten.

Die Rechtsfrage reicht über Getränke deutlich hinaus. Auch in anderen Branchen kommt es darauf an, ob selbst beschaffte Stoffe nur untergeordnet sind oder die Leistung prägen. Das betrifft etwa die Lohnfertigung, die Pharmaproduktion, die Lebensmittelverarbeitung, die Kosmetikherstellung oder spezialisierte Auftragsproduktionen in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern. In all diesen Bereichen können geringe, aber funktional wesentliche Zutaten oder Stoffe umsatzsteuerlich den Charakter der Leistung beeinflussen. Der Beschluss zeigt daher, dass selbst scheinbar kleine Materialbestandteile nicht vorschnell als steuerlich unbeachtlich eingestuft werden sollten.

Praxisfolgen für Mittelstand, Onlinehandel, Lebensmittelproduktion und Gesundheitswesen

Für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen mit Fremdherstellung oder Auftragsproduktion bedeutet die Entscheidung vor allem eines: Verträge und Leistungsbeschreibungen müssen deutlich präziser gefasst werden. Wer etwa Getränke, Nahrungsergänzung, Lebensmittel oder vergleichbare Produkte im Lohn herstellen lässt, sollte genau dokumentieren, welche Stoffe vom Auftraggeber gestellt werden und welche der Hersteller selbst beschafft. Dabei geht es nicht nur um Mengen oder Einkaufspreise, sondern um die funktionale und wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Bestandteile im Endprodukt.

Für Onlinehändler mit Eigenmarken kann die Frage besonders relevant werden, wenn Produkte durch externe Produzenten hergestellt oder abgefüllt werden. Die umsatzsteuerliche Einordnung der Leistung des Herstellers kann Einfluss auf die Rechnungsprüfung, die Vertragsgestaltung und die interne Buchhaltung haben. Gerade im E Commerce Umfeld mit vielen Varianten, Private Label Modellen und international verzahnten Beschaffungsprozessen ist eine klare steuerliche Qualifikation unverzichtbar. Unternehmen sollten deshalb ihre Produktionsverträge, Spezifikationen und Freigabeprozesse daraufhin überprüfen, ob die Materialbeistellung und die Materialbeschaffung sauber getrennt und nachvollziehbar beschrieben sind.

Auch für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser ist das Thema nicht fernliegend. Zwar steht dort nicht zwingend die Getränkeproduktion im Mittelpunkt, doch ausgelagerte Herstellungsprozesse, etwa im Bereich Verpflegung, Spezialnahrung oder sonstiger versorgungsnaher Leistungen, werfen vergleichbare Abgrenzungsfragen auf. Wenn externe Dienstleister aus beigestellten Materialien unter Einsatz eigener Stoffe Produkte herstellen, kann die umsatzsteuerliche Einordnung auch dort relevant werden. Finanzinstitutionen wiederum sollten die Entwicklung beobachten, wenn sie Produktionsunternehmen finanzieren oder Transaktionsprüfungen begleiten, denn fehlerhafte steuerliche Einordnungen können sich auf Risiken, Garantiekataloge und Kaufpreismechanismen auswirken.

In der täglichen Praxis empfiehlt sich ein risikoorientierter Ansatz. Unternehmen sollten nicht nur auf die Bezeichnung im Vertrag vertrauen, sondern den tatsächlichen Leistungsinhalt analysieren. Entscheidend ist, wie das wirtschaftliche Gesamtbild aussieht und welchen Stellenwert die vom Hersteller beschafften Stoffe im Endprodukt haben. Wo Unsicherheiten bestehen, sollten Rechnungswesen, Steuerfunktion und operative Fachabteilungen eng zusammenarbeiten. Das gilt besonders für Unternehmen mit standardisierten Herstellungsprozessen, hoher Belegzahl und wiederkehrenden Abrechnungen, weil sich Einordnungsfehler dort schnell vervielfachen können.

Umsatzsteuerliche Einordnung frühzeitig prüfen und Prozesse sicher aufsetzen

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 2026 mit dem Aktenzeichen V B 43/25 ist noch keine abschließende inhaltliche Entscheidung, aber er markiert eine bedeutsame Klärungslinie im Umsatzsteuerrecht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob selbst beschafftes Wasser bei der Herstellung eines Getränks lediglich eine untergeordnete Zutat ist und vor allem, aus welcher Empfängersicht diese Bewertung vorzunehmen ist. Für die Praxis ist bereits jetzt erkennbar, dass die Abgrenzung zwischen Werklieferung und anderer Leistungsform nicht schematisch, sondern nur anhand des wirtschaftlichen Gesamtbilds und des zutreffenden Bewertungsmaßstabs erfolgen kann.

Unternehmen sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und bestehende Herstellungs, Abfüllungs und Lohnfertigungsmodelle steuerlich überprüfen. Besonders für kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen, Onlinehändler, Lebensmittelhersteller sowie Einrichtungen im Gesundheitswesen lohnt sich eine saubere Verzahnung von Vertragsmanagement, Buchhaltung und Steuerprüfung. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen genau an dieser Schnittstelle mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Durch klare, digital gestützte Abläufe und belastbare steuerliche Einordnungen lassen sich im Mittelstand regelmäßig erhebliche Kostenersparungen und zugleich mehr Rechtssicherheit erreichen.

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