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Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug aus Anzahlungen sicher und richtig nutzen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Vorsteuerabzug aus Anzahlungen: worum es jetzt ankommt

Der Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist für viele Unternehmen von erheblicher praktischer Bedeutung. Gerade in investitionsintensiven Branchen, im Onlinehandel, im Projektgeschäft oder bei größeren Beschaffungsvorgängen werden Leistungen häufig ganz oder teilweise im Voraus bezahlt. Umsatzsteuerlich stellt sich dann die Frage, ob die in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Steuer bereits als Vorsteuer geltend gemacht werden darf, obwohl die eigentliche Lieferung oder sonstige Leistung noch nicht erbracht wurde. Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Entscheidung vom 04.12.2025, Az. V R 38/23, wichtige Klarstellungen getroffen.

Im Kern ging es um den Fall, dass eine später erwartete Leistung tatsächlich nicht ausgeführt wurde und der zugrunde liegende Sachverhalt von betrügerischen Strukturen geprägt war. Der Bundesfinanzhof hatte zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlungsrechnung dennoch zunächst möglich ist. Für die Praxis ist das besonders relevant, weil Unternehmen regelmäßig nicht jede wirtschaftliche Unregelmäßigkeit auf Lieferantenseite erkennen können. Entscheidend ist daher, welche Anforderungen an Rechnung, Zahlungssituation und Kenntnisstand des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Anzahlung zu stellen sind.

Eine Anzahlungsrechnung ist eine Rechnung über eine Vorauszahlung auf eine künftig zu erbringende Lieferung oder sonstige Leistung. Der Vorsteuerabzug bedeutet, dass ein Unternehmer die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Rahmen seiner eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Jahreserklärung abziehen kann, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht allein formale Begriffe wie „Vorkasse“ ausschlaggebend sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob aus der Rechnung und den Umständen erkennbar ist, dass eine Zahlung auf eine noch ausstehende Leistung geleistet wird.

Vorauszahlungsrechnung und Anzahlung: die rechtlichen Maßstäbe

Nach der Entscheidung liegt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung auch dann vor, wenn die Rechnung keinen ausdrücklichen Hinweis wie „Vorkasse“ enthält, aber aus anderen Gründen klar erkennbar ist, dass sie eine noch auszuführende Leistung betrifft. Diese Aussage ist für die Unternehmenspraxis wichtig, weil Rechnungen nicht immer ideal formuliert sind. Es kommt damit stärker auf den objektiven Erklärungsgehalt der Rechnung und die tatsächliche Vertragslage an als auf einzelne Schlagworte.

Ebenso bedeutsam ist die zweite Aussage des Gerichts. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine künftig noch auszuführende Leistung zu zahlen. Damit knüpft der Bundesfinanzhof an den Erkenntnishorizont des Leistungsempfängers an. Wer also bei Zahlung nach den ihm bekannten Umständen redlicherweise davon ausgehen durfte, eine echte Anzahlung auf eine spätere Lieferung oder Leistung zu leisten, kann grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sein.

Für Unternehmen bedeutet das allerdings nicht, dass jede Vorauszahlung automatisch unproblematisch ist. Entscheidend bleibt, dass ein konkreter Leistungsaustausch erkennbar sein muss. Eine Rechnung muss die spätere Leistung inhaltlich so beschreiben, dass ihr wirtschaftlicher Bezug nachvollziehbar bleibt. Gerade bei größeren Materialkäufen, technischen Anlagen, IT-Projekten oder auch bei branchenspezifischen Beschaffungen in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist eine saubere vertragliche und buchhalterische Dokumentation daher unverzichtbar. Fehlt es an der Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung oder sprechen die Umstände gegen ein ernsthaftes Leistungsgeschäft, steigt das steuerliche Risiko deutlich.

BFH-Entscheidung zur nicht ausgeführten Leistung: was Unternehmen beachten müssen

Die besondere Brisanz der Entscheidung liegt darin, dass die erwartete Leistung im Streitfall tatsächlich nicht erbracht wurde und ein betrügerischer Hintergrund im Raum stand. Damit stellt sich in der Praxis die heikle Frage, ob der Vorsteuerabzug entfällt, wenn sich eine Geschäftsbeziehung nachträglich als Teil eines Täuschungsmodells herausstellt. Der Bundesfinanzhof differenziert hier präzise. Maßgeblich ist nicht allein das spätere Scheitern der Leistung, sondern vor allem die Sicht des Leistungsempfängers im Zahlungszeitpunkt.

Das ist ein wichtiger Schutz für gutgläubige Unternehmen. Kleine und mittelständische Unternehmen können nicht jede wirtschaftliche Entwicklung beim Geschäftspartner vollständig kontrollieren. Auch Onlinehändler, produzierende Betriebe oder Dienstleistungsunternehmen zahlen regelmäßig Anzahlungen, um Ware zu sichern, Produktionskapazitäten zu reservieren oder Projektphasen zu finanzieren. Wenn sie im Zeitpunkt der Zahlung von einer realen, künftig zu erbringenden Leistung ausgehen durften, spricht dies grundsätzlich für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung die Grenze des Zulässigen. Wer bereits bei Zahlung erkennen musste, dass keine echte Leistung zu erwarten ist, oder sich offensichtlichen Warnsignalen verschließt, kann sich auf den Vorsteuerabzug nicht ohne Weiteres berufen. In der Praxis sind daher Plausibilitätsprüfungen unverzichtbar. Auffällig können etwa ungewöhnliche Zahlungswege, wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Vorauszahlungsmodelle, unpräzise Leistungsbeschreibungen oder Geschäftspartner ohne belastbare Marktpräsenz sein. Auch wenn der Bundesfinanzhof in der vorliegenden Entscheidung keine generelle Pflicht zur umfassenden Sonderprüfung statuiert, bleibt die kaufmännische Sorgfalt ein zentraler Maßstab.

Aus Buchhaltungs- und Compliance-Sicht sollte jedes Unternehmen sicherstellen, dass Anzahlungen sauber von Schlussrechnungen getrennt erfasst werden. Die Rechnung, der zugrunde liegende Vertrag, die Zahlungsbelege und die Kommunikation zur geplanten Leistung sollten inhaltlich zusammenpassen. Gerade bei Betriebsprüfungen wird häufig hinterfragt, ob aus Unterlagen klar hervorgeht, warum bereits vor Leistungsausführung ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Wer hier digital strukturiert arbeitet, kann Nachfragen deutlich leichter beantworten.

Praxis für Buchhaltung und Prozesse: so senken Unternehmen ihr Risiko

Für die Praxis folgt aus der Entscheidung vor allem, dass Unternehmen ihre Prozesse rund um Anzahlungen nicht nur steuerlich, sondern auch organisatorisch schärfen sollten. Eine formal ordnungsgemäße Rechnung bleibt die Grundlage, reicht aber allein nicht immer aus. Wichtig ist, dass sich aus den Gesamtumständen nachvollziehen lässt, dass eine künftige Leistung konkret vereinbart war und die Anzahlung genau auf diese Leistung geleistet wurde. Das betrifft insbesondere Beschaffungsvorgänge mit höheren Beträgen, längeren Lieferzeiten oder neuen Geschäftspartnern.

Empfehlenswert ist ein abgestimmter Ablauf zwischen Einkauf, Fachabteilung und Finanzbuchhaltung. Wenn operative Bereiche Anzahlungen auslösen, sollte die Buchhaltung frühzeitig die steuerlich relevanten Unterlagen erhalten und die inhaltliche Konsistenz prüfen können. In digitalisierten Prozessen lässt sich dies besonders effizient abbilden, etwa durch dokumentierte Freigaben, zentrale Rechnungsablage und eine eindeutige Verknüpfung von Vertrag, Bestellung, Anzahlungsrechnung und Zahlung. So wird nicht nur der Vorsteuerabzug besser abgesichert, sondern auch die spätere Abstimmung bei Schlussrechnung, Stornierung oder Rückabwicklung erleichtert.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 04.12.2025, Az. V R 38/23, schafft damit praxisgerechte Klarheit. Eine Vorauszahlungsrechnung kann auch ohne ausdrücklichen Vermerk als solche anerkannt werden, wenn ihr Charakter als Rechnung über eine noch ausstehende Leistung objektiv erkennbar ist. Und selbst wenn die Leistung später ausbleibt, kommt es entscheidend darauf an, ob der Leistungsempfänger im Zeitpunkt seiner Zahlung von einer künftigen Leistungsausführung ausgehen durfte. Unternehmen sollten dies zum Anlass nehmen, ihre Prozesse für Anzahlungen, Rechnungsprüfung und Dokumentation kritisch zu überprüfen.

Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, solche umsatzsteuerlichen Risiken durch klare digitale Buchhaltungsprozesse und belastbare Verfahrensabläufe wirksam zu reduzieren. Unsere Kanzlei ist auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Digitalisierung fokussiert und schafft damit für Mandanten vom kleinen Betrieb bis zum mittelständischen Unternehmen spürbare Kostenersparnisse und mehr Sicherheit im Tagesgeschäft.

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