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Recht

Verwaltungsrechtliche Zuverlässigkeit bei gewerblichen Tierhaltungen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund der Entscheidung und rechtliche Einordnung

Die aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 2025 (Az. 7 B 11363/25.OVG) veranschaulicht anschaulich die Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Verwaltungsrecht bei der Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten. Ausgangspunkt war der Widerruf einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zur Unterhaltung eines Reitbetriebs, nachdem der Betreiber wegen mehrfacher Verstöße gegen das Tierschutzgesetz verurteilt worden war. Mit dem Begriff der Zuverlässigkeit ist im verwaltungsrechtlichen Verständnis die persönliche und berufliche Eignung gemeint, die eine Unternehmende oder ein Unternehmender aufweisen muss, um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ordnungsgemäß und gesetzeskonform ausüben zu können. Fehlt es an dieser Eigenschaft, kann die zuständige Behörde eine einmal erteilte Erlaubnis widerrufen, um Gefahren für das öffentliche Interesse oder für Schutzgüter wie das Tierwohl abzuwenden.

Im vorliegenden Fall hatte der betroffene Betreiber über Jahre hinweg auf Grundlage einer behördlich erteilten Genehmigung Pferde gewerbsmäßig gehalten und trainiert. Nach mehrfachen Beschwerden und der Vorlage von Beweismaterial durch Dritte stellte die zuständige Amtstierärztin Verstöße gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes fest, insbesondere durch den Einsatz sogenannter Hyperflexionen, auch Rollkur genannt. Diese Trainingsmethode ist tierschutzwidrig, da sie bei Pferden Schmerzen verursacht und erhebliche Belastungen hervorruft. Die anschließende strafrechtliche Verurteilung wegen Tierquälerei in zwei Fällen begründete im weiteren Verlauf den Widerruf der Genehmigung, weil jegliches Vertrauen in die künftige Gesetzestreue des Unternehmenden verloren gegangen war.

Verhältnismäßigkeit und Grenzen des Erlaubniswiderrufs

Das Gericht hatte sich neben der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs auch mit der Frage der Verhältnismäßigkeit zu befassen. Im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass behördliche Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Der Betreiber hatte geltend gemacht, ein vollständiger Widerruf sei nicht erforderlich, da ein Teilwiderruf genüge. Nach seiner Auffassung hätte lediglich der Trainingsbetrieb untersagt, die Versorgung fremder Pferde auf der Anlage jedoch fortgesetzt werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte heraus, dass die gewerbliche Haltung und Betreuung fremder Pferde ebenfalls der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht unterliege. Voraussetzung jeder Form der Tierhaltung im gewerblichen Kontext sei eine nachweisbare Zuverlässigkeit. Da dieses persönliche Merkmal bei dem Betreiber insgesamt weggefallen war, sei ein umfassender Widerruf gerechtfertigt.

Interessant ist die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der Zuverlässigkeit. Diese sei als ganzheitliche Charaktereigenschaft zu verstehen, die sich nicht auf bestimmte Betriebsteile oder Tätigkeiten begrenzen lasse. Eine Trennung zwischen Training und Haltung wäre daher künstlich und unbegründet. Die Beurteilung der Unzuverlässigkeit beruhe im Wesentlichen auf dem Verhalten des Unternehmenden, nicht auf der räumlichen oder organisatorischen Struktur des Betriebs. Damit bestätigte das Gericht, dass selbst Teilbereiche eines Unternehmens nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn die verantwortliche Person die Gewähr bietet, gesetzliche Vorschriften künftig einzuhalten.

Praktische Bedeutung für Unternehmende mit Erlaubnispflichten

Für Inhaberinnen und Inhaber erlaubnispflichtiger Betriebe, insbesondere in Bereichen wie Tierpflege, Pflegeeinrichtungen oder Lebensmittelproduktion, verdeutlicht diese Entscheidung die weitreichenden Folgen fehlender Zuverlässigkeit. Bereits ein einzelnes Fehlverhalten kann die Vertrauensgrundlage zwischen Behörde und Unternehmen erschüttern. Besonders relevant ist dabei, dass der Widerruf eine präventive Maßnahme darstellt. Es geht nicht um Strafe, sondern um die Abwehr künftiger Gefahren für Schutzgüter wie Tierwohl oder Verbraucherschutz. Damit kann der Entzug der Erlaubnis unabhängig davon erfolgen, ob sich der betroffene Unternehmer einsichtig zeigt oder Besserung gelobt. Entscheidend ist das objektive Risiko, das von seiner bisherigen Haltung und seinen Handlungen ausgeht.

Auch für Kleinunternehmen oder landwirtschaftliche Betriebe ergibt sich daraus ein praktischer Handlungsbedarf. Die Dokumentation und Einhaltung tierschutz-, hygienerechtlicher oder arbeitsrechtlicher Standards sollten kontinuierlich überprüft werden. Interne Kontrollsysteme, standardisierte Abläufe und regelmäßige Schulungen tragen nachweislich dazu bei, den Nachweis der Zuverlässigkeit zu sichern. Wer in genehmigungspflichtigen Bereichen tätig ist, etwa in Reitschulen oder Zuchtbetrieben, sollte neben fachlicher Kompetenz auch eine klare Compliance-Struktur nachweisen können. Das gilt ebenso für Betriebe des Gesundheits- oder Pflegewesens, die mit sensiblen Personengruppen arbeiten und einer behördlichen Aufsicht unterliegen. Hier kann eine engmaschige Dokumentation und eine digital gestützte Prozessführung helfen, etwaige Zweifel an der Zuverlässigkeit frühzeitig zu entkräften.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz verdeutlicht, dass im Verwaltungsrecht die Zuverlässigkeit als zentrales Kriterium für die Berufsausübung und Betriebsgenehmigung verstanden wird. Fehlverhalten, das geeignet ist, das Vertrauen in eine gesetzestreue Führung nachhaltig zu erschüttern, kann zum vollständigen Widerruf einer Erlaubnis führen. Entscheidend ist dabei nicht nur die konkrete Tat, sondern auch die erkennbar fehlende Einsicht und Bereitschaft, gesetzliche Normen anzuerkennen. Für gewerblich tätige Personen in sensiblen Bereichen bedeutet dies, dass Compliance und Prozesskontrolle nicht als formale Pflicht, sondern als grundlegende Voraussetzung wirtschaftlicher Stabilität verstanden werden müssen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung und Dokumentation betrieblicher Prozesse. Durch konsequente Digitalisierung und gezielte Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Verwaltung helfen wir, rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und erhebliche Kostenersparnisse zu realisieren. Wir beraten Unternehmen aller Branchen – von kleinen Betrieben bis hin zu spezialisierten Mittelständlern – bei der nachhaltigen Gestaltung und digitalen Weiterentwicklung ihrer Geschäftsprozesse.

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