Klarstellung zur Entgeltpflicht bei fortgesetzter Netzwerknutzung
Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2026 (Az. VI-6 U 3/24 [Kart]) bringt eine wegweisende Entscheidung für die Kommunikations- und Digitalwirtschaft, die auch für viele mittelständische Unternehmen von Bedeutung ist. Die Richter stellten klar, dass eine fortgesetzte Nutzung technischer Verbindungen nach Ablauf eines Vertrages ein konkludentes, also stillschweigendes, Vertragsverhältnis begründen kann. Diese Feststellung betrifft nicht nur internationale Konzerne wie Telekommunikationsanbieter und digitale Plattformunternehmen, sondern auch Dienstleister, IT-Unternehmen oder Pflegeeinrichtungen, deren Geschäftsmodelle zunehmend auf permanente Datenverbindungen und Netzwerkintegrationen angewiesen sind.
Im Kern ging es darum, ob ein Anbieter von Kommunikationsdiensten wie die Telekom von einem datenintensiven Dienst, hier einem Tochterunternehmen des Konzerns Meta, Entgelt verlangen darf, wenn nach Ablauf eines früheren Vertrags weiterhin Netzwerkschnittstellen für den Datenaustausch genutzt werden. Das Gericht bejahte dies, weil das Verhalten des Datenanbieters nach Auffassung der Richter als konkludente Annahme eines Vertragsangebots zu werten war. Dies verdeutlicht, dass tatsächliches Handeln oder Unterlassen rechtlich so gewertet werden kann, als sei ein neuer Vertrag geschlossen worden.
Konkludente Vertragsannahme und Marktverhalten im digitalen Kontext
Die Entscheidung beruht auf den zivilrechtlichen Grundsätzen des Vertragsrechts, insbesondere der sogenannten konkludenten Willenserklärung. Eine solche liegt vor, wenn eine Vertragspartei ihr Einverständnis nicht ausdrücklich, sondern durch ihr tatsächliches Verhalten äußert. Im Zusammenhang mit digitalen Infrastrukturen kann dies etwa die weitere Nutzung von Netzkapazitäten, Serverleistungen oder API-Schnittstellen sein. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass auch dann, wenn eine Seite öffentlich erklärt, sie wolle keinen entgeltlichen Vertrag, ihre tatsächliche Nutzung der bereitgestellten Verbindung eine Annahme des bestehenden Vertragsangebots darstellen kann. Entscheidend ist dabei die objektive Bewertung des Verhaltens aus Sicht eines verständigen Vertragspartners.
Für Unternehmen, die technische Dienste oder Cloudlösungen anbieten oder nutzen, ergeben sich daraus wichtige Konsequenzen. Wenn eine geschäftliche Nutzung technischer Leistungen ohne klare vertragliche Grundlage fortgesetzt wird, besteht das Risiko, dass ein entgeltlicher Vertrag faktisch als geschlossen gilt. Umgekehrt können Anbieter sich auf konkludente Vertragsverhältnisse berufen, wenn sie nachweisbar Leistungen erbringen und deren Inanspruchnahme dokumentiert ist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis, insbesondere dort, wo Abrechnungsprozesse automatisiert verlaufen oder Serviceleistungen fortlaufend erbracht werden.
Kartellrechtliche Aspekte und Grenzen der Marktbeherrschung
Ein weiterer Kernpunkt der Entscheidung betrifft den Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das Gericht verneinte einen solchen Missbrauch und stellte fest, dass beide Parteien über erhebliche Marktmacht verfügen. Auch wenn die Telekom auf dem Netzmarkt über eine starke Position verfügt, wurde festgestellt, dass das Meta-Tochterunternehmen aufgrund seiner weitreichenden Endnutzerbasis eine schützende Gegenmacht besitzt. Diese Abwägung ist für viele Branchen von Interesse, in denen marktbeherrschende Strukturen bestehen, etwa im Gesundheitswesen, im Softwarevertrieb oder bei großen Einzelhandelsplattformen.
Das Urteil signalisiert, dass selbst marktmächtige Unternehmen nicht automatisch gegen das Kartellrecht verstoßen, wenn sie für ihre Leistungen angemessene Entgelte verlangen. Entscheidend ist, dass die Preisgestaltung marktüblich ist und keine unzulässige Ausnutzung der Marktmacht stattfindet. Gleichzeitig verdeutlicht die Entscheidung, dass ein Unternehmen, das freiwillig am Markt agiert und die Leistungen eines starken Vertragspartners in Anspruch nimmt, sich der Verantwortung für die entstehenden Kosten nicht entziehen kann.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen und digitale Dienstleister
Für Unternehmen, besonders im Mittelstand, bedeutet dieses Urteil eine deutliche Mahnung, vertragliche Vereinbarungen zu fortlaufenden technischen oder digitalen Dienstleistungen sauber zu dokumentieren. Wird die Nutzung technischer Infrastruktur, etwa von Datennetzen, Plattformen oder Softwarezugängen, nach Vertragsende fortgesetzt, sollte ausdrücklich geregelt werden, ob und in welchem Umfang eine Vergütung geschuldet ist. Transparente Vertragsbeziehungen schaffen dabei Rechtssicherheit und vermeiden spätere Streitigkeiten über Entgeltpflichten. Auch in langjährigen Geschäftsbeziehungen ist es sinnvoll, konkludente Handlungsweisen zu vermeiden, indem alle Leistungsbeziehungen regelmäßig überprüft und, falls nötig, schriftlich bestätigt werden.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zeigt, dass das Zusammenspiel von Zivilrecht und Kartellrecht besonders im digitalen Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnt. Unternehmen, die Netzwerke oder Datenstrukturen nutzen oder bereitstellen, sollten ihre Vertragsgestaltung daher nicht nur technisch, sondern auch rechtlich präzise prüfen lassen. Dabei hilft der Blick auf die tatsächlichen Abläufe im Unternehmen: Welche Nutzungshandlungen finden statt, welche technischen Zugänge bestehen fort, und in welchen Fällen könnte bereits eine stillschweigende Vertragsbindung vorliegen?
In der Praxis lassen sich viele Konflikte durch klare Prozessstrukturen und dokumentierte Verantwortlichkeiten vermeiden. Wir empfehlen kleinen und mittelständischen Unternehmen, ihre internen Abläufe rund um Vertragsmanagement, Datenmanagement und Abrechnung regelmäßig auf effiziente, digitale Standards umzustellen. Unsere Kanzlei begleitet Mandanten aus unterschiedlichen Branchen bei der Digitalisierung von Buchhaltungs- und Prozessstrukturen. Mit unserer Erfahrung in der Prozessoptimierung und Automatisierung helfen wir, rechtliche Risiken zu minimieren und gleichzeitig erhebliche Kostenersparnisse zu erzielen – damit Unternehmen die Vorteile digitaler Geschäftsmodelle rechtssicher und wirtschaftlich nutzen können.
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