Versorgungsausgleich 2026: was der Gesetzentwurf für die Praxis bedeutet
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Recht des Versorgungsausgleichs punktuell angepasst werden soll. Der Versorgungsausgleich ist der gesetzliche Ausgleich von während der Ehe erworbenen Renten und Versorgungsanrechten im Fall der Scheidung. Ziel ist, dass beide geschiedenen Ehegatten in der Altersversorgung gleichmäßig an dem teilhaben, was in der Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet wurde. Die geplanten Änderungen setzen genau dort an, wo die bisherige Rechtslage in der Praxis als unbefriedigend gilt. Im Mittelpunkt stehen vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenanrechte, besondere Konstellationen bei Unternehmern sowie Verfahrensfragen, die bislang häufig zu unnötigen Verzögerungen oder wirtschaftlich wenig sinnvollen Ergebnissen führen.
Für die betriebliche Praxis ist das Thema relevanter, als es auf den ersten Blick erscheint. Gerade bei geschäftsführenden Gesellschaftern, Inhabern mittelständischer Unternehmen, Freiberuflern und anderen unternehmerisch geprägten Versorgungsstrukturen sind Altersversorgungsansprüche oft komplex ausgestaltet. Das gilt insbesondere dann, wenn betriebliche, private und gegebenenfalls kapitalbasierte Zusagen nebeneinander bestehen. Auch für Steuerberatende, Rechtsberatende, Personalverantwortliche und Finanzinstitutionen, die Versorgungsmodelle begleiten oder finanzieren, ist die Entwicklung bedeutsam. Zwar handelt es sich noch um einen Gesetzentwurf, nicht um bereits geltendes Recht. Dennoch ist schon jetzt sinnvoll, bestehende Versorgungsunterlagen, Dokumentationsprozesse und Offenlegungspflichten in Scheidungsverfahren mit besonderer Sorgfalt zu betrachten.
Der Gesetzentwurf verfolgt nach seiner Zielrichtung mehr Teilhabegerechtigkeit, eine bessere Absicherung im Alter und eine praxisgerechtere Handhabung. Besonders hervorgehoben wird dabei, dass eine Scheidung nicht durch unvollständig erfasste Anrechte zu dauerhaften Versorgungslücken führen soll. Genau diese Lücke will der Gesetzgeber nun schließen.
Vergessene Rentenanrechte im Versorgungsausgleich nachträglich ausgleichen
Die wichtigste Änderung betrifft Rentenanrechte, die im Scheidungsverfahren nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen wurden, weil sie vergessen, verschwiegen oder schlicht übersehen wurden. Ein Rentenanrecht ist die rechtlich gesicherte Aussicht auf Leistungen aus einer Altersversorgung, also zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer betrieblichen Altersversorgung oder einer privaten Versorgung. Nach der bisherigen Rechtslage kann ein solcher Fehler für den benachteiligten geschiedenen Ehegatten gravierende Folgen haben, weil der hälftige Anteil an einem in der Ehezeit erworbenen Anrecht unter Umständen dauerhaft verloren geht.
Künftig soll in diesen Fällen ein nachträglicher Ausgleich möglich sein. Nach dem Entwurf soll der benachteiligte frühere Ehegatte gegen den anderen einen Zahlungsanspruch erhalten. Praktisch bedeutet das, dass im Alter monatlich die Hälfte der vergessenen oder verschwiegenen Rente an den ausgleichsberechtigten Ex Ehegatten zu zahlen wäre. Der Ansatz ist rechtspolitisch konsequent, weil damit nicht an der formalen Unvollständigkeit des früheren Verfahrens festgehalten wird, sondern am materiellen Ziel des Versorgungsausgleichs. Maßgeblich bleibt also, was in der Ehezeit tatsächlich gemeinsam an Altersversorgung erworben wurde.
Für die Beratungspraxis ist diese Änderung von erheblicher Bedeutung. Wer Versorgungsausgleichsverfahren begleitet, sollte künftig noch genauer zwischen fehlender Angabe, unvollständiger Dokumentation und tatsächlich nicht ausgleichsfähigen Anrechten unterscheiden. Gerade bei langjährigen Ehen mit mehreren Arbeitgebern, Wechseln der Rechtsform oder betrieblichen Umstrukturierungen steigt das Risiko, dass einzelne Anwartschaften nicht vollständig erfasst werden. Für kleine und mittelständische Unternehmen kann das auch dann relevant werden, wenn sie für Gesellschafter Geschäftsführer oder leitende Mitarbeitende individuelle Versorgungszusagen eingerichtet haben. Hier entscheidet eine saubere Aktenlage oft darüber, ob spätere Streitigkeiten vermieden werden können.
Unternehmer und betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich
Besonders praxisrelevant ist die geplante Einbeziehung bestimmter Rentenanrechte von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind. Eine Kapitalleistung ist keine laufende monatliche Rente, sondern eine einmalige Auszahlung. Solche Ansprüche sollen künftig im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden können. Bislang bleiben sie nach den Angaben zum Gesetzentwurf im Versorgungsausgleich außen vor. Das betrifft insbesondere beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer, also Personen, die aufgrund ihrer Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben und zugleich deren Geschäfte führen.
Die geplante Änderung schafft mehr Gleichbehandlung zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern. Bei Arbeitnehmern werden vergleichbare betriebliche Altersversorgungen bereits berücksichtigt. Bei Unternehmern führte die bisherige Behandlung dagegen zu einer sachlich schwer vermittelbaren Ungleichheit. Für die Gestaltungsberatung bedeutet das, dass bestehende Versorgungsordnungen, Pensionszusagen und kapitalbasierte Modelle neu auf ihre familienrechtlichen Folgen geprüft werden sollten. Die wirtschaftliche Attraktivität einer Versorgungszusage wird künftig noch stärker auch davon abhängen, wie transparent sie dokumentiert ist und wie belastbar ihre Bewertung im Trennungs oder Scheidungsfall erfolgen kann.
Gerade im Mittelstand ist das relevant, weil Altersversorgung häufig nicht aus standardisierten Produkten besteht, sondern individuell gewachsen ist. In inhabergeführten Unternehmen, Arztpraxen, Kanzleien oder spezialisierten Dienstleistungsbetrieben finden sich oft Mischformen aus Gesellschaftsbeteiligung, Geschäftsführervergütung und Versorgungskomponenten. Wenn solche Modelle im Versorgungsausgleich künftig umfassender berücksichtigt werden, steigt der Bedarf an rechtssicherer Strukturierung. Das betrifft nicht nur die private Vermögensplanung der Betroffenen, sondern mittelbar auch Bilanzierung, Liquiditätsplanung und Nachfolgeüberlegungen.
Verfahrensänderungen und praktische Folgen für Unternehmen und Berater
Neben den materiellen Anpassungen sieht der Gesetzentwurf weitere praxisnahe Änderungen vor. Künftig soll stärker vermieden werden, dass sogenannte Kleinstanrechte entstehen. Gemeint sind sehr geringe Einzelanwartschaften, die durch die Aufteilung zahlreicher Versorgungssysteme im Scheidungsfall entstehen können. Solche zersplitterten Anrechte erhöhen den Verwaltungsaufwand und führen oft nicht zu einem wirtschaftlich sinnvollen Ergebnis. Wenn diese Zersplitterung reduziert wird, kann das Versorgungsträger entlasten und die Altersversorgung für Betroffene übersichtlicher machen.
Außerdem soll die Rechtslage zur Witwenrente gesetzlich klargestellt werden. Eine Witwenrente ist die Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehegatten. Nach dem Entwurf soll eine Kürzung auch dann bestehen bleiben, wenn der geschiedene frühere Ehegatte des Verstorbenen später verstirbt, sofern der Versorgungsausgleich zuvor zu entsprechenden Leistungen geführt hat. Damit soll die Kostenneutralität für den Versorgungsträger gesichert werden. Für Unternehmen mit betrieblicher Altersversorgung und für Versorgungseinrichtungen ist diese Klarstellung vor allem unter dem Gesichtspunkt der Kalkulationssicherheit bedeutsam.
Hinzu kommt eine Verfahrensverbesserung bei der gerichtlichen Überprüfung bestehender Versorgungsausgleichsentscheidungen. Bislang ist eine solche Überprüfung in bestimmten Fällen erst ein Jahr vor dem Renteneintritt möglich. Künftig soll dies bereits zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt eröffnet werden. Das ist aus praktischer Sicht nachvollziehbar, weil komplexe Verfahren Zeit benötigen und die Beteiligten ein berechtigtes Interesse an rechtzeitiger Klärung haben. Für beratende Berufe schafft das einen besseren Planungshorizont, insbesondere wenn versicherungsmathematische Bewertungen, Auskünfte von Versorgungsträgern oder gesellschaftsrechtliche Unterlagen beizubringen sind.
Unterm Strich zeigt der Gesetzentwurf eine klare Richtung: mehr materielle Gerechtigkeit, weniger Verwerfungen durch formale Lücken und ein besser handhabbares Verfahren. Für Unternehmer, Gesellschafter Geschäftsführer und mittelständische Unternehmen empfiehlt sich schon jetzt eine kritische Durchsicht bestehender Versorgungsregelungen und der dazugehörigen Dokumentation. Wer Altersversorgung, Gesellschaftsstruktur und persönliche Vermögensplanung frühzeitig zusammendenkt, senkt das Risiko späterer Streitigkeiten und unnötiger Kosten. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Strukturierung ihrer Finanz und Buchhaltungsprozesse mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung. Gerade dort entstehen im Mittelstand erhebliche Kostenersparungen, wenn Versorgungsunterlagen, Zahlungsflüsse und Dokumentationen sauber digital organisiert und effizient in die laufenden Prozesse unserer Kanzlei eingebunden werden.
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