Versorgungsausgleich 2026: Was die geplanten Änderungen bedeuten
Das Versorgungsausgleichsrecht regelt, wie die in einer Ehezeit erworbenen Vorsorgeanrechte bei einer Scheidung zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden. Vorsorgeanrechte sind rechtlich geschützte Ansprüche auf Alters oder Invaliditätsversorgung, etwa aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung, aus berufsständischen Versorgungssystemen, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus privaten Vorsorgeverträgen. Ziel des Versorgungsausgleichs ist eine gerechte Teilhabe an dem gemeinsam während der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen.
Für die Praxis ist das Thema keineswegs nur familienrechtlich relevant. Gerade für Unternehmerinnen und Unternehmer, geschäftsführende Gesellschafter, Freiberufler mit berufsständischer Versorgung sowie für Personalverantwortliche in mittelständischen Unternehmen kann die Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs erhebliche wirtschaftliche und organisatorische Folgen haben. Das gilt insbesondere dann, wenn betriebliche Versorgungszusagen bestehen oder wenn Kapitalleistungen statt laufender Renten zugesagt sind.
Mit der nun vorgesehenen Reform soll das geltende Recht an mehreren Stellen präzisiert und anwenderfreundlicher gestaltet werden. Der gesetzgeberische Ansatz verfolgt zwei Leitgedanken. Einerseits soll die gerechte Verteilung des in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögens verbessert werden. Andererseits sollen Versorgungsträger, also die Stellen oder Einrichtungen, die die Versorgung schulden oder verwalten, möglichst wenig belastet werden. Diese Balance ist für die Praxis entscheidend, weil Versorgungsausgleichsverfahren oft nicht nur rechtlich komplex, sondern auch administrativ aufwendig sind.
Die Reform knüpft damit an bekannte Problemfelder an. In der bisherigen Rechtslage konnten einzelne Anrechte unberücksichtigt bleiben oder nur unzureichend erfasst werden. Zudem führten einzelne Verfahrensregeln zu unnötiger Zersplitterung von Anrechten oder zu zeitlichen Hürden bei der Anpassung bestehender Entscheidungen. Die geplanten Änderungen setzen genau an diesen Punkten an.
Versorgungsausgleich bei Scheidung: Die zentralen Reformpunkte
Ein wesentlicher Punkt der Reform betrifft sogenannte übergangene Anrechte. Gemeint sind Vorsorgeanrechte, die im ursprünglichen Versorgungsausgleich nicht wirksam einbezogen wurden oder aus rechtlichen Gründen zunächst außen vor blieben. Für diese Fälle soll der schuldrechtliche Ausgleich eröffnet werden. Der schuldrechtliche Ausgleich ist ein nachgelagerter Ausgleichsanspruch zwischen den geschiedenen Eheleuten, der nicht unmittelbar durch Teilung des Anrechts beim Versorgungsträger erfolgt, sondern als Zahlungsanspruch ausgestaltet ist. Für Betroffene schafft dies eine rechtlich saubere Möglichkeit, auch bislang nicht ausgeglichene Versorgungspositionen noch angemessen zu berücksichtigen.
Besonders praxisrelevant ist die geplante Einbeziehung betrieblicher Anrechte eines beherrschenden Gesellschafter Geschäftsführers, wenn diese auf eine Kapitalleistung gerichtet sind. Ein beherrschender Gesellschafter Geschäftsführer ist eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder Einflussmöglichkeit maßgeblich über die Gesellschaft bestimmen kann und zugleich die Geschäftsführung wahrnimmt. Solche Konstellationen sind im Mittelstand häufig, etwa bei inhabergeführten Gesellschaften mit einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Wenn der Versorgungsanspruch auf eine Einmalleistung statt auf eine laufende Rente gerichtet ist, ergaben sich bislang besondere Abgrenzungsfragen. Die Reform will diese Anrechte ausdrücklich in den Versorgungsausgleich einbeziehen und damit eine bisherige Regelungslücke schließen.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Vermeidung sogenannter Splitteranrechte. Darunter versteht man sehr kleine, oft wirtschaftlich wenig bedeutsame Teilanrechte, die durch den Versorgungsausgleich neu entstehen und in der Verwaltung unverhältnismäßigen Aufwand verursachen können. Geplant ist eine Anpassung der Regeln zu geringfügigen Anrechten, um gerade solche Zersplitterungen zu vermeiden. Das ist nicht nur für Gerichte und Versorgungsträger sinnvoll, sondern auch für Betroffene, weil dadurch die Versorgung transparenter und leichter handhabbar bleibt.
Hinzu kommen weitere Anpassungen und Ergänzungen im Versorgungsausgleichsrecht und im Verfahrensrecht. Das Verfahrensrecht regelt die formalen Abläufe vor Gericht, also etwa Zuständigkeiten, Anträge und Zeitpunkte. Ziel der Änderungen ist mehr Klarheit, eine bessere Anwendbarkeit und weniger Reibungsverluste in der Praxis. Gerade bei komplexen Versorgungssituationen ist eine präzisere Verfahrensgestaltung regelmäßig ebenso wichtig wie die materielle Rechtslage selbst.
Betriebliche Altersversorgung und Gesellschafter Geschäftsführer im Fokus
Für Unternehmen liegt die größte praktische Relevanz der Reform im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Darunter versteht man Versorgungszusagen, die aus Anlass eines Arbeits oder Dienstverhältnisses erteilt werden und Leistungen im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall vorsehen. In inhabergeführten Unternehmen und im gehobenen Mittelstand sind solche Zusagen an Gesellschafter Geschäftsführer weit verbreitet. Wenn diese Zusagen auf Kapitalleistungen gerichtet sind, können sich bei einer Scheidung erhebliche Auswirkungen auf Liquiditätsplanung, Bilanzierung und Vertragsgestaltung ergeben.
Auch wenn die Reform in erster Linie familienrechtlich motiviert ist, sollten Unternehmen die arbeitsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und bilanziellen Berührungspunkte nicht unterschätzen. Eine Versorgungszusage ist häufig in ein größeres Regelungsgefüge eingebettet, das Anstellungsvertrag, Gesellschafterstellung und betriebliche Versorgung miteinander verknüpft. Wird ein solches Anrecht künftig klarer in den Versorgungsausgleich einbezogen, kann dies Rückwirkungen auf die Struktur und Dokumentation bestehender Zusagen haben. Für Steuerberatende und beratende Finanzinstitutionen bedeutet das, Versorgungswerke und Verträge ihrer Mandanten frühzeitig auf Anpassungsbedarf zu prüfen.
Das gilt auch für Freiberufler und spezialisierte Berufsgruppen mit berufsständischer Versorgung. Zwar steht dort nicht immer die betriebliche Altersversorgung im Mittelpunkt, wohl aber die Frage, wie unterschiedliche Versorgungssysteme bei einer Scheidung rechtssicher und praktisch handhabbar berücksichtigt werden. Wer mehrere Vorsorgebausteine aufgebaut hat, sollte die neue Rechtslage nicht isoliert betrachten, sondern im Zusammenhang mit dem gesamten Vermögens und Versorgungskonzept.
Für kleine und mittelständische Unternehmen ist darüber hinaus wichtig, dass familienrechtliche Entwicklungen mittelbar in die Unternehmensnachfolge, in Gesellschaftervereinbarungen und in die private Absicherung von Unternehmerfamilien hineinwirken können. Gerade bei geschäftsführenden Gesellschaftern ist die Trennung zwischen privater Vorsorge und unternehmensnaher Versorgung oft weniger eindeutig, als es auf den ersten Blick erscheint.
Handlungsbedarf für Unternehmen und Beratungspraxis
Auch wenn die Reform vor allem auf mehr Gerechtigkeit und Anwenderfreundlichkeit zielt, entsteht für die Praxis ein klarer Prüfungsbedarf. Bestehende Versorgungszusagen, insbesondere solche mit Kapitalwahlrecht oder Kapitalleistung, sollten daraufhin angesehen werden, ob sie von den geplanten Änderungen erfasst werden. Ebenso empfiehlt sich ein Blick auf ältere Versorgungsausgleichsregelungen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einzelne Anrechte übergangen wurden oder nur unvollständig berücksichtigt sind.
Für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie für Finanzinstitutionen liegt der Mehrwert vor allem in einer interdisziplinären Begleitung. Wo Versorgung, Gesellschaftsstruktur und private Vermögensplanung ineinandergreifen, genügt eine rein formale Betrachtung selten. Unternehmen profitieren, wenn rechtliche Risiken früh erkannt, Dokumentationen sauber geführt und versorgungsbezogene Prozesse strukturiert aufgesetzt werden. Das betrifft nicht nur den Scheidungsfall selbst, sondern bereits die vorgelagerte Gestaltung von Zusagen und Verträgen.
Im Ergebnis ist die geplante Reform des Versorgungsausgleichsrechts ein wichtiger Schritt zu mehr Praxistauglichkeit. Sie verbessert die gerechte Teilhabe am ehezeitlich erworbenen Vorsorgevermögen, schließt Lücken bei übergangenen Anrechten, bezieht bestimmte betriebliche Kapitalleistungen klarer ein und will unnötige Splitteranrechte vermeiden. Für Unternehmer, Gesellschafter Geschäftsführer und beratende Berufe ist das ein Anlass, bestehende Strukturen nicht nur rechtlich, sondern auch organisatorisch zu überprüfen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei mit einem besonderen Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, damit rechtliche Anforderungen effizient umgesetzt und spürbare Kostenersparnisse realisiert werden können.
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