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Körperschaftsteuer

Verschmelzungsgewinn und 5 Prozent Pauschale im Steuerrecht

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Verschmelzungsgewinn bei EU Fusionen: Sachverhalt und Regelungshintergrund

Der Bundesfinanzhof hat mit Vorlagebeschluss vom 20.05.2026, X R 27/22, eine für Unternehmensgruppen steuerlich bedeutsame Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Im Kern geht es darum, ob bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung innerhalb der Europäischen Union zwar der Übernahmegewinn steuerfrei bleiben darf, gleichzeitig aber pauschal 5 Prozent dieses Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden können. Diese Frage betrifft nicht nur große Konzerne, sondern auch mittelständische Holdingstrukturen, familiengeführte Unternehmensgruppen, internationale Onlinehändler mit Auslandstöchtern sowie spezialisierte Unternehmen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhausträger, sofern sie grenzüberschreitende Beteiligungsstrukturen nutzen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Verschmelzung mehrerer ausländischer Tochtergesellschaften auf eine deutsche GmbH. Die Muttergesellschaft hielt die Beteiligungen jeweils vollständig. Die Tochtergesellschaften saßen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Steuerlich wurden die übernommenen Wirtschaftsgüter mit Buchwerten fortgeführt. Ein Buchwert ist der in der Steuerbilanz angesetzte Wert eines Vermögensgegenstands. Aus der Differenz zwischen dem Buchwert der Beteiligungen und dem Wert der übernommenen Wirtschaftsgüter ergaben sich Übernahmegewinne und ein Übernahmeverlust. Das Finanzamt behandelte die positiven Übernahmeergebnisse als grundsätzlich steuerfrei, rechnete jedoch 5 Prozent der Übernahmegewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben dem steuerpflichtigen Einkommen wieder hinzu.

Der rechtliche Hintergrund liegt im deutschen Umwandlungssteuerrecht und im Körperschaftsteuerrecht. Die nationale Systematik sieht vor, dass Übernahmegewinne bei der übernehmenden Körperschaft im Grundsatz steuerfrei sein können. Zugleich gilt bei bestimmten Beteiligungserträgen und Veräußerungsgewinnen eine Pauschale, nach der 5 Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben fingiert werden. Eine Fiktion ist eine gesetzliche Annahme, die unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen gilt. Streitentscheidend ist nun, ob diese Pauschale mit dem unionsrechtlichen Verschmelzungsregime vereinbar ist. Maßgeblich ist insoweit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG, wonach Wertsteigerungen beim Untergang der Beteiligung im Fusionsfall nicht besteuert werden dürfen.

Bemerkenswert ist, dass der Bundesfinanzhof noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat. Es handelt sich nicht um ein Endurteil, sondern um eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Das Revisionsverfahren ist deshalb ausgesetzt. Für die Praxis bedeutet das, dass die Rechtslage in grenzüberschreitenden Verschmelzungsfällen derzeit unionsrechtlich nicht abschließend geklärt ist.

Europarecht und Betriebsausgabenpauschale: Warum die 5 Prozent umstritten sind

Der Bundesfinanzhof stellt zunächst klar, dass die Steuerfestsetzung nach deutschem Recht rechnerisch und systematisch zutreffend war. Nach nationalem Recht bleibt der Übernahmegewinn steuerfrei. Daneben greift aber die 5 Prozent Pauschale für nicht abziehbare Betriebsausgaben. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nicht abziehbar bedeutet, dass diese Aufwendungen das steuerpflichtige Einkommen nicht mindern dürfen.

Nach Auffassung des vorlegenden Senats spricht einiges dafür, dass diese Pauschale keine Besteuerung des Verschmelzungsgewinns darstellt, sondern lediglich eine Sonderregel für Aufwendungen ist, die im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung stehen. Der Bundesfinanzhof betont, dass die Steuerfreiheit des Übernahmegewinns dem Grunde nach vollständig erhalten bleibt. Die 5 Prozent Regelung ändere aus deutscher Sicht nicht die Steuerfreiheit des Gewinns, sondern pauschaliere nur den nicht abzugsfähigen Aufwand. Die Systematik knüpft an den allgemeinen Grundsatz an, dass Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen wirtschaftlich zusammenhängen, steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden sollen.

Der Beschluss arbeitet außerdem heraus, dass die Pauschale nach deutschem Verständnis nicht die konkreten Kosten der Verschmelzung selbst betrifft, sondern typisierend frühere Aufwendungen aus der Haltedauer der Beteiligung abgelten soll. Typisierung bedeutet, dass das Gesetz aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen generalisierenden Maßstab verwendet. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass thesaurierte Gewinne, also im Unternehmen einbehaltene und nicht ausgeschüttete Gewinne, im Ergebnis günstiger behandelt werden als ausgeschüttete Gewinne. Diese Überlegung ist für Holdinggesellschaften, Beteiligungsgesellschaften und auch für mittelständische Gruppen mit ausländischen Tochterunternehmen besonders relevant.

Gleichzeitig sieht der Bundesfinanzhof aber auch gewichtige Gegenargumente. Die Richtlinie 2009/133/EG enthält anders als die Mutter Tochter Richtlinie keine ausdrückliche Öffnung für eine pauschale Nichtabziehbarkeit von 5 Prozent. Gerade daraus wird in der Literatur seit langem gefolgert, dass eine solche Pauschale bei EU Verschmelzungen unionsrechtlich unzulässig sein könnte. Die Klägerin vertritt deshalb die Sicht, dass wirtschaftlich betrachtet doch ein Teil des eigentlich steuerfreien Übernahmegewinns belastet wird. Wenn die Bemessungsgrundlage der Steuer wegen der 5 Prozent Hinzurechnung steigt, könne dies als verbotene Besteuerung der Wertsteigerung verstanden werden.

Der Bundesfinanzhof hält die nationale Regelung zwar eher für vereinbar mit dem Unionsrecht, sieht die Sache aber nicht als eindeutig an. Genau deshalb hat er dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Eine Vorabentscheidung dient der verbindlichen Auslegung von Unionsrecht durch das zuständige europäische Gericht. Erst diese Entscheidung wird klären, ob die deutsche Pauschale in grenzüberschreitenden Verschmelzungsfällen Bestand hat oder nicht.

Handlungsbedarf für Mittelstand, Onlinehändler und spezialisierte Branchen

Für kleine Unternehmen ist die Entscheidung vor allem dann relevant, wenn sie in einer Holdingstruktur organisiert sind oder eine Expansion in andere Mitgliedstaaten planen. Zwar betreffen grenzüberschreitende Verschmelzungen häufiger größere Unternehmensgruppen, doch auch inhabergeführte Mittelständler nutzen zunehmend Auslandsgesellschaften für Vertrieb, Logistik, Einkauf oder Lizenzstrukturen. Gerade Onlinehändler arbeiten nicht selten mit Gesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten, etwa zur Markterschließung oder Lagerhaltung. Wenn später eine Vereinfachung der Struktur durch Verschmelzung geplant ist, kann die 5 Prozent Pauschale zu einer spürbaren Mehrbelastung führen.

Für mittelständische Unternehmen mit internationaler Beteiligungsstruktur ist vor allem die Verfahrensvorsorge wichtig. Bereits bei der steuerlichen Planung einer Umstrukturierung sollte geprüft werden, ob der Fall unter die unionsrechtlichen Vorgaben für EU Fusionen fällt und ob Einsprüche oder verfahrensrechtliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Die derzeitige Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union eröffnet jedenfalls Argumentationsspielraum für offene Fälle. Das gilt insbesondere dort, wo die Körperschaftsteuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist. Bestandskraft bedeutet, dass ein Steuerbescheid rechtlich nicht mehr angegriffen werden kann.

Auch für Pflegeeinrichtungen, Krankenhausgruppen und andere spezialisierte Unternehmen ist das Thema keineswegs fernliegend. Viele Trägerstrukturen sind heute komplex organisiert, etwa über gemeinnützige und gewerbliche Tochtergesellschaften oder über internationale Beschaffungs und Dienstleistungsstrukturen. Soweit körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften beteiligt sind und grenzüberschreitende Umwandlungen erwogen werden, kann die Entscheidung mittelbar erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Wirtschaftlichkeit einer Restrukturierung haben.

Finanzinstitutionen und steuerberatende Berufe sollten das Verfahren ebenfalls aufmerksam verfolgen. Bei Due Diligence Prüfungen, Unternehmensbewertungen und Strukturierungen ist die Frage relevant, ob latente Steuerbelastungen aus der 5 Prozent Pauschale einzupreisen sind. Latente Steuerbelastungen sind künftig mögliche steuerliche Effekte, die wirtschaftlich bereits heute berücksichtigt werden müssen. Solange die unionsrechtliche Bewertung offen ist, kann eine saubere Dokumentation der Transaktionskosten, der Beteiligungshistorie und der Zielstruktur entscheidend sein.

In der Beratungspraxis zeigt sich zudem, dass solche Fälle ohne digitalisierte Buchhaltung und konsistente Datenhaltung unnötig teuer werden. Wer Beteiligungen, Transaktionskosten und grenzüberschreitende Vorgänge nicht sauber strukturiert erfasst, schafft vermeidbare Risiken bei Betriebsprüfungen und Rechtsbehelfen. Gerade für den Mittelstand kann die Verbindung aus Steuerplanung, Verfahrenssicherung und digitalem Rechnungswesen daher ein echter Wettbewerbsvorteil sein.

Fazit zur 5 Prozent Pauschale bei grenzüberschreitender Verschmelzung

Der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 20.05.2026, X R 27/22, markiert einen wichtigen Punkt im Zusammenspiel von deutschem Umwandlungssteuerrecht, Körperschaftsteuerrecht und europäischem Steuerrecht. Im Zentrum steht die bislang ungeklärte Frage, ob die pauschale Nichtabziehbarkeit von 5 Prozent des steuerfreien Übernahmegewinns bei EU Verschmelzungen zulässig ist. Der Bundesfinanzhof hält die deutsche Lösung für gut vertretbar, sieht aber zugleich ausreichende Zweifel, um den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Unternehmen mit grenzüberschreitenden Beteiligungen sollten das Verfahren deshalb aktiv in ihre Steuerplanung einbeziehen. Offene Fälle verdienen eine genaue Prüfung, weil die spätere Entscheidung unmittelbare Folgen für Steuerfestsetzungen, Umstrukturierungen und Transaktionskalkulationen haben kann. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sowie Mandanten aus spezialisierten Branchen bei steuerlichen Strukturfragen mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und effizientere Buchhaltungsprozesse. Gerade im Mittelstand lassen sich durch saubere digitale Abläufe, belastbare Dokumentation und konsequente Prozessoptimierung häufig erhebliche Kosten sparen.

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