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Körperschaftsteuer

Verschmelzung und gemeiner Wert bei Körperschaften richtig bewerten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Verschmelzung und gemeiner Wert: Sachverhalt, Bewertungsmaßstab und Regelungshintergrund

Mit Urteil vom 23.04.2026, X R 34/21, hat der Bundesfinanzhof eine für Umstrukturierungen äußerst relevante Frage zur steuerlichen Schlussbilanz bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft geklärt. Im Kern ging es darum, wie die übergehenden Wirtschaftsgüter bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu bewerten sind, wenn ein Buchwertansatz nicht in Betracht kommt und deshalb der gemeine Wert anzusetzen ist. Der gemeine Wert ist der Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung erzielbar wäre. Er dient im Steuerrecht als objektivierter Marktwert.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Verschmelzung einer inländischen Gesellschaft auf ihre ausländische Alleingesellschafterin. In der steuerlichen Schlussbilanz hatte die übertragende Gesellschaft einen negativen Geschäfts oder Firmenwert angesetzt. Der Geschäfts oder Firmenwert bezeichnet den Mehrwert eines lebenden Unternehmens gegenüber der Summe seiner einzeln bewerteten Vermögensgegenstände und Schulden, etwa aufgrund von Organisation, Marktstellung oder Kundenbeziehungen. Die Gesellschaft leitete diesen negativen Wert aus einer Unternehmensbewertung nach dem Discounted Cash Flow Verfahren ab, also einer Ertragswertmethode, die zukünftige Zahlungsüberschüsse auf den Bewertungsstichtag abzinst.

Das Finanzamt versagte den Ansatz des negativen Geschäfts oder Firmenwerts. Streitentscheidend war damit die Frage, ob der Ansatz zum gemeinen Wert bei einer Verschmelzung auch einen negativen Geschäfts oder Firmenwert zulässt oder ob die Bewertung an einer Untergrenze endet. Zusätzlich stellte sich die praktisch noch bedeutsamere Folgefrage, ob wirtschaftliche Belastungen, die sich hinter einem negativen Unternehmenswert verbergen, möglicherweise über Rückstellungen oder andere Passivposten in der steuerlichen Schlussbilanz abzubilden sind.

Die Entscheidung betrifft nicht nur Konzerne mit grenzüberschreitenden Strukturen. Auch mittelständische Unternehmensgruppen, Familienunternehmen mit Holdingstrukturen, Pflegeeinrichtungen in Trägerverbünden, Krankenhäuser mit Servicegesellschaften oder Onlinehändler mit Funktionsgesellschaften können bei Verschmelzungen, Einziehungen von Zwischenholdings oder Reorganisationen unmittelbar betroffen sein. Gerade in arbeitsteiligen Gruppenstrukturen entstehen häufig Gesellschaften, deren Ertragskraft isoliert betrachtet schwach ist, obwohl sie innerhalb des Verbunds wichtige Leitungs, Verwaltungs oder Unterstützungsfunktionen erfüllen.

Der rechtliche Hintergrund liegt in den Sonderregeln des Umwandlungssteuerrechts. Dieses ordnet für bestimmte Umwandlungsvorgänge eine eigene steuerliche Schlussbilanz an. Wird nicht zum Buchwert fortgeführt, sind die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Das führt regelmäßig zur Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten. Stille Reserven sind im Steuerbilanzwert noch nicht ausgewiesene Wertsteigerungen, stille Lasten entsprechend noch nicht abgebildete Wertminderungen oder Belastungen. Genau an dieser Schnittstelle präzisiert der Bundesfinanzhof nun die Reichweite der Bewertungsregeln.

Bewertung bei Umwandlung: Warum kein negativer Geschäfts oder Firmenwert zulässig ist

Der Bundesfinanzhof bestätigt zunächst einen für die Praxis wichtigen Grundsatz. Werden die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert angesetzt, sind auch selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter einzubeziehen. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nicht körperliche Vermögenswerte wie Marken, Software, Kundenbeziehungen oder eben der Geschäfts oder Firmenwert. Das ist deshalb bedeutsam, weil solche Werte in der laufenden Steuerbilanz häufig nicht aktiviert werden dürfen, in der Schlussbilanz der Umwandlung aber sehr wohl zu berücksichtigen sind.

Ebenso klar stellt das Gericht fest, dass auch solche Passiva anzusetzen sein können, die in der allgemeinen Steuerbilanz einem Passivierungsverbot unterliegen würden. Eine Passivierung ist der Bilanzansatz einer Verpflichtung auf der Schuldenseite. Nach Auffassung des Gerichts gilt für die steuerliche Schlussbilanz bei Bewertung zum gemeinen Wert kein enges Festhalten an den sonstigen steuerlichen Ansatzverboten. Erfasst werden können daher insbesondere Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sowie Drohverlustrückstellungen. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bildet eine Verpflichtung ab, deren Bestehen oder Höhe noch nicht sicher feststeht. Eine Drohverlustrückstellung betrifft erwartete Verluste aus noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen. Nicht zulässig bleiben dagegen reine Aufwandsrückstellungen, also bloße Vorsorgen für künftige eigene Aufwendungen ohne Außenverpflichtung.

Den entscheidenden Punkt zieht der Bundesfinanzhof jedoch an anderer Stelle. Zwar gehört der Geschäfts oder Firmenwert dem Grunde nach zu den anzusetzenden immateriellen Wirtschaftsgütern. Seine Höhe ist als Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sachgesamtheit und der Summe der einzeln bewerteten Vermögensgegenstände und Schulden zu ermitteln. Diese Differenzrechnung darf aber nicht zu einem negativen Geschäfts oder Firmenwert führen. Nach Auffassung des Gerichts ist ein negativer Geschäfts oder Firmenwert kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut.

Maßgeblich ist dabei die Substanzwertuntergrenze. Der Substanzwert ist die Summe der gemeinen Werte aller aktiven Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden. Dieser Mindestwert darf bei der Bewertung der Körperschaft nicht unterschritten werden. Der Bundesfinanzhof überträgt diese Wertuntergrenze konsequent auf die Ermittlung des Geschäfts oder Firmenwerts in der steuerlichen Schlussbilanz. Damit endet die Differenzberechnung bei null. Ein negativer Wert ist ausgeschlossen.

Ebenso lehnt das Gericht Ersatzlösungen ab. Weder dürfen andere Wirtschaftsgüter allein zur Abbildung des negativen Wertbeitrags abgestockt werden noch ist ein passiver Ausgleichsposten zulässig. Ein solcher Ausgleichsposten kommt nur in besonderen bilanztechnischen Konstellationen in Betracht, etwa um einen Anschaffungsvorgang erfolgsneutral darzustellen. Gerade daran fehlt es bei der Verschmelzung, weil hier keine bezifferte Gegenleistung für einen Unternehmenskauf vorliegt, sondern eine gesetzlich angeordnete Bewertung zum gemeinen Wert.

Bemerkenswert ist, dass der Bundesfinanzhof die Sache dennoch an das Finanzgericht zurückverwiesen hat. Der negative Geschäfts oder Firmenwert selbst ist zwar ausgeschlossen. Das Finanzgericht muss aber noch prüfen, ob die wirtschaftlichen Belastungen, die sich hinter dem negativen Wert verbergen, ganz oder teilweise über zulässige Rückstellungen abzubilden sind. Genau darin liegt die eigentliche operative Relevanz der Entscheidung.

Umwandlungssteuer in der Praxis: Folgen für Mittelstand, Pflege, Kliniken und Onlinehandel

Für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmensgruppen verschiebt die Entscheidung den Fokus weg von der abstrakten Unternehmensbewertung hin zur präzisen Analyse einzelner Verpflichtungen. Wer im Rahmen einer Verschmelzung einen niedrigen oder sogar negativen Ertragswert feststellt, kann daraus nicht ohne Weiteres einen negativen Geschäfts oder Firmenwert ableiten. Stattdessen ist zu untersuchen, welche konkreten wirtschaftlichen Belastungen am Stichtag bereits rechtlich oder wirtschaftlich verfestigt sind.

Für Holdingstrukturen im Mittelstand ist das besonders relevant. Viele Management oder Servicegesellschaften verrechnen Leistungen innerhalb der Gruppe nur teilweise kostendeckend oder übernehmen Funktionen, die aus Konzernsicht notwendig, isoliert betrachtet aber defizitär sind. Nach der Entscheidung reicht ein strukturell negatives Ergebnis nicht aus, um einen negativen Firmenwert in der Schlussbilanz anzusetzen. Entscheidend ist vielmehr, ob belastende Vertragsverhältnisse oder Außenverpflichtungen bestehen, die rückstellungsfähig sind.

Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser arbeiten häufig mit komplexen Träger, Betriebs und Servicegesellschaften. Werden etwa IT, Verwaltung, Personal oder Beschaffung in einer gesonderten Gesellschaft gebündelt, kann deren Ertragslage durch regulatorische Vorgaben, Umlagebeschränkungen oder langfristige Leistungsbeziehungen verzerrt sein. Bei Verschmelzungen innerhalb solcher Strukturen sollten die Verträge besonders sorgfältig daraufhin geprüft werden, ob konkrete ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften vorliegen. Reine Erwartungen künftiger Defizite genügen dagegen nicht.

Auch Onlinehändler und digital aufgestellte Unternehmen sind betroffen, etwa wenn Fulfillment, Plattformbetrieb, Marketing oder Softwareentwicklung in eigenständigen Gesellschaften organisiert sind. Gerade bei stark skalierenden Geschäftsmodellen kann der Unternehmenswert einzelner Funktionsgesellschaften erheblich von ihrer bilanziellen Substanz abweichen. Für die Umwandlungspraxis bedeutet das, dass Bewertungsmodelle und Vertragsanalyse eng verzahnt werden müssen. Ein DCF Gutachten allein ersetzt nicht die bilanzrechtliche Prüfung einzelner Ansatzposten.

Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen erhöht das Urteil die Anforderungen an Due Diligence, Bewertungsgutachten und Bilanzierungsdokumentation. Die steuerliche Schlussbilanz ist nicht bloß eine Fortschreibung der allgemeinen Steuerbilanz. Sie folgt bei Ansatz zum gemeinen Wert einem eigenständigen Bewertungsregime. Gleichzeitig eröffnet das Urteil dort Spielräume, wo handelsrechtlich zulässige Rückstellungen bisher steuerlich gesperrt waren. Dieser Spielraum ist jedoch eng an die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze gebunden und verlangt belastbare Tatsachenfeststellungen.

In Finanzierungssituationen kann die Entscheidung mittelbar ebenfalls relevant werden. Wenn Umstrukturierungen Teil von Sanierungen, Refinanzierungen oder Haftungsneuordnungen sind, beeinflusst die steuerliche Bewertung die Ergebniswirkung des Vorgangs und damit häufig auch Covenants, Ausschüttungsfähigkeit oder die Planungsrechnung. Banken und Investoren sollten daher bei Reorganisationsschritten nicht nur auf die Unternehmensbewertung, sondern auch auf die steuerliche Einordnung einzelner Verpflichtungen achten.

Verschmelzung richtig vorbereiten: Handlungsempfehlungen und Schlussfolgerung

Die Entscheidung X R 34/21 schafft Klarheit an einer bislang umstrittenen Stelle des Umwandlungssteuerrechts. Bei der Bewertung zum gemeinen Wert in der steuerlichen Schlussbilanz ist ein selbst geschaffener Geschäfts oder Firmenwert grundsätzlich zu berücksichtigen. Er kann aber nicht negativ sein. Ebenso wenig sind Ersatzkonstruktionen über Abstockungen oder passive Ausgleichsposten zulässig. Gleichzeitig stärkt das Urteil die Bedeutung konkret bestimmbarer Passiva, insbesondere von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Drohverlustrückstellungen, sofern deren Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.

Für die Praxis folgt daraus, dass Umwandlungen noch sorgfältiger vorbereitet werden müssen. Bewertungsfragen, Vertragsanalyse und Bilanzierungsprüfung dürfen nicht getrennt voneinander behandelt werden. Wer Verschmelzungen in Unternehmensgruppen plant, sollte frühzeitig prüfen, welche Verpflichtungen stichtagsbezogen tatsächlich passivierbar sind und welche bloß Ausdruck allgemeiner negativer Ertragserwartungen bleiben. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen kann eine saubere Vorfeldanalyse erhebliche steuerliche Fehlbewertungen vermeiden.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen, Unternehmensgruppen sowie spezialisierte Betriebe von Pflegeeinrichtungen bis zum Onlinehandel bei steuerlichen Strukturfragen mit besonderem Fokus auf digitale Prozesse. Ein Schwerpunkt unserer Beratung liegt in der Prozessoptimierung der Buchhaltung und der Digitalisierung im Mittelstand, wodurch sich regelmäßig spürbare Kostenersparnisse und belastbarere Entscheidungsgrundlagen für Umwandlungen und Finanzprozesse erreichen lassen.

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