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Einkommensteuer

Verlustnutzung nach Anwachsung einer KG auf eine GmbH steuerlich erklärt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung der Entscheidung zur Verlustverrechnung

Mit Urteil vom 19. März 2025 (Az. XI R 2/23) hat der Bundesfinanzhof weitreichende Klarheit darüber geschaffen, wie im Zuge der Anwachsung einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft auf eine GmbH mit bestehenden steuerlichen Verlusten umzugehen ist. Die Anwachsung bezeichnet den Vorgang, bei dem das Vermögen einer Gesellschaft ohne Liquidationsverfahren im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter übergeht. Im konkreten Fall war die GmbH als einzige Kommanditistin an der Kommanditgesellschaft beteiligt. Fraglich war, ob die im Rahmen der Kommanditgesellschaft festgestellten Verlustvorträge nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts und des Gewerbesteuerrechts weiterhin nutzbar bleiben.

Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung klar, dass die durch die Kommanditbeteiligung entstandenen Verluste nicht verloren gehen, sondern von der GmbH im weiteren Verlauf mit ihren zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können. Dies betrifft sowohl die Regelungen des § 15a des Einkommensteuergesetzes, welche sich auf die Verrechnung verrechenbarer Verluste bei Kommanditisten beziehen, als auch die Verlustvorträge gemäß § 10a des Gewerbesteuergesetzes.

Auswirkungen auf Einkommensteuer und Gewerbesteuer

Zentraler Aspekt der Entscheidung ist die Qualifikation der bei der Kommanditgesellschaft entstandenen Verluste. Nach § 15a des Einkommensteuergesetzes sind Verluste eines Kommanditisten grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Haftung oder Einlage zu berücksichtigen, darüber hinausgehende Verluste können in Folgejahren mit positiven Einkünften aus derselben Beteiligung verrechnet werden. Im entschiedenen Fall sah der Bundesfinanzhof diese Bedingungen auch bei der Anwachsung als erfüllt an. Die bei der Kommanditbeteiligung entstandenen verrechenbaren Verluste können somit von der übernehmenden GmbH weiterhin genutzt werden, ohne dass es einer Umqualifizierung bedarf.

Gleichzeitig hat das Gericht auch für die gewerbesteuerliche Seite entscheidende Klarheit geschaffen. Der Verlustvortrag nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes bleibt auch nach der Anwachsung bestehen und kann mit künftigen gewerblichen Gewinnen der GmbH verrechnet werden. Entscheidend war hier die Auslegung des Grundsatzes der Unternehmenskontinuität, der normalerweise vorsieht, dass Verlustvorträge nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn die Tätigkeit des bisherigen Unternehmens im Wesentlichen fortgeführt wird. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass eine vollständige Einstellung der Tätigkeit nicht vorliegen darf, jedoch keine starre Fortsetzung der bisherigen Strukturen erforderlich ist. Dies kommt insbesondere mittelständischen Unternehmen entgegen, die ihre Rechtsform wechseln oder gesellschaftsrechtlich umstrukturieren, ohne die operative Tätigkeit aufzugeben.

Praktische Relevanz für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Entscheidung ist vor allem für Unternehmerinnen und Unternehmer von Bedeutung, die eine Kommanditgesellschaft in eine GmbH überführen möchten. Besonders kleine und mittelständische Betriebe, darunter auch stark regulierte Branchen wie Pflegeeinrichtungen oder medizinische Versorgungszentren, stehen regelmäßig vor der Frage, wie sich bestehende Verlustvorträge in solchen Umwandlungsprozessen auswirken. Die Bestätigung durch den Bundesfinanzhof, dass diese steuerlichen Verlustvorträge unter den genannten Bedingungen vollständig erhalten bleiben, schafft nunmehr praxisnahe Sicherheit.

Für Onlinehändler oder digitale Geschäftsmodelle, die nicht selten als Kommanditgesellschaften beginnen und später aus haftungs- oder finanzierungstechnischen Gründen in die Rechtsform einer GmbH wechseln, ist die Möglichkeit der uneingeschränkten Verlustverrechnung ein erheblicher Standortvorteil. In der Vergangenheit war oft unklar, ob die steuerliche Verlustnutzung gefährdet sein könnte. Diese Unsicherheit ist durch das aktuelle Urteil ausgeräumt.

Unternehmen erhalten dadurch mehr Planungssicherheit und können ihre Strategie flexibler an den Marktbedürfnissen ausrichten. Die steuerliche Kontinuität der Verlustvorträge ist für viele Gesellschaftsformen ein entscheidendes Element, da Investitionen in den Anlaufjahren oftmals zu erheblichen Verlusten führen, die erst mit zunehmendem Geschäftserfolg ausgeglichen werden.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs stärkt Unternehmen in ihrer Gestaltungsfreiheit und setzt ein deutliches Signal zugunsten von Umstrukturierungen, ohne die steuerliche Verwertbarkeit von Verlusten zu gefährden. Besonders in Zeiten, in denen Unternehmensnachfolge und rechtssichere Umwandlungskonzepte für den Mittelstand immer wichtiger werden, bedeutet diese Entscheidung eine erhebliche Erleichterung. Steuerpflichtige sollten dennoch im Blick behalten, dass die konkrete Ausgestaltung der Anwachsung im Einzelfall sorgfältig geplant und dokumentiert werden muss, um die Verlustnutzung sicherzustellen.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sowohl bei steuerrechtlichen Fragestellungen als auch bei der Optimierung interner Abläufe. Dabei legen wir besonderen Fokus auf die Digitalisierung der Buchhaltung und eine effiziente Prozessgestaltung, wodurch unsere Mandanten erhebliche Kostenersparnisse erzielen können. Wir betreuen Betriebe unterschiedlichster Branchen und setzen dabei konsequent auf Praxisnähe und zukunftsorientierte Lösungen.

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