Verluste aus russischen Staatsanleihen 2022 steuerlich einordnen
Für Anlegerinnen und Anleger, vermögensverwaltende Unternehmer sowie Gesellschafter von kleinen und mittelständischen Unternehmen stellt sich seit den Sanktionen gegen Russland die Frage, ob Wertverluste russischer Staatsanleihen, Aktien sowie ADR und GDR bereits im Jahr 2022 steuerlich berücksichtigt werden konnten. Das Sächsische Finanzgericht hat dies mit Urteil vom 25.02.2026, Az. 2 K 602/25, verneint. Nach der Pressemitteilung vom 20.04.2026 sieht das Gericht in der bloßen fehlenden Handelbarkeit noch keinen steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Im entschiedenen Fall hatten die Kläger in russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine investiert. Hinterlegungsscheine sind Wertpapiere, die wirtschaftlich Beteiligungen an ausländischen Aktien verbriefen, ohne dass die zugrunde liegenden Aktien selbst im Depot gehalten werden. Wegen der geopolitischen Entwicklung und der darauf beruhenden Sanktionen waren diese Papiere nicht mehr handelbar. Teilweise wurden sie von der depotführenden Bank gar nicht mehr bewertet oder mit Null angesetzt. Zudem erfolgten keine Dividendenauszahlungen. Aus Sicht der Kläger sprach dies für eine Uneinbringlichkeit, also dafür, dass die wirtschaftliche Realisierung der Forderung auf Dauer nicht mehr zu erwarten sei.
Das Gericht hat diese Sichtweise für das Streitjahr 2022 nicht geteilt. Entscheidend war, dass die Wertpapiere weder veräußert noch eingezogen worden waren. Auch eine Insolvenz des russischen Staates oder der betroffenen Unternehmen lag nicht vor. Die faktische Wertlosigkeit reichte nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um schon 2022 einen steuerlich wirksamen Verlust anzunehmen. Nach der gerichtlichen Begründung war es nicht ausgeschlossen, dass die Papiere zu einem späteren Zeitpunkt wieder handelbar werden oder Erträge, etwa Dividenden, nach einer Änderung der Rahmenbedingungen doch noch zufließen könnten.
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 5/26 geführt. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung bleibt die Entscheidung für vergleichbare Fälle praktisch sehr relevant, weil sie die derzeit maßgebliche Linie für die Behandlung sanktionsbedingt blockierter Kapitalanlagen beschreibt.
Kapitalvermögen und Verlustabzug bei nicht handelbaren Wertpapieren
Steuerlich kommt es bei Kapitalanlagen nicht allein auf den wirtschaftlichen Wertverlust an, sondern auf einen gesetzlich anerkannten Realisationstatbestand. Ein Realisationstatbestand ist ein Ereignis, bei dem ein Gewinn oder Verlust nach dem Einkommensteuerrecht als entstanden gilt. Bei Wertpapieren ist dies regelmäßig die Veräußerung, also die entgeltliche Übertragung, oder eine endgültige Ausbuchung infolge eines rechtlich abgeschlossenen Untergangs. Solange ein Papier zwar wirtschaftlich stark entwertet, rechtlich aber noch vorhanden ist, fehlt häufig der notwendige Anknüpfungspunkt für den Verlustabzug.
Genau daran knüpft die Entscheidung an. Dass eine depotführende Bank ein Papier mit Null bewertet oder vorübergehend nicht bewertet, ersetzt keine Veräußerung und auch keinen endgültigen Ausfall. Die Depotbewertung ist in erster Linie eine bankinterne oder bilanzielle Einschätzung des gegenwärtigen Marktwerts. Für die Einkommensteuer ist sie nicht automatisch gleichbedeutend mit einem realisierten Verlust. Gerade bei Sanktionen, Handelsstopps und politischen Beschränkungen bleibt offen, ob die Vermögensposition endgültig untergeht oder nur zeitweise blockiert ist.
Für die Praxis ist dieser Punkt besonders wichtig, weil viele Anleger aus der Depotansicht den Schluss ziehen, der steuerliche Verlust müsse bereits feststehen. Das ist regelmäßig nicht der Fall. Die steuerliche Anerkennung setzt mehr voraus als eine massive Wertminderung oder eine fehlende Kursfeststellung. Unternehmen, die Liquiditätsreserven in Wertpapieren halten, Family Offices und auch Gesellschafter Geschäftsführer, die privat Kapitalanlagen verwalten, sollten deshalb wirtschaftliche und steuerliche Betrachtung sauber trennen.
Auch der Ausfall von Dividenden ändert daran im Grundsatz nichts. Dividenden sind Gewinnanteile aus Aktienbeteiligungen. Wenn sie ausbleiben, bedeutet das noch nicht, dass die zugrunde liegende Beteiligung steuerlich untergegangen ist. Solange die Rechtsposition fortbesteht und eine spätere Zahlung oder Verwertbarkeit nicht sicher ausgeschlossen ist, bleibt ein sofortiger Verlustabzug problematisch.
Praxisfolgen für Anleger, Unternehmer und Berater
Die Entscheidung hat praktische Auswirkungen weit über private Wertpapierdepots hinaus. Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen finden sich Kapitalanlagen häufig im Privatvermögen der Inhaber oder im Umfeld vermögensverwaltender Strukturen. Auch Finanzinstitutionen und beratende Berufe müssen Mandanten darauf hinweisen, dass sanktionsbedingte Marktblockaden nicht automatisch zu steuerlich nutzbaren Verlusten führen. Wer bereits für 2022 oder Folgejahre entsprechende Verluste geltend gemacht hat, sollte die Verfahrenslage sorgfältig prüfen.
Für die laufende Beratung bedeutet das vor allem, die tatsächliche Entwicklung der betroffenen Wertpapiere lückenlos zu dokumentieren. Relevant sind insbesondere Mitteilungen der Depotbank, Hinweise auf Handelsaussetzungen, Informationen zu möglichen Ausbuchungen sowie Nachweise über eine etwaige spätere Wiederhandelbarkeit. Je genauer die Unterlagen sind, desto besser lässt sich beurteilen, ob und wann ein steuerlich relevanter Verlust tatsächlich eingetreten ist. Ohne einen klaren Endpunkt bleibt die Argumentation häufig angreifbar.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei ADR und GDR geboten. Diese Instrumente sind rechtlich und wirtschaftlich komplexer als unmittelbar gehaltene Aktien. Wenn die zugrunde liegenden Rechte bestehen bleiben, aber ihre praktische Verwertbarkeit durch Sanktionen eingeschränkt ist, entsteht gerade daraus noch kein gesicherter steuerlicher Verlust. Für Berater ist deshalb eine differenzierte Prüfung des konkreten Produkts notwendig. Pauschale Annahmen sind riskant.
Auch verfahrensrechtlich ist Vorsicht geboten. Wer einen entsprechenden Sachverhalt im Steuerbescheid offenhalten möchte, sollte prüfen, ob ein Einspruch sinnvoll ist und ob auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren VIII R 5/26 Bezug genommen werden kann. Das ersetzt jedoch keine Einzelfallprüfung. Maßgeblich bleiben die konkrete Vermögensposition, der Stand der rechtlichen Blockade und die Frage, ob bereits ein endgültiger Ausfall nachweisbar ist.
Steuerstrategie bei russischen Wertpapieren und sanktionsbedingten Ausfällen
Aus der Entscheidung lässt sich eine klare Handlungsempfehlung ableiten. Unternehmen und private Anleger sollten sanktionsbedingt blockierte Wertpapiere nicht vorschnell als steuerlich wirksamen Verlust behandeln. Zunächst ist zu prüfen, ob wirklich ein endgültiger Untergang der Rechtsposition vorliegt oder lediglich eine vorübergehende Unverwertbarkeit. Diese Unterscheidung ist rechtlich zentral und entscheidet darüber, in welchem Veranlagungszeitraum ein Verlust gegebenenfalls berücksichtigt werden kann.
Wer betroffen ist, sollte die steuerliche Strategie an der weiteren tatsächlichen Entwicklung ausrichten. Kommt es später zu einer Veräußerung, zu einer endgültigen Ausbuchung oder zu sonstigen Ereignissen, die den Vermögensverlust rechtlich abschließen, kann sich die Beurteilung ändern. Bis dahin bleibt eine bloße Nullbewertung im Depot nur ein Indiz für den wirtschaftlichen Zustand, nicht aber automatisch ein Beleg für den steuerlichen Verlust.
Für die Beratungspraxis ist die Entscheidung zudem ein Hinweis darauf, wie wichtig saubere Prozesse in der Dokumentation von Kapitalanlagen und steuerlichen Sachverhalten sind. Gerade im Mittelstand entstehen Risiken oft nicht nur durch die Rechtslage selbst, sondern durch uneinheitliche Abläufe, fehlende Belege und verspätete Reaktionen auf neue Entwicklungen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren steuerlichen Einordnung solcher Fälle und legen dabei einen besonderen Fokus auf digitale Buchhaltungsprozesse und Prozessoptimierung. Durch strukturierte, digital unterstützte Abläufe lassen sich Fehlerquellen reduzieren und oft erhebliche Kostenersparungen in der laufenden Betreuung erzielen.
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