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Recht

Verkehrssicherungspflicht und Haftung auf unbefestigten Straßen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Verkehrssicherungspflicht im ländlichen Straßenverkehr

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet den Träger einer öffentlichen Straße, also in der Regel die Kommune oder das Land, die Verkehrssicherheit in einem zumutbaren Maß zu gewährleisten. Ziel ist es, Gefahrenquellen zu vermeiden, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbar oder erkennbar sind. Dabei wird nicht verlangt, dass jede Unebenheit oder jede Unregelmäßigkeit sofort beseitigt wird. Vielmehr besteht eine Abwägung zwischen der Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Maßnahmen. In einem aktuellen Fall des Landgerichts Flensburg wurde die Frage behandelt, inwieweit die Gemeinde für Schäden haftet, die durch Fahrbahnschäden an unbefestigten Straßen entstehen.

Der Kläger hatte auf einem Feldweg die rechte Fahrbahnhälfte genutzt, um einem entgegenkommenden Fahrzeug auszuweichen. Dabei platzten seine rechten Reifen, weil der Straßenrand eine rund dreizehn bis fünfzehn Zentimeter tiefe Bruchkante aufwies. Er verlangte Schadensersatz von der Gemeinde, da er die Straße als gefährlich und unzureichend gepflegt ansah. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, weil eine solche Bruchstelle an unbefestigten Straßen im Außenbereich hinzunehmen ist. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Abgrenzung von Haftung und Eigenverantwortung

Der Kern des Urteils liegt in der Abgrenzung zwischen der Verantwortung des Straßenbaulastträgers und der Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmenden. Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der ländliche oder unbefestigte Wege benutzt, verpflichtet, sein Fahrverhalten den besonderen Gegebenheiten anzupassen. Während auf innerörtlichen, regelmäßig gewarteten Straßen ein höherer Standard der Sicherheit zu erwarten ist, gilt dies auf Wirtschaftswegen, Feldwegen oder Straßen ohne Asphaltdecke nicht im gleichen Maße. Wer sich hier bewegt, muss stets mit Unebenheiten, Abbruchkanten oder Schlaglöchern rechnen.

Das Landgericht Flensburg machte deutlich, dass der betroffene Fahrer auf einer schmalen, nicht befestigten Straße im Außenbereich nicht darauf vertrauen durfte, dass der Straßenrand in einwandfreiem Zustand sei. Die Entscheidung stützt sich auf die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht, wie sie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere vom Bundesgerichtshof, entwickelt wurden. Danach besteht keine Pflicht, den Straßenrand völlig gefahrlos zu gestalten, wenn erwartet werden kann, dass ein umsichtiger Fahrer die Risiken durch vorsichtige Fahrweise vermeiden kann. Auch spielt die Vorhersehbarkeit der Gefahr eine Rolle. Nur wenn eine Gefahr plötzlich und unvorhersehbar auftritt, kann sie eine Haftung der Gemeinde begründen.

Praktische Bedeutung für Unternehmen und Kommunen

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Unternehmen, die regelmäßig Transporte über ländliche oder unbefestigte Wege durchführen, etwa Bauunternehmen, Landwirte oder auch Pflege- und Versorgungsdienste, deren Mitarbeitende in Außenbereichen tätig sind. Für sie ist es wichtig zu verstehen, dass bei der Nutzung solcher Wege eine erhöhte Eigenverantwortung gilt. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich nicht auf alle denkbaren Risiken, sondern nur auf solche, die für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar sind.

Kommunen können sich auf das Urteil berufen, um ihre Haftung in ähnlichen Fällen zu begrenzen. Gleichwohl bleibt es ihre Aufgabe, regelmäßig Kontrollen der Straßeninfrastruktur vorzunehmen und größere Gefahrenstellen, insbesondere solche mit abrupten oder nicht erkennbaren Schäden, zu beseitigen. Versäumt eine Gemeinde diese Pflichten, könnte im konkreten Einzelfall dennoch eine Haftung entstehen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die ihre betrieblichen Abläufe auf den Straßenverkehr im ländlichen Raum stützen, ist die Unterscheidung zwischen vermeidbaren und hinzunehmenden Risiken zentral. Sie können sich auf Grundlage dieser Entscheidung besser auf mögliche Schadensszenarien vorbereiten und geeignete Maßnahmen im Bereich der Risikominimierung treffen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. September 2025 (Az. 2 O 90/25) verdeutlicht, dass der Staat beziehungsweise die Kommune nicht generell für Schäden haftet, die bei der Benutzung unbefestigter Wege entstehen. Straßen der einfachen Bauklasse im Außenbereich dürfen gewisse Unebenheiten aufweisen, ohne dass daraus eine Pflichtverletzung folgt. Für Fahrende bedeutet dies, dass sie ihr Verhalten an die Beschaffenheit des Weges anpassen müssen. Für Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, ihre Fuhrparkmitarbeitenden oder Fahrdienstleistenden regelmäßig über die Besonderheiten des ländlichen Straßenverkehrs zu informieren und auf vorsichtiges Fahren in risikobehafteten Gebieten hinzuweisen. Langfristig kann dies nicht nur Schäden am Fahrzeug vermeiden, sondern auch Haftungsrisiken reduzieren.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre internen Prozesse rechtssicher und effizient zu gestalten. Wir haben uns auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung spezialisiert und zeigen unseren Mandanten, wie sich durch gezielte digitale Lösungen und strukturierte Abläufe erhebliche Kosten einsparen lassen. Unsere Erfahrung aus zahlreichen Projekten mit Unternehmen verschiedener Branchen bildet dabei die Grundlage für nachhaltige und praxisorientierte Beratung.

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