Verkehrssicherungspflicht: Haftungsrisiken realistisch einordnen
Die Verkehrssicherungspflicht beschreibt im Zivilrecht die Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder beherrscht, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden anderer zu verhindern. Sie ist kein Garantiesystem für absolute Sicherheit, sondern verlangt eine angemessene Gefahrenvorsorge. Entscheidend ist dabei stets, für wen überhaupt eine Schutzpflicht besteht und welcher Nutzungszweck einer Anlage oder Einrichtung zugrunde liegt.
Für Unternehmen und Institutionen ist das Thema praxisrelevant, weil Verkehrssicherungspflichten nicht nur klassische Betriebsstätten betreffen, sondern auch Nebenflächen, technische Einrichtungen, Zutrittsbereiche, Arbeitsmittel und in vielen Fällen Objekte auf fremdem Grund. Das betrifft beispielsweise land und forstwirtschaftliche Betriebe, Betreiber von Lagerflächen, Energie und Versorgungsunternehmen, aber auch Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, wenn es um nicht öffentlich bestimmte Bereiche, betriebliche Einrichtungen oder die Abgrenzung von Besucherwegen zu internen Funktionsflächen geht. Ebenso kann das Thema Onlinehändler betreffen, wenn etwa Abholstationen, Ladezonen oder temporäre Lagerbereiche eingerichtet werden. Gerade in der täglichen Praxis werden Haftungsfragen häufig dann kritisch, wenn Dritte eine Einrichtung außerhalb ihrer Zweckbestimmung nutzen und es zu einem Schaden kommt.
Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main macht deutlich, dass Verkehrssicherungspflichten nicht schrankenlos bestehen. Der Senat hat mit Beschluss 11 U 9/25 vom 09.02.2026 im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens ausgeführt, dass Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit einem Jagdhochsitz grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern bestehen. Schadensersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz eines unbefugten Dritten wurden deshalb im Ergebnis nicht weiterverfolgt. Für die Unternehmenspraxis lässt sich daraus ein wichtiger Grundsatz ableiten: Wer eine Anlage nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und den Nutzerkreis erkennbar begrenzt, muss seine Sicherungsmaßnahmen typischerweise am bestimmungsgemäßen Gebrauch durch diesen begrenzten Personenkreis ausrichten.
Befugte Nutzer und bestimmungswidrige Nutzung: Warum der Nutzerkreis zählt
Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt in der Abgrenzung zwischen befugter und unbefugter Nutzung. Befugte Nutzer sind Personen, die nach dem Zweck der Einrichtung und nach der tatsächlichen oder rechtlichen Einräumung von Nutzungsrechten zur Nutzung gehören. Eine bestimmungswidrige Nutzung liegt vor, wenn eine Anlage entgegen ihrem vorgesehenen Zweck genutzt wird, etwa weil jemand ohne Berechtigung einen Betriebsbereich betritt oder eine Einrichtung verwendet, die er nicht verwenden soll. In der Entscheidung wurde betont, dass eine bestimmungswidrige Nutzung grundsätzlich nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst wird.
Übertragen auf Unternehmen bedeutet das: Verkehrssicherungspflichten werden häufig überschätzt, wenn Einrichtungen ausschließlich für Mitarbeitende, Dienstleister mit Auftrag oder sonst klar autorisierte Personen vorgesehen sind. Typische Beispiele sind Technikräume, Dachzugänge, Ladehöfe, Wartungsstege, Maschinenpodeste oder abgeschrankte Baustellenbereiche. Kommt es dort zu einem Unfall eines unbefugten Dritten, hängt die Haftung maßgeblich davon ab, ob der Betreiber realistischerweise mit einer solchen Nutzung rechnen musste und ob er zumutbare Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, die gerade auch den Eintritt Unbefugter verhindern sollen. Der Senat stellte im konkreten Sachverhalt außerdem heraus, dass der Hochsitz nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sei und dass sich ein Warnschild am Hochsitz befunden habe, das das Betreten untersagte. Warnhinweise sind kein Allheilmittel, können aber im Rahmen der Zumutbarkeit und der Erkennbarkeit des Nutzungszwecks eine wichtige Rolle spielen.
Besonders praxisnah ist der Aspekt, dass selbst eine Erlaubnis einer befugten Person gegenüber einem Dritten nicht automatisch dazu führt, dass der Dritte in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht fällt. In der Entscheidung blieb zwar offen, ob der Inhaber der Jagderlaubnis dem später Verunglückten das Mitbenutzen gestattet hatte. Der Senat stellte jedoch klar, dass nicht jeder Berechtigte ohne Zustimmung der Hauptverantwortlichen weitere Personen zur Nutzung ermächtigen kann. Das ist für viele Betriebe unmittelbar relevant, weil der Zugang in der Praxis häufig informell „mitgeregelt“ wird, etwa wenn Mitarbeitende Besucher mitnehmen, wenn Subunternehmer weitere Personen auf die Baustelle holen oder wenn in Pflegeeinrichtungen Angehörige Bereiche betreten, die nicht für Besucher gedacht sind. Rechtlich sollte der Kreis der Nutzungsberechtigten kontrollierbar bleiben, weil eine unkontrollierbare Ausweitung regelmäßig zu steigenden Haftungsrisiken führt.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen, Mittelstand und Institutionen
Aus der Entscheidung lassen sich für die betriebliche Organisation mehrere Leitlinien ableiten, ohne dass daraus eine allgemeingültige Haftungsfreistellung folgt. Erstens kommt es darauf an, ob eine Einrichtung objektiv als öffentlich oder nicht öffentlich bestimmt erscheint. Ein Eingangsbereich mit Publikumsverkehr ist anders zu behandeln als ein interner Betriebsbereich. Zweitens ist relevant, ob der Betreiber den Nutzerkreis klar regelt und diese Regelung nach außen erkennbar macht. Dazu gehören verständliche Zutrittsregelungen, konsistente Beschilderung und ein schlüssiges Berechtigungskonzept, das auch tatsächlich gelebt wird.
Drittens sollte die interne Delegation von Verantwortlichkeiten sauber erfolgen. In der Praxis wird Verkehrssicherung häufig auf Hausmeisterdienste, Objektleitungen oder externe Dienstleister verteilt. Zivilrechtlich bleibt jedoch entscheidend, dass die Organisation geeignet ist, Risiken zu erkennen und angemessen zu adressieren. Das gilt etwa für Krankenhäuser, die zahlreiche unterschiedliche Nutzergruppen koordinieren müssen, ebenso wie für mittelständische Produktionsbetriebe mit wechselnden Fremdfirmen auf dem Gelände. Wo Dritte typischerweise in Kontakt mit betrieblichen Einrichtungen kommen, steigt die Erwartung an Absicherung, Unterweisung und Kontrolle. Wo Dritte dagegen erkennbar nichts zu suchen haben, ist die Erwartung eher darauf gerichtet, den unbefugten Zutritt zu verhindern und Risiken nicht unnötig zu erhöhen.
Viertens zeigt der Fall, dass Dokumentation und Nachweisbarkeit in Haftungsfällen eine erhebliche Rolle spielen können. Nicht jede Maßnahme muss schriftlich fixiert sein, aber in Streitfällen ist entscheidend, ob der Betreiber plausibel darlegen kann, welche Regeln galten, wie der Zugang gesteuert wurde und welche Sicherungsmaßnahmen vorhanden waren. Für Unternehmen lohnt es sich daher, Sicherheitsroutinen nicht nur „irgendwie“ durchzuführen, sondern sie in Prozesse zu integrieren, die verlässlich wiederholbar sind. Das ist auch eine Schnittstelle zur steuerberatenden und finanzwirtschaftlichen Praxis, weil Schäden, Prozesskosten und Versicherungsfragen unmittelbare finanzielle Folgen haben und häufig in Risikomanagement, Compliance und internen Kontrollen abgebildet werden müssen.
Fazit: Haftung steuern durch klare Zweckbestimmung und kontrollierte Zugänge
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 11 U 9/25 vom 09.02.2026 verdeutlicht, dass Verkehrssicherungspflichten nicht grenzenlos sind, sondern am bestimmungsgemäßen Gebrauch und am Kreis der befugten Nutzer anknüpfen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer folgt daraus, dass Haftungsprävention nicht allein über technische Absicherung funktioniert, sondern ebenso über eine klare Zweckbestimmung von Einrichtungen, nachvollziehbare Zutrittsregeln, konsequente Umsetzung im Alltag und eine Organisation, die unkontrollierte Ausweitungen des Nutzerkreises verhindert. Wer betriebliche Bereiche sauber trennt, Zuständigkeiten klar regelt und den Zugang nachvollziehbar steuert, reduziert nicht nur Unfallrisiken, sondern schafft auch bessere Verteidigungspositionen, falls es dennoch zu Auseinandersetzungen kommt.
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