Verkehrssicherungspflicht auf Messen bei Sportgeräten richtig einordnen
Wer auf Messen Produkte zum Ausprobieren anbietet, übernimmt rechtliche Verantwortung für die Sicherheit der Besucher. Besonders relevant ist das bei Sportgeräten, Trainingsgeräten und interaktiven Demonstrationen, wie sie etwa auf Freizeitmessen, Gesundheitsmessen oder Fachveranstaltungen für den Sport und Reha Bereich vorkommen. Gleichzeitig bedeutet diese Verantwortung nicht, dass Veranstalter oder Aussteller für jedes Unfallgeschehen automatisch haften. Genau diese Abgrenzung hat das Landgericht München I mit Urteil vom 26.05.2026, Az. 32 O 10198/25, deutlich herausgearbeitet.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Messebesucher, der auf einer Sportmesse ein Balance Board ohne vorherige Ansprache eines Mitarbeiters ausprobierte, stürzte und sich dabei erheblich verletzte. Er verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Unter Schadenersatz versteht man den Ausgleich eines finanziellen Schadens, etwa für Pflegeaufwand oder Haushaltsführung. Schmerzensgeld ist eine Geldentschädigung für erlittene immaterielle Schäden, also insbesondere Schmerzen und dauerhafte Beeinträchtigungen. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg, weil das Gericht keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht feststellen konnte.
Die Verkehrssicherungspflicht beschreibt die rechtliche Pflicht, Gefahrenquellen so abzusichern, dass Dritte nicht in unzumutbarer Weise geschädigt werden. Sie verlangt jedoch keine vollständige Gefahrlosigkeit. Maßgeblich ist vielmehr, ob derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen trifft, die ein verständiger und umsichtiger Betreiber für erforderlich und zumutbar halten darf. Für Unternehmen mit Messeständen, Showrooms oder Vorführflächen ist diese Differenzierung praxisentscheidend, weil sie den Rahmen zwischen notwendiger Absicherung und wirtschaftlich zumutbarer Organisation bestimmt.
Haftung bei Messeunfällen: Warum offensichtliche Risiken anders bewertet werden
Das Gericht hat betont, dass Messeanbieter grundsätzlich verpflichtet sind, vermeidbare Gefahren von Besuchern fernzuhalten. Bei ausgestellten Sportgeräten sei jedoch ausnahmsweise die Rechtsprechung heranzuziehen, die für Sportveranstaltungen entwickelt wurde. Diese Sichtweise ist bedeutsam, weil sportliche Betätigung typischerweise mit eigenen, erkennbaren Risiken verbunden ist. Nicht jede Sturzgefahr löst deshalb eine Haftung des Betreibers aus.
Nach den vom Gericht angewandten Maßstäben konzentriert sich die Verkehrssicherungspflicht in diesem Bereich vor allem auf den Schutz vor atypischen Gefahren. Atypische Gefahren sind Risiken, mit denen ein Nutzer vernünftigerweise nicht rechnen muss und die er daher auch nicht selbst beherrschen kann. Gemeint sind etwa versteckte Mängel, überraschende Hindernisse oder heimtückische Objekte, also Gefahrenquellen, die sich dem Nutzer nicht ohne Weiteres erschließen. Davon zu unterscheiden sind immanente Risiken. Immanent bedeutet, dass die Gefahr der Sache selbst innewohnt und für einen durchschnittlichen Betrachter erkennbar ist.
Genau darin lag nach Auffassung des Gerichts der entscheidende Punkt. Bei einem Balance Board sei für einen unbefangenen Betrachter ohne Weiteres erkennbar, dass die Nutzung für ungeübte Personen erhebliche Sturzrisiken birgt. Die Konstruktionsweise des Geräts macht die Instabilität gerade zum Trainingszweck. Die Möglichkeit eines Sturzes ist deshalb nicht verborgen, sondern offenkundig. Ein Veranstalter darf in einem solchen Fall zunächst erwarten, dass Besucher ihre eigene körperliche Eignung, Koordination und Erfahrung realistisch einschätzen.
Für die Praxis ist das ein wichtiger Hinweis. Unternehmen haften nicht schon deshalb, weil ein Produkt bestimmungsgemäß ein gewisses Risiko mit sich bringt. Das gilt nicht nur für Sportgeräte, sondern in übertragbarer Form auch für andere Vorführsituationen, etwa bei ergonomischen Trainingssystemen, Reha Hilfsmitteln, medizinischen Demonstrationsgeräten oder Erlebnisinstallationen auf Messen. Entscheidend bleibt, ob sich ein allgemeines, offensichtliches Nutzungsrisiko verwirklicht hat oder ob zusätzliche, vom Betreiber beherrschbare Gefahren hinzukamen.
Praxisfolgen für Aussteller, Veranstalter und spezialisierte Unternehmen
Für Aussteller ergibt sich aus der Entscheidung keine Entwarnung, sondern eine präzisere Richtschnur. Wer Produkte mit erkennbarer Eigengefahr präsentiert, sollte seine Sicherheitsorganisation so ausrichten, dass atypische Risiken ausgeschlossen werden und die beabsichtigte Testzone klar erkennbar ist. Im zugrunde liegenden Fall spielte auch eine Rolle, dass der Kläger ein eher abgelegenes Balance Board genutzt hatte und sich nicht an anwesende Mitarbeiter gewandt hatte, obwohl diese für Fragen und eine Einweisung zur Verfügung standen. Eine Einweisung ist eine kurze praktische oder mündliche Anleitung zur sicheren Benutzung.
Gerade für mittelständische Hersteller, Handelsunternehmen und spezialisierte Anbieter im Gesundheits oder Sportbereich bedeutet das, dass die organisatorische Gestaltung des Messestands erhebliche rechtliche Bedeutung hat. Sichtbar ansprechbares Personal, nachvollziehbar strukturierte Testflächen und ein plausibles Konzept für die Beaufsichtigung können im Streitfall entscheidend sein. Das heißt jedoch nicht, dass jede Nutzung lückenlos überwacht werden muss. Eine dauerhafte Einzelkontrolle jedes Besuchers würde die Anforderungen regelmäßig überspannen, wenn sich das Risiko bereits aus der Art des Produkts offen ergibt.
Besonders relevant ist die Entscheidung auch für Unternehmen, die erklärungsbedürftige Produkte vertreiben. Dazu zählen etwa Anbieter von Fitnesssystemen, Sanitätshausprodukte mit Bewegungsfunktion, Reha Technik oder interaktive Hilfsmittel. Wo Produkte von ihrer Funktion her ein deutlich erkennbares Risiko aufweisen, sollte der Fokus nicht allein auf Warnhinweisen liegen. Warnhinweise können sinnvoll sein, ersetzen aber keine konsistente Standorganisation. Umgekehrt führt das Fehlen zusätzlicher Warnhinweise nicht automatisch zur Haftung, wenn das Risiko jedem verständigen Nutzer ohnehin unmittelbar vor Augen steht.
Auch für Veranstalter von Fachmessen ist die Entscheidung relevant, weil sie zeigt, dass der Maßstab der Verkehrssicherungspflicht kontextabhängig ist. Ein Sportgerät ist rechtlich anders zu bewerten als eine ungesicherte Stolperkante oder ein verdeckter Kabelverlauf. Unternehmen sollten deshalb ihre Risikobewertung nicht abstrakt, sondern produktspezifisch vornehmen. Das verbessert nicht nur die rechtliche Position, sondern reduziert zugleich operative Reibungsverluste im Messebetrieb.
Verkehrssicherungspflicht in der Unternehmenspraxis rechtssicher umsetzen
Die Entscheidung des Landgerichts München I verdeutlicht, dass die Haftung für Messeunfälle nicht schematisch beurteilt werden kann. Maßgeblich ist, ob eine Pflichtverletzung tatsächlich nachweisbar ist. Wenn ein Besucher ein offensichtlich risikobehaftetes Sportgerät eigenverantwortlich nutzt, ohne eine mögliche Einweisung abzuwarten, kann dies einer Schadenszurechnung entgegenstehen. Unter Schadenszurechnung versteht man die rechtliche Zuordnung eines eingetretenen Schadens zu einem bestimmten Verhalten.
Unternehmen sollten daraus den Schluss ziehen, ihre Vorführkonzepte differenziert zu dokumentieren. Wer Vorführprodukte bereitstellt, sollte klar festlegen, welche Nutzung vorgesehen ist, wie Mitarbeiter eingebunden werden und wie Testflächen abgegrenzt sind. Das ist nicht nur für den Streitfall hilfreich, sondern verbessert auch interne Abläufe und reduziert Haftungsrisiken. Für kleine Unternehmen und den Mittelstand ist das besonders wichtig, weil ungeplante Rechtsstreitigkeiten und Personenschäden erhebliche wirtschaftliche Folgen haben können.
Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Eigenverantwortung von Messebesuchern, ohne die Schutzpflichten von Ausstellern aufzuheben. Sie schafft damit mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, die ihre Produkte erlebbar präsentieren wollen, solange typische Risiken erkennbar sind und atypische Gefahren wirksam vermieden werden. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, rechtssichere und zugleich effiziente Prozesse aufzubauen, insbesondere an der Schnittstelle von Organisation, Buchhaltung und Digitalisierung. Gerade durch strukturierte Prozessoptimierung und digitale Abläufe lassen sich im Mittelstand Risiken senken und zugleich erhebliche Kostenersparungen realisieren, was seit Jahren zu den Schwerpunkten unserer Kanzlei gehört.
Gerichtsentscheidung lesen