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Recht

Verhüllungsverbot beim Autofahren: Rechtliche Grenzen religiöser Kleidung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Hintergrund des Verhüllungsverbots im Straßenverkehr

Das in § 23 Absatz 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung geregelte Verhüllungsverbot besagt, dass Fahrzeugführende ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verschleiern dürfen, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Ziel dieser Vorschrift ist die Gewährleistung der Identifizierbarkeit von Fahrenden, insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen. Damit soll die Durchsetzung der Verkehrsvorschriften gesichert und zugleich die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmender gewährleistet werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 25. November 2025 (Az. 13 S 1456/24) entschieden, dass dieses Verbot verfassungsgemäß ist und weder gegen die Religionsfreiheit noch gegen die Berufsfreiheit verstößt. Für die Entscheidung war von Bedeutung, dass die staatliche Verpflichtung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ein legitimes und überwiegendes Interesse darstellt.

Religionsfreiheit, wie sie in Artikel 4 Grundgesetz garantiert ist, gilt zwar als eines der zentralen Grundrechte, findet aber dort ihre Grenze, wo der Schutz von Leben und Gesundheit anderer betroffen ist. Der gesetzgeberische Zweck der Regelung in der Straßenverkehrsordnung beruht auf dem Gebot, die Verwendung von Kraftfahrzeugen so sicher wie möglich zu gestalten. Sichtbare Gesichtszüge ermöglichen es, Verstöße beispielsweise durch Bußgeldstellen oder automatisierte Erfassungssysteme eindeutig zuzuordnen. Ohne diese Identifizierbarkeit wäre eine effektive Rechtsdurchsetzung nicht gewährleistet, was den Kern der Verkehrssicherheit schwächen würde.

Abwägung zwischen religiöser Freiheit und Verkehrssicherheit

Die Klägerin hatte in dem Verfahren geltend gemacht, das Verbot stelle einen unzulässigen Eingriff in ihre Religionsfreiheit dar, da sie sich aus religiöser Überzeugung verpflichtet sehe, in der Öffentlichkeit einen Gesichtsschleier zu tragen. Sie hielt das Fahren mit Niqab für erforderlich, um ihren Alltag, insbesondere als Mutter und Betreiberin eines kleinen Haushaltsbetriebs, zu bewältigen. Der Verwaltungsgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht und stellte klar, dass der Gesetzgeber die Freiheit des Glaubens nicht unbegründet einschränken dürfe, eine Einschränkung jedoch zulässig sei, wenn sie dem Schutz anderer Rechtsgüter diene und verhältnismäßig ausgestaltet sei. Mit der Regelung des § 23 Absatz 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung werde der legitime Zweck verfolgt, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Durchsetzbarkeit der Verkehrsregeln zu sichern. Diese Ziele ließen sich nicht durch mildere Mittel erreichen, da die Identifizierbarkeit des Fahrers ein unverzichtbares Element der Verkehrskontrolle darstellt.

Das Gericht hob hervor, dass die Klägerin nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr der Verzicht auf das Führen eines Kraftfahrzeugs unzumutbar wäre. Ein zwingender Grund, der eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen könnte, liege somit nicht vor. Vielmehr sei das Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren Straßenverkehr und der gleichmäßigen Rechtsanwendung höher zu gewichten als das individuelle Interesse an einer religiösen Bekleidungspraxis im Fahrzeug.

Ermessensausübung und behördliche Entscheidungsgrundlagen

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Urteil ferner fest, dass das Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg über die Erteilung oder Versagung einer Ausnahmegenehmigung aus Ermessensgründen entscheidet. Dieses behördliche Ermessen – das juristische Konzept bezeichnet die rechtliche Befugnis, in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen zwischen mehreren rechtmäßigen Entscheidungen zu wählen – sei im vorliegenden Fall nicht fehlerfrei ausgeübt worden. Die zuständige Behörde habe die Bedeutung der Religionsfreiheit der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt und die Ablehnung auf eine unzutreffende rechtliche Begründung gestützt. Daher verpflichtete das Gericht das Ministerium, über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden. Diese Entscheidung zeigt, dass auch bei rechtlich klaren Formulierungen in der Straßenverkehrsordnung eine differenzierte Ermessensabwägung erforderlich bleibt.

Für juristische Praktikerinnen und Praktiker sowie für Unternehmerinnen und Unternehmer ergibt sich aus dieser Entscheidung eine wichtige Lehre: Behördenentscheidungen sind stets nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Zugleich verdeutlicht der Fall, dass selbst religiös motivierte Ausnahmen von allgemeinen Verkehrsvorschriften nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Organisationen, deren Mitarbeitende in religiöser Kleidung tätig sind und auf Mobilität angewiesen sein können, sollten dies bei der Gestaltung interner Richtlinien oder bei der Bereitstellung von Fahrzeugen berücksichtigen. Auch Unternehmen in sozial-karitativen Bereichen, etwa Pflegeeinrichtungen oder Ambulanzdienste, sollten darauf achten, dass ihre Dienstfahrzeugrichtlinien gerichtsfest und mit geltendem Verkehrsrecht in Einklang stehen.

Praktische Implikationen und Fazit für Unternehmen

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verdeutlicht exemplarisch, wie die Rechtsprechung bei der Kollision von Grundrechten und öffentlicher Sicherheit vorgeht. Insbesondere Geschäftsführende, Fuhrparkverantwortliche und Selbständige sollten sich bewusst machen, dass religiöse Bekleidungspraktiken im Straßenverkehr in Deutschland gesetzlich begrenzt sind. Auch wenn die Entscheidung in erster Linie einen Einzelfall betrifft, zeigt sie doch, dass das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Gleichbehandlung im Straßenverkehr Vorrang hat. Für Unternehmen mit Außendiensttätigkeit oder Lieferverkehr kann dies bedeuten, dass interne Leitlinien klar regeln müssen, in welchem Umfang Kleidungsstücke, die das Gesicht bedecken, während der Fahrt getragen werden dürfen. Diese Regeln haben nicht nur rechtliche, sondern auch haftungsrechtliche Bedeutung, denn bei Zuwiderhandlungen könnten Arbeitgeber in einzelnen Fällen mittelbar betroffen sein, etwa im Rahmen arbeitsrechtlicher Compliance-Pflichten.

Für die Praxis ist festzuhalten, dass eine behördliche Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Gesichtsschleiers beim Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland derzeit nicht beansprucht werden kann, wenn keine außergewöhnlich gravierenden individuellen Umstände vorliegen. Arbeitgeber, die religiös motivierte Kleidungsfreiheit respektieren wollen, sollten prüfen, inwieweit organisatorische Anpassungen denkbar sind, etwa durch Umschichtung von Aufgaben oder alternative Einsatzmöglichkeiten. Dies erfordert sowohl rechtliche Sensibilität als auch ein abgestimmtes Personalmanagement.

Insgesamt zeigt die Entscheidung, dass die deutschen Verkehrsregeln im Spannungsfeld zwischen individueller Freiheit und öffentlicher Sicherheit konsequent rechtlich durchdacht sind. Sie sendet zugleich ein Signal an Behörden und Unternehmen, bestehende Prozesse regelmäßig zu überprüfen, um sowohl rechtliche Anforderungen als auch die Rechte der Einzelnen zu wahren. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, rechtssichere Prozesse zu etablieren, insbesondere im Bereich der Digitalisierung und der Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Durch unsere langjährige Erfahrung schaffen wir effiziente Abläufe, die Mandanten dabei helfen, Kosten zu senken und Rechtskonformität digital umzusetzen.

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