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Digitalisierung

Vergabeverfahren für Schnellladesäulen an Autobahnen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Vergabeverfahren für Schnellladesäulen: Was entschieden wurde

Der Ausbau von Schnellladeinfrastruktur entlang der Bundesautobahnen ist nicht nur energiepolitisch relevant, sondern wirft ganz handfeste vergaberechtliche Fragen auf. Mit Beschluss vom 06.03.2026 hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf klargestellt, dass Konzessionen über die Bereitstellung von Schnellladesäuleninfrastruktur an Bundesautobahnen nicht ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens vergeben werden dürfen. Das Verfahren betraf eine Ergänzungsvereinbarung, mit der bestehende Konzessionsverträge über den Betrieb bewirtschafteter Autobahnraststätten und Tankstellen um das Recht zur Errichtung und zum Betrieb von Schnellladesäulen erweitert werden sollten. Diese Erweiterung war ohne vorheriges Vergabeverfahren vorgenommen worden.

In der Praxis ist der Fall deshalb so bedeutsam, weil er eine typische Konstellation abbildet: Ein öffentlicher Auftraggeber erweitert einen laufenden Vertrag, um zusätzliche Leistungen oder Nutzungsrechte abzudecken. Gerade im Bereich Infrastruktur, Mobilität, Energie und Digitalisierung werden bestehende Vertragsbeziehungen häufig „mitgezogen“, um Tempo zu gewinnen. Das Vergaberecht setzt hier jedoch klare Grenzen, sobald die Änderung nicht mehr als bloße Fortentwicklung des ursprünglichen Vertrags verstanden werden kann, sondern den Vertrag inhaltlich und wirtschaftlich in eine neue Richtung verschiebt.

Für Betreiber von Ladeinfrastruktur, für Energieversorger, für Projektentwickler, aber auch für Unternehmen, die im Umfeld solcher Projekte Leistungen erbringen, ist das Signal eindeutig: Die Erschließung attraktiver Standorte an Autobahnen ist in der Regel ein Markt, der dem Wettbewerb zu öffnen ist. Wer sich auf vermeintlich „verlängerte“ oder „ergänzte“ Bestandskonzessionen verlässt, trägt ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Risiko.

§ 132 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Wesentliche Vertragsänderung richtig einordnen

Zentral ist die Anwendung von § 132 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese Vorschrift regelt Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit und schützt den Wettbewerb davor, dass ein ursprünglich vergebenes Vertragsverhältnis nachträglich so umgestaltet wird, dass faktisch ein neuer Auftrag entsteht, der ohne Wettbewerb vergeben wird. Juristisch spricht man von einer wesentlichen Änderung, wenn sich der öffentliche Auftrag durch die Änderung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet. Maßgeblich ist nicht allein, wie die Vertragsparteien die Anpassung bezeichnen, sondern ob sich Gegenstand, Umfang, wirtschaftliches Gleichgewicht oder der Kreis potenziell interessierter Marktteilnehmer so verändert, dass ein neues Verfahren erforderlich wäre.

Im entschiedenen Fall ging das Gericht davon aus, dass das Recht zum Betrieb von Tankstellen für benzin- und dieselgetriebene Kraftfahrzeuge nicht automatisch das Recht umfasst, Schnellladesäulen für batteriegetriebene Elektrofahrzeuge zu betreiben. Damit wurde die Ergänzung nicht als bloße Nebenleistung oder unselbständiger Annex verstanden, sondern als eigenständige Erweiterung des Vertragsgegenstands. Gerade bei Konzessionen ist diese Abgrenzung besonders wichtig, weil Konzessionen typischerweise Nutzungsrechte und wirtschaftliche Chancen an attraktiven Standorten vermitteln. Eine nachträgliche Erweiterung kann deshalb das wirtschaftliche Gleichgewicht zugunsten des Konzessionärs verschieben und zugleich den Markt für andere Anbieter faktisch verschließen.

§ 132 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen kennt Ausnahmen, unter anderem für Änderungen, die aufgrund von Umständen erforderlich geworden sind, die der öffentliche Auftraggeber trotz Sorgfalt nicht vorhersehen konnte. „Erforderlich“ ist dabei streng zu verstehen. Es geht nicht um Zweckmäßigkeit oder politische Zielsetzungen, sondern um die Frage, ob die Änderung zur Durchführung des ursprünglichen Vertrags notwendig ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dies verneint, weil Tankstellen und Raststätten weiter ordnungsgemäß betrieben werden können, auch wenn die Betreiber keine Schnellladeinfrastruktur anbieten. Damit fehlte der rechtliche Anknüpfungspunkt, die Erweiterung ohne Wettbewerb als zwingenden Bestandteil des laufenden Konzessionsverhältnisses zu rechtfertigen.

Für Auftraggeber wie für Auftragnehmer ergibt sich daraus eine klare Leitlinie: Wer laufende Verträge um neue, eigenständige Leistungsbereiche ergänzt, muss sehr früh prüfen, ob damit nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert wird. Technologische Entwicklungen, etwa im Bereich Elektromobilität oder digitale Services an Standorten, begründen für sich genommen noch keine vergaberechtsfreie „Mitnahme“ in Bestandsverträge. Wo sich ein eigener Markt mit spezialisierten Anbietern herausgebildet hat, wird das Risiko einer wesentlichen Änderung regelmäßig steigen.

Praxisfolgen für Konzessionsgeber, Betreiber und Investoren

Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Gestaltung und Umsetzung von Infrastrukturprojekten an öffentlichen Standorten. Öffentliche Auftraggeber, die Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen errichten lassen wollen, müssen ein Vergabeverfahren durchführen. Für die Beschaffungs- und Projektpraxis heißt das, dass Zeit, Dokumentation und rechtssichere Verfahrensgestaltung einzuplanen sind. Wer die Vergabe früh strukturiert, reduziert nicht nur das Risiko von Nachprüfungsverfahren, sondern erhöht auch die Investitionssicherheit, weil das Projekt nicht nachträglich durch Unwirksamkeit oder Rückabwicklung bedroht wird.

Für Betreiber bestehender Raststätten- und Tankstellenkonzessionen bedeutet die Entscheidung, dass exklusive Erweiterungen um Schnellladeangebote nicht mehr als Selbstläufer gelten. Geschäftsmodelle, die fest mit bestimmten Standorten rechnen, müssen vergaberechtlich belastbar aufgestellt werden. Das betrifft nicht nur große Konzerne, sondern auch mittelständische Betreiber und spezialisierte Dienstleister, die als Subunternehmer, Generalunternehmer oder technische Betriebsführer eingebunden werden. Für Onlinehändler ist das Thema häufig indirekt relevant, etwa wenn Ladeinfrastruktur als Teil neuer Logistik- und Mobilitätskonzepte an Verkehrsknotenpunkten geplant wird und dafür öffentliche Flächen oder Konzessionen genutzt werden.

Aus Sicht von Investoren und Finanzinstitutionen rückt die vergaberechtliche Due Diligence stärker in den Vordergrund. Sobald Erträge aus einer Konzession oder einer standortbezogenen exklusiven Nutzung abgeleitet werden, ist zu prüfen, ob die zugrundeliegende Rechtsposition auf einem wettbewerblichen Verfahren beruht oder ob ein angreifbarer „Vertragsnachtrag“ vorliegt. Ein Nachprüfungsrisiko kann sich in der Finanzierung unmittelbar in Covenants, Auszahlungsbedingungen oder Bewertungsabschlägen niederschlagen. Der Beschluss ist zudem rechtskräftig, was die Planungs- und Verhandlungspositionen in laufenden und künftigen Projekten spürbar beeinflusst.

Für Unternehmen, die selbst als potenzielle Bieter auftreten, verbessert die Entscheidung die Marktchancen. Wer Schnellladeinfrastruktur betreibt oder errichtet, kann sich eher darauf einstellen, dass attraktive Autobahnstandorte über transparente Verfahren zugänglich werden. Zugleich steigen die Anforderungen an Angebotskalkulation, Kapazitätsnachweise und Projektorganisation. In diesem Umfeld wird die Fähigkeit, Projekte effizient zu steuern und die kaufmännische Abwicklung sauber zu dokumentieren, zum Wettbewerbsvorteil.

Umsetzung in der Unternehmenspraxis: Vergaberechtsrisiken steuern und Prozesse absichern

Die wesentliche Lehre aus dem Beschluss VII Verg 29/22 vom 06.03.2026 liegt in der sauberen Trennung zwischen Bestandsleistungen und neuen Leistungswelten. Für die Vertrags- und Projektpraxis empfiehlt sich ein konsequentes Vorgehen, das die vergaberelevanten Eckpunkte bereits vor Vertragsänderungen oder Standortentscheidungen sichtbar macht. Entscheidend ist, ob eine geplante Erweiterung den Kreis potenzieller Marktteilnehmer beeinflussen könnte, ob sie den Umfang der Konzession erheblich erweitert und ob dadurch eine neue wirtschaftliche Chance entsteht, die im ursprünglichen Wettbewerb nicht abgebildet war. Je mehr diese Fragen bejaht werden, desto näher liegt die Pflicht zu einem neuen Vergabeverfahren.

In der kaufmännischen Praxis sollte das Thema nicht isoliert als Rechtsfrage behandelt werden. Vergaberechtliche Risiken entstehen oft dort, wo Projektentscheidungen schnell getroffen werden und Dokumentation, Nachweisführung und Vertragscontrolling hinterherlaufen. Das gilt gerade in Wachstumsfeldern wie Elektromobilität, Energiedienstleistungen und digitaler Infrastruktur, in denen parallel Technik, Lieferketten, Förderlogik und Betriebsmodelle neu zusammenspielen. Ein belastbares internes Kontrollsystem, das Vertragsänderungen, Leistungsabgrenzungen und wirtschaftliche Auswirkungen zeitnah erfasst, erhöht die Rechts- und Planungssicherheit erheblich.

Für kleine und mittelständische Unternehmen, die als Betreiber, Zulieferer oder Dienstleister in solchen Projekten aktiv sind, zahlt sich zudem eine strukturierte Rechnungs- und Leistungsdokumentation aus. Sie ermöglicht es, Leistungsumfänge klar nachzuweisen, Nachträge nachvollziehbar zu begründen und im Zweifel auch gegenüber Finanzierungspartnern oder öffentlichen Stellen transparent zu berichten. Das ist nicht nur im Streitfall wichtig, sondern auch für die laufende Steuerung der Marge und die Vermeidung von Reibungsverlusten zwischen Technik, Einkauf und Buchhaltung.

Im Fazit lässt sich festhalten: Schnellladeinfrastruktur an Autobahnen ist vergaberechtlich kein „Add-on“, das ohne Wettbewerb in bestehende Konzessionen integriert werden kann, wenn dadurch der Vertragsgegenstand wesentlich erweitert wird und die Änderung nicht zur Durchführung der ursprünglichen Konzession erforderlich ist. Wenn Sie solche Projekte planen oder begleiten, unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen dabei, die kaufmännischen Prozesse in der Buchhaltung zu digitalisieren und so Dokumentation, Controlling und Projektsteuerung deutlich effizienter aufzusetzen. Gerade im Mittelstand entstehen dadurch spürbare Kostenersparnisse und eine verlässlichere Grundlage, um komplexe Vorhaben rechtssicher und wirtschaftlich zu managen.

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