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Recht

Verbrenner-Aus und Unterlassungsansprüche: BGH-Klarheit

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Verbrenner-Aus: Was der BGH für Unternehmen klarstellt

Mit seinen Entscheidungen vom 23.03.2026 (VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23) hat der Bundesgerichtshof wichtige Leitplanken für zivilrechtliche Klimaklagen gesetzt. Privatpersonen können von Automobilherstellern nicht verlangen, das Inverkehrbringen neuer Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der in der EU-Pkw-Emissionsverordnung vorgesehenen Fristen zu unterlassen. Damit hat das Gericht die klageabweisenden Berufungsurteile bestätigt und zugleich die Reichweite privatrechtlicher Unterlassungsansprüche im Kontext von Klimaschutz und Emissionsregulierung präzisiert.

Für Unternehmende, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist das Ergebnis nicht nur für die Automobilbranche relevant. Die Entscheidung wirkt als Signal, wie Gerichte die Verantwortung zwischen Gesetzgeber und einzelnen Marktakteuren abgrenzen, wenn Klimaziele, zukünftige Regulierung und behauptete Eingriffe in Freiheitsrechte miteinander verknüpft werden. Gerade in Lieferketten, bei Flottenstrategien, im Kredit- und Leasinggeschäft sowie bei Investitionsentscheidungen ist Planungssicherheit ein zentraler Wert. Der Bundesgerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Einhaltung der einschlägigen europäischen und nationalen Regelwerke ein starkes Argument gegen weitergehende, gerichtlich durchsetzbare Vorverlagerungen von Verboten sein kann.

Unterlassungsanspruch nach Bürgerliches Gesetzbuch: Voraussetzungen und Grenzen

Im Kern ging es um vorbeugende Unterlassungsansprüche. Ein Unterlassungsanspruch ist ein zivilrechtlicher Anspruch, mit dem eine Beeinträchtigung unterbunden werden soll, bevor sie eintritt oder sich fortsetzt. Maßgebliche Grundlage ist der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, der bei drohenden Beeinträchtigungen eine Unterlassung ermöglicht und in entsprechender Anwendung auch zum Schutz anderer absolut geschützter Rechte herangezogen wird. Daneben stand die deliktische Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch im Raum, die Schadensersatz bei rechtswidriger Verletzung bestimmter Rechtsgüter oder sonstiger Rechte vorsieht.

Die Kläger stützten sich auf die Idee eines begrenzten CO2-Restbudgets und argumentierten, die Hersteller würden durch den schnellen Verbrauch eines ihnen zuzurechnenden Emissionsbudgets in die intertemporale Dimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifen. Mit intertemporal ist gemeint, dass Freiheitsrechte nicht nur im Hier und Jetzt, sondern auch über die Zeit hinweg geschützt sein sollen, weil heutige Emissionen künftige staatliche Einschränkungen wahrscheinlicher machen könnten. Hier knüpft auch der sogenannte Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts an, der dem Gesetzgeber Pflichten zur generationengerechten Ausgestaltung von Klimaschutzregelungen zugeschrieben hat.

Der Bundesgerichtshof verneint jedoch bereits die notwendige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Wirtschaftsweise der Beklagten. Entscheidend ist dabei, dass eine rechtlich vermittelte Zwangsläufigkeit künftiger, besonders restriktiver Klimagesetze nicht feststellbar sei. Eine solche Zwangsläufigkeit würde voraussetzen, dass es ein konkret zuweisbares Emissionsbudget für die jeweiligen Hersteller gibt. Genau daran fehlt es nach Auffassung des Gerichts: Aus dem Pariser Übereinkommen und dem Bundes-Klimaschutzgesetz lasse sich ein Emissionsbudget nur global und für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt herleiten, nicht jedoch für einzelne Unternehmen, einzelne Akteure oder auch nur einen Sektor wie den Verkehr. Damit unterscheidet sich die Situation grundlegend von der Konstellation, in der der nationale Gesetzgeber unmittelbar für die Einhaltung eines nationalen Budgets verantwortlich gemacht wird.

CO2-Budget, Zurechnung und Handlungsstörer: Warum die Klage scheiterte

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Frage der Zurechnung. Zurechnung bedeutet im Haftungsrecht, dass ein bestimmtes Verhalten oder dessen Folgen rechtlich einer Person oder einem Unternehmen zugerechnet werden können, sodass daraus Pflichten oder Haftung entstehen. Die Kläger wollten den Herstellern nicht nur die Emissionen aus Produktion und Vertrieb zurechnen, sondern auch die Emissionen in der Nutzungsphase der Fahrzeuge. Sie sahen die Hersteller als mittelbare Handlungsstörer. Ein mittelbarer Handlungsstörer ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen jemand, der nicht selbst die unmittelbare Beeinträchtigung setzt, diese aber in zurechenbarer Weise veranlasst oder aufrechterhält und deshalb als Verantwortlicher in Anspruch genommen werden soll.

Der Bundesgerichtshof hat diese Zurechnung im Hinblick auf mögliche zukünftige Freiheitsbeschränkungen verneint. Der befürchtete spätere Erlass radikaler Klimagesetze ließe sich den Herstellern nicht zurechnen. Die Verantwortung dafür, ob und wie Klimagesetze verschärft werden, liegt beim Gesetzgeber. Diese Aussage ist für die Praxis besonders relevant, weil sie die Grenze zwischen privatrechtlicher Haftung und politischer Gestaltung zieht: Klimaschutz ist zwar verfassungsrechtlich verankert, doch die konkrete Ausgestaltung, die Abwägung mit wirtschaftlichen und sozialen Belangen und die Verteilung der Reduktionslast sind Allokationsentscheidungen, die demokratisch legitimiert getroffen werden müssen.

Hinzu kommt, dass der europäische Gesetzgeber mit der EU-Pkw-Emissionsverordnung ausdrücklich an den Pariser Klimazielen ausgerichtete Vorgaben zum Inverkehrbringen von Fahrzeugen geschaffen hat. Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, dass die beklagten Hersteller diese Vorgaben und weitere Regelungen einhalten. Aus der Einhaltung folgt nach der Entscheidung, dass keine darüber hinausgehenden Verkehrssicherungspflichten bestehen. Verkehrssicherungspflichten sind Sorgfaltspflichten, die dazu dienen, Gefahrenquellen zu beherrschen, die man schafft oder unterhält. Sie werden im Zivilrecht häufig herangezogen, um zusätzliche Schutzpflichten zu begründen. Der Bundesgerichtshof lässt eine solche Ausweitung hier nicht zu, weil der normative Rahmen bereits durch den Gesetzgeber gesetzt ist und die Unternehmen ihn beachten.

Praxisfolgen für Fuhrpark, Finanzierung und Compliance im Mittelstand

Für mittelständische Unternehmen, Onlinehändler mit eigener Zustellflotte, Leasinggesellschaften, Banken sowie Versicherer ist die Entscheidung ein Hinweis darauf, dass sich Transformationsdruck und Haftungsrisiken zwar real aus Regulierung und Marktmechanismen ergeben, aber nicht ohne Weiteres über private Unterlassungsklagen gegen einzelne Hersteller vorverlagert werden können, solange diese innerhalb des geltenden Rechtsrahmens agieren. Das stärkt die Kalkulierbarkeit von Produktzyklen, Restwertannahmen und Investitionshorizonten, insbesondere mit Blick auf die in der EU-Pkw-Emissionsverordnung angelegte zeitliche Staffelung der Flottenziele.

Gleichzeitig sollte die Entscheidung nicht als Freibrief missverstanden werden, Klimarisiken in der Unternehmenssteuerung zu vernachlässigen. In der Praxis bleibt entscheidend, dass regulatorische Änderungen weiterhin kurzfristig möglich sind und sich auf Beschaffung, Fuhrparkmanagement, Vertragsgestaltung und Finanzierungskonditionen auswirken können. Unternehmen, die Fahrzeugflotten betreiben, tun gut daran, ihre Beschaffungsentscheidungen an planbaren Nutzungsdauern, möglichen Einschränkungen in Innenstädten, Ladeinfrastruktur und Total Cost of Ownership auszurichten. Finanzinstitutionen werden die Entscheidung in ihre rechtliche Risikobewertung einordnen, ohne dass damit die Notwendigkeit entfällt, Klimatransitionsrisiken im Kreditportfolio strukturiert zu erfassen.

Für Steuerberatende liegt ein praktischer Mehrwert darin, Mandanten darauf hinzuweisen, dass Zivilgerichte nicht die Rolle übernehmen, aus dem Staatsziel des Umweltschutzes konkrete, quantifizierte Emissionsgrenzen für einzelne Unternehmen abzuleiten. Die wesentlichen Leitlinien kommen weiterhin aus Gesetzgebung und Verordnungsrecht. Das erleichtert die Beratung entlang klarer Normen und Fristen, etwa bei Investitionsentscheidungen, Fuhrparkkonzepten oder der Bewertung langfristiger Verträge, und reduziert das Risiko, dass zivilrechtliche Unterlassungsansprüche die Transformationspfade unerwartet verkürzen.

Fazit: Der Bundesgerichtshof verortet die Verantwortung für die Verteilung der Emissionsminderungslasten und die Ausgestaltung verschärfter Klimapolitik beim Gesetzgeber und lehnt eine private Vorverlagerung eines Verbrenner-Endes über Unterlassungsansprüche ab, wenn Hersteller die geltenden europäischen Vorgaben einhalten. Für Unternehmen bedeutet das mehr rechtliche Planbarkeit, zugleich aber unverändert die Pflicht, regulatorische Entwicklungen eng zu beobachten und operativ vorzubereiten. Wenn Sie Ihre Buchhaltung und Controlling-Prozesse so aufstellen möchten, dass Investitions- und Fuhrparkentscheidungen schneller, datenbasiert und kosteneffizient getroffen werden können, unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen mit konsequenter Digitalisierung und Prozessoptimierung, die erfahrungsgemäß erhebliche Kostenersparnisse ermöglicht.

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