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Variable Vergütung und Zielvorgabe bei Bonuszahlungen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Variable Vergütungssysteme sollen Leistung steuern, Motivation fördern und Unternehmensziele mit dem Beitrag der Beschäftigten verknüpfen. Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.2026 zum Aktenzeichen 10 AZR 28/25 an. Sie macht deutlich, dass ein Bonusmodell mit Unternehmenszielen nur dann rechtlich tragfähig ist, wenn die maßgeblichen Ziele den betroffenen Beschäftigten rechtzeitig mitgeteilt werden. Unterbleibt diese Zielvorgabe, kann der Arbeitgeber nicht einfach auf ein schwaches Geschäftsjahr verweisen. Vielmehr droht ein Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen variablen Vergütung. Für kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen, internationale Unternehmensgruppen, Pflegeeinrichtungen mit leitenden Angestellten und auch für stark standardisierte Organisationen wie Onlinehändler ist die Entscheidung deshalb von erheblicher Bedeutung.

Variable Vergütung, Bonusregelung und Mitteilungspflicht bei Unternehmenszielen

Dem Verfahren lag eine arbeitsvertraglich vereinbarte variable Vergütung zugrunde. Die Arbeitnehmerin hatte Anspruch auf einen Bonus in Höhe von 15 Prozent ihres Bruttojahreseinkommens. Die Bonusberechnung beruhte auf zwei Komponenten, nämlich auf einer individuellen Zielerreichung und auf einem finanziellen Modifikator, der von Unternehmenszielen abhing. Ergänzt wurde der Arbeitsvertrag durch eine Betriebsvereinbarung, also eine kollektivrechtliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt.

In der Betriebsvereinbarung war vorgesehen, dass die spezifischen Ziele für die einzelnen Komponenten zu Beginn eines jeden Jahres festgelegt werden. Für die betroffene Division bestanden die finanziellen Kennzahlen aus Umsatz und Ergebnis. Die Arbeitgeberin hatte diese Ziele intern zwar nach ihrem Vortrag festgelegt, sie der Klägerin im Jahr 2022 aber nicht mitgeteilt. Erst nach Ablauf des Geschäftsjahres wurden Informationen zu den Zielwerten kommuniziert. Für das Bonusjahr 2022 zahlte die Arbeitgeberin auf dieser Grundlage lediglich eine reduzierte variable Vergütung. Die Klägerin verlangte daraufhin die Differenz als Schadensersatz und machte geltend, dass ohne rechtzeitige Mitteilung der Unternehmensziele die Bonusregelung ihren Zweck verfehle.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht und sprach ihr 8.339,40 Euro brutto nebst Zinsen zu. Entscheidend war nicht nur, dass Ziele festgelegt worden waren, sondern dass diese als konkrete Vorgabe gegenüber der Arbeitnehmerin hätten erklärt werden müssen. Genau daran fehlte es.

Rechtssichere Zielvorgabe als Voraussetzung für wirksame Bonusmodelle

Die Entscheidung knüpft an die bereits entwickelte Rechtsprechung zu Bonusmodellen an und schärft sie für den Fall unternehmensbezogener Zielgrößen. Juristisch zentral ist die Unterscheidung zwischen Zielvorgabe und Zielvereinbarung. Eine Zielvorgabe liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Ziele einseitig bestimmt. Eine Zielvereinbarung setzt demgegenüber eine gemeinsame Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Im entschiedenen Fall ging es um eine Zielvorgabe. Der Arbeitgeber hatte also ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen. Billiges Ermessen bedeutet, dass die Interessen beider Seiten angemessen zu berücksichtigen sind und die Entscheidung inhaltlich nachvollziehbar und fair sein muss.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts genügt es bei einer solchen Zielvorgabe nicht, die Kennzahlen lediglich intern festzulegen. Die Vorgabe muss dem Arbeitnehmer gegenüber erklärt werden. Nur dann kann sie ihre Funktion erfüllen. Die Zielvorgabe soll den Beschäftigten nämlich bereits während der Zielperiode Orientierung geben. Sie soll erkennbar machen, auf welche wirtschaftlichen oder leistungsbezogenen Ergebnisse es in dem betreffenden Jahr besonders ankommt. Fehlt diese Kommunikation, entfällt die Anreiz und Steuerungsfunktion des Bonusmodells.

Besonders wichtig ist der Hinweis des Gerichts, dass eine nachträgliche Zielvorgabe nach Ablauf der Zielperiode nicht mehr möglich ist. Mit dem Ende des Bonusjahres ist die Erfüllung dieser Pflicht unmöglich geworden. Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung nicht rückwirkend anders ausrichten, Prioritäten nicht nachträglich verschieben und den Motivationsimpuls nicht mehr nutzen. Genau daraus folgt der Schadensersatzanspruch wegen entgangener variabler Vergütung.

Das Gericht stützte den Anspruch auf die allgemeinen Vorschriften zum Schadensersatz. Es stellte klar, dass den Arbeitgeber die Darlegungs und Beweislast dafür trifft, warum eine rechtzeitige Zielvorgabe unterblieben ist oder warum der geltend gemachte Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diese Entlastung gelang der Arbeitgeberin nicht. Der bloße Hinweis auf ein wirtschaftlich schlechtes Jahr reichte nicht aus. Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass vorgegebene Ziele erreichbar sein müssen und ein Arbeitnehmer sie im Regelfall auch erreicht hätte, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Solche besonderen Umstände muss der Arbeitgeber konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Bemerkenswert ist außerdem, dass das Bundesarbeitsgericht kein Mitverschulden der Arbeitnehmerin annahm. Sie war nicht verpflichtet, aktiv nach den Zielen zu fragen oder auf deren Mitteilung hinzuwirken. Die Initiativlast liegt bei der Zielvorgabe allein beim Arbeitgeber. Das gilt auch dann, wenn Unterlagen unvollständig sind oder eine in der Betriebsvereinbarung erwähnte Anlage fehlt.

Praxisfolgen für Mittelstand, Konzerne, Onlinehändler und spezialisierte Betriebe

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass Bonusordnungen und variable Vergütungssysteme deutlich sorgfältiger gestaltet und administriert werden müssen. Das betrifft nicht nur Konzerne mit internationalen Reportingstrukturen, sondern gerade auch kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen, in denen variable Vergütung häufig pragmatisch gehandhabt wird. Wenn sich Bonusansprüche an Umsatz, Ergebnis, EBIT, Bereichszielen oder sonstigen Kennzahlen orientieren, müssen diese Ziele rechtzeitig, nachweisbar und verständlich an die bonusberechtigten Beschäftigten kommuniziert werden.

Für Onlinehändler ist das besonders relevant, weil dort häufig mit Jahreszielen zu Umsatz, Retourenquote, Deckungsbeitrag, Lagerumschlag oder Wachstumskennzahlen gearbeitet wird. Werden diese Kennzahlen nur im Führungskreis besprochen, aber nicht als verbindliche Zielvorgabe an die betroffenen Mitarbeiter weitergegeben, steigt das Risiko späterer Nachforderungen. Ähnliches gilt für Pflegeeinrichtungen, bei denen variable Vergütung etwa an Wirtschaftlichkeit, Auslastung, Personalsteuerung oder Qualitätskennzahlen anknüpfen kann. Auch hier müssen Zielsysteme so aufgebaut sein, dass Leitungskräfte die wirtschaftlichen und organisatorischen Erwartungen rechtzeitig kennen.

Mittelständische Industrieunternehmen und Dienstleister sollten zudem prüfen, ob bestehende Betriebsvereinbarungen, Bonusrichtlinien und Arbeitsverträge sprachlich sauber zwischen Zielvorgabe und Zielvereinbarung unterscheiden. Mischformen, unklare Begriffe und lückenhafte Anlagen führen schnell zu Streit über Zuständigkeiten, Mitwirkungspflichten und die Reichweite des Ermessens. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte in solchen Fällen stark auf die Funktion des Vergütungssystems abstellen. Ein Bonusmodell darf nicht nur auf dem Papier existieren. Es muss im laufenden Geschäftsjahr tatsächlich steuernd wirken können.

Ebenso wichtig ist die Dokumentation. Unternehmen sollten nachvollziehbar festhalten, wann Ziele festgelegt, freigegeben und an welche Beschäftigten sie übermittelt wurden. Dazu gehören klare Zuständigkeiten zwischen Geschäftsführung, Personalabteilung, Controlling und Führungskräften. Wer variable Vergütung einsetzt, braucht belastbare Prozesse. Fehlen diese, entstehen nicht nur arbeitsrechtliche Haftungsrisiken, sondern auch Folgeprobleme in der Entgeltabrechnung, bei Rückstellungen und in der Jahresabschlussplanung.

Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil arbeitsrechtlich fehlerhafte Bonusmodelle betriebswirtschaftliche Auswirkungen haben. Nachzahlungen, Zinsen, Prozesskosten und fehlerhafte Personalrückstellungen können Ergebnis und Liquidität spürbar beeinflussen. Bei Due Diligence Prüfungen, Kreditgesprächen und Unternehmensbewertungen sollten variable Vergütungssysteme deshalb nicht nur aus HR Sicht, sondern auch aus Sicht von Compliance, Rechnungswesen und Risikosteuerung betrachtet werden.

Fazit zur variablen Vergütung und rechtzeitigen Zielmitteilung

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.2026, 10 AZR 28/25, setzt einen klaren Maßstab. Wer variable Vergütung an Unternehmensziele koppelt, muss diese Ziele nicht nur festlegen, sondern den betroffenen Beschäftigten rechtzeitig mitteilen. Unterbleibt diese Zielvorgabe bis zum Ende der Zielperiode, kann ein Schadensersatzanspruch auf die entgangene Bonuszahlung entstehen. Arbeitgeber können sich dann weder auf spätere Erläuterungen noch pauschal auf ein schlechtes Geschäftsjahr berufen.

Unternehmen sollten ihre Bonusregelungen deshalb rechtlich, organisatorisch und prozessual überprüfen. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen lohnt sich ein sauber digitalisierter Ablauf, der Zieldefinition, Kommunikation, Dokumentation und Entgeltabrechnung verlässlich miteinander verbindet. Unsere Kanzlei betreut Mandanten vom kleinen Unternehmen bis zum Mittelstand und unterstützt besonders bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Digitalisierung, um rechtliche Risiken zu senken und erhebliche Kostenersparungen im laufenden Betrieb zu realisieren.

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