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Umsatzsteuer

USt 1 TN: Nachweis der Unternehmereigenschaft im Ausland

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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USt 1 TN: Neuer Nachweis der Unternehmereigenschaft

Für Unternehmen mit Auslandsbezug ist der formale Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung oft mehr als eine reine Verwaltungsfrage. Sobald Vorsteuerbeträge in einem Drittstaat erstattet werden sollen oder eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland ansteht, verlangen ausländische Behörden regelmäßig eine Bescheinigung der deutschen Finanzverwaltung. Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.04.2026, Az. III C 3 - S 7359/00060/004/035, wurde das Vordruckmuster USt 1 TN für die Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger, also als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn, neu bekannt gegeben.

Die Bescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt. Sie dient einerseits als Nachweis gegenüber Behörden in Drittstaaten im Verfahren zur Vergütung von Vorsteuerbeträgen. Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen selbst für Eingangsleistungen zahlt und unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder abziehen kann. Andererseits kann die Bescheinigung benötigt werden, wenn sich ein deutsches Unternehmen im Ausland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss. Das betrifft etwa exportorientierte Mittelständler, Onlinehändler mit Lieferketten außerhalb Deutschlands, Dienstleistungsunternehmen mit internationalem Kundenkreis oder auch Unternehmen mit Betriebsstrukturen über Organgesellschaften und Zweigniederlassungen.

Wichtig ist, dass die Finanzverwaltung das Muster nicht nur für in Deutschland ansässige Unternehmer vorsieht. Erfasst sind auch Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger. Eine Organgesellschaft ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, das umsatzsteuerlich in eine Organschaft eingegliedert ist und damit für bestimmte Zwecke nicht isoliert, sondern als Teil des Organträgers behandelt wird. Ebenfalls einbezogen sind Organgesellschaften und inländische Zweigniederlassungen, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören. Damit ist das Formular in der Praxis gerade für strukturierte Unternehmensgruppen relevant.

Vorsteuererstattung in Drittstaaten: Wann die Bescheinigung erteilt wird

Besonders praxisrelevant ist die Bescheinigung dort, wo Unternehmen in Drittstaaten gezahlte Umsatzsteuer zurückfordern wollen. Drittstaaten sind Staaten außerhalb des umsatzsteuerlichen Binnenmarkts der Europäischen Union. In diesen Fällen bestätigt das deutsche Finanzamt mit dem USt 1 TN, dass der Antragsteller in Deutschland als Unternehmer steuerlich erfasst ist. Das ist häufig eine Voraussetzung dafür, dass ausländische Behörden einen Erstattungsantrag überhaupt annehmen.

Die Bescheinigung wird für diesen Zweck allerdings nicht unterschiedslos erteilt. Nach der Vorgabe der Finanzverwaltung darf sie nur Unternehmern ausgestellt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Genau hier liegt ein zentraler rechtlicher Filter. Wer ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, kann die Bescheinigung für das Erstattungsverfahren in Drittstaaten nicht erhalten. Das betrifft etwa bestimmte steuerfreie Leistungen, bei denen das Umsatzsteuerrecht den Abzug der Eingangsumsatzsteuer gerade nicht zulässt. Gleiches gilt für Unternehmen, die die Besteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG anwenden. Diese Regelung betrifft die Durchschnittssatzbesteuerung in besonderen Fällen und führt dazu, dass die Bescheinigung für diesen speziellen Verwendungszweck nicht erteilt werden darf.

Für die Praxis bedeutet das, dass Unternehmen den geplanten Einsatzzweck des Formulars vor der Antragstellung sauber einordnen sollten. Nicht jede unternehmerische Tätigkeit eröffnet automatisch den Weg zur Vorsteuererstattung im Drittstaat. Gerade bei gemischten Umsätzen, also wenn sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht berechtigende Leistungen vorliegen, empfiehlt sich eine genaue Prüfung der umsatzsteuerlichen Ausgangslage. Das gilt nicht nur für klassische Industrie und Handel, sondern auch für spezialisierte Branchen wie Gesundheitsdienstleister oder Pflegeeinrichtungen, bei denen steuerfreie Leistungen häufig eine große Rolle spielen.

Umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland: Was Unternehmen beachten sollten

Neben der Vorsteuervergütung im Drittstaat hat das USt 1 TN eine zweite wichtige Funktion. Das Formular dient auch dem Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung, wenn ein Unternehmen sich im Ausland registrieren lassen muss. Eine solche Registrierung kann erforderlich sein, wenn Lieferungen oder Leistungen nach dem jeweiligen ausländischen Steuerrecht dort steuerbar sind oder wenn lokale Erklärungspflichten bestehen. Für Onlinehändler, projektbezogen tätige Dienstleister, Maschinenbauer mit Montagen im Ausland oder international tätige Unternehmensgruppen ist das ein typischer Anwendungsfall.

Die Finanzverwaltung lässt dabei ausdrücklich zu, dass die Bestätigung nicht zwingend nur auf dem deutschen Muster selbst erfolgen muss. Wenn ausländische Behörden den Nachweis ausschließlich auf einem von diesem Staat vorgegebenen Formular verlangen, bestehen keine Bedenken, die Unternehmereigenschaft auf diesem ausländischen Vordruck zu bestätigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Inhalt dem Regelungsgehalt des USt 1 TN entspricht. Damit schafft die Verwaltung ein praxistaugliches Instrument für Fälle, in denen ausländische Behörden auf eigenen Formularen bestehen und deutsche Unternehmen sonst in formale Konflikte geraten würden.

Gerade in internationalen Sachverhalten sollte dabei nicht unterschätzt werden, wie wichtig inhaltliche Konsistenz ist. Die Bescheinigung bestätigt die steuerliche Einordnung im Inland, ersetzt aber keine Registrierung im Ausland und auch keine Prüfung der dort geltenden materiellen Steuerpflichten. Unternehmen sollten deshalb sicherstellen, dass Antragsunterlagen, Stammdaten, Rechtsformangaben und die Darstellung der Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind. In der Praxis führen nicht selten schon kleinere Abweichungen in Firmierung, Anschrift oder organisatorischer Zuordnung zu Rückfragen oder Verzögerungen bei ausländischen Behörden.

Änderungen im Muster und praktische Folgen für Unternehmen

Die jetzt bekannt gegebenen Änderungen am Vordruck beruhen nach den Angaben der Finanzverwaltung auf redaktionellen Anpassungen. Außerdem entfällt das Feld für das Dienstsiegel. Ebenfalls gestrichen wurde der Zusatz, wonach das Schreiben maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Auch wenn diese Änderungen auf den ersten Blick technisch wirken, sind sie für die Praxis nicht belanglos. Sie zeigen, dass die Verwaltung die Form der Bescheinigung an aktuelle Verfahrensrealitäten anpasst und zugleich den standardisierten Einsatz durch die Finanzämter fortschreibt.

Der Vordruck ist von den Finanzämtern auf Grundlage des unveränderten Musters herzustellen. Für Unternehmen heißt das, dass sie bei Anforderung und Verwendung künftig auf die neue Fassung achten sollten. Das bisherige Schreiben aus November 2022 wird durch die neue Verwaltungsanweisung ersetzt. Parallel wurde auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist die zentrale Verwaltungsanweisung zur Auslegung des Umsatzsteuerrechts und hat in der Beratungspraxis erhebliche Bedeutung, weil sich Finanzämter an diesen Vorgaben orientieren.

Aus unternehmerischer Sicht empfiehlt es sich, den Bedarf an Bescheinigungen frühzeitig in internationale Prozesse einzubauen. Wer regelmäßig Vorsteuer im Ausland geltend macht oder Registrierungen in anderen Staaten vorbereitet, sollte Antragswege, Zuständigkeiten und Nachweisanforderungen intern dokumentieren. Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen kann eine saubere Prozessgestaltung viel Zeit sparen, weil Rückfragen von Finanzamt, ausländischer Behörde oder Geschäftspartnern reduziert werden. Sinnvoll ist es zudem, die umsatzsteuerliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorab zu klären, damit Anträge nicht an materiellen Voraussetzungen scheitern.

Im Ergebnis schafft das neue USt 1 TN keine inhaltliche Neuausrichtung des Umsatzsteuerrechts, wohl aber mehr Klarheit bei einem für international tätige Unternehmen wichtigen Nachweis. Wer Auslandsaktivitäten strukturiert vorbereitet und die Bescheinigung zweckbezogen beantragt, kann Erstattungs und Registrierungsverfahren deutlich reibungsloser gestalten. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, steuerliche Abläufe in der Buchhaltung digital aufzustellen und Prozesse gezielt zu optimieren. Gerade im Mittelstand entstehen durch standardisierte Nachweisprozesse, digitale Belegflüsse und klare Zuständigkeiten oft erhebliche Kostenersparungen, die wir in unserer Kanzlei seit vielen Jahren in der Praxis umsetzen.

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