USt 1 TH bei Erdgas und Elektrizität richtig einordnen
Für Unternehmen, die Erdgas oder Elektrizität handeln, ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen von erheblicher praktischer Bedeutung. Das gilt insbesondere dann, wenn die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers greift. Damit ist das sogenannte Reverse Charge Verfahren gemeint, bei dem nicht der leistende Unternehmer, sondern der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer schuldet. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 09.04.2026 unter dem Aktenzeichen III C 3 - S 7279/00059/002/092 das Vordruckmuster USt 1 TH neu bekannt gegeben. Dieses Formular dient als Nachweis dafür, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas und oder Elektrizität ist.
Die Regelung ist für die Praxis deshalb relevant, weil bei der Lieferung von Erdgas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, wenn er Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Bei der Lieferung von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer gilt dies, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität sind. Der Begriff des Wiederverkäufers beschreibt dabei einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit im Weiterverkauf dieser Energieformen besteht und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist.
Gerade für Energiehändler, Stadtwerke, spezialisierte Großhändler und Unternehmen mit energiewirtschaftlichem Fokus ist der Nachweis in laufenden Geschäftsbeziehungen von zentraler Bedeutung. Aber auch mittelständische Unternehmen, die in besonderen Konstellationen Strom oder Gas weiterveräußern, sollten die Einordnung sorgfältig prüfen. Fehler bei der Rechnungsstellung oder bei der Beurteilung der Steuerschuldnerschaft führen schnell zu erheblichen steuerlichen Risiken, etwa zu unzutreffend ausgewiesener Umsatzsteuer, Korrekturaufwand und Liquiditätsnachteilen.
Nachweis als Wiederverkäufer: Was das neue Vordruckmuster bedeutet
Nach der Verwaltungsauffassung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis seines zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt. Genau für diesen Nachweis wird das Formular USt 1 TH verwendet. Das neue Vordruckmuster wurde nun offiziell eingeführt und ersetzt die bisherige Fassung.
Inhaltlich geht es nicht um eine materielle Neuregelung des Reverse Charge Verfahrens, sondern um die Aktualisierung des behördlichen Nachweises. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Formular sind nach den Vorgaben der Finanzverwaltung redaktioneller Natur. Sie sollen die Formulierungen bürgerfreundlicher machen. Außerdem entfällt das Feld für das Dienstsiegel. Ebenfalls gestrichen wurde der bisherige Zusatz, wonach das Schreiben maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Für die Praxis bedeutet das vor allem, dass Unternehmen künftig das neue Muster verwenden sollten und interne Vorlagen, Prozessbeschreibungen sowie Dokumentationsroutinen entsprechend anpassen müssen.
Wichtig ist dabei, dass der Nachweis nicht durch eigene Erklärungen des Unternehmers ersetzt werden sollte. Maßgeblich ist die Bescheinigung des Finanzamts nach dem vorgesehenen Vordruck. Wer im Tagesgeschäft mit Energieumsätzen arbeitet, sollte deshalb sicherstellen, dass die gültige Bescheinigung vor Auftragsabwicklung, Rechnungserstellung und Verbuchung vorliegt. Das ist nicht nur für die steuerliche Würdigung, sondern auch für die Verfahrenssicherheit in der Buchhaltung wesentlich.
Antrag, Gültigkeit und Widerruf der Bescheinigung in der Praxis
Die Bescheinigung USt 1 TH wird auf Antrag ausgestellt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Sie kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Unternehmen sollten sich gleichwohl nicht auf eine amtswegige Erteilung verlassen, sondern den Status aktiv klären. Gerade bei neuen Geschäftsmodellen oder bei einer Ausweitung des Energiehandels ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem Finanzamt sinnvoll.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre begrenzt. Das schafft einen klaren zeitlichen Rahmen, verlangt aber zugleich eine verlässliche Fristenkontrolle. Sobald die Gültigkeit abläuft, fehlt ein wichtiger Nachweis für die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. In der Praxis empfiehlt es sich daher, rechtzeitig vor Ablauf eine Verlängerung oder Neuausstellung zu veranlassen. Wer zahlreiche Lieferbeziehungen unterhält, sollte diese Fristen nicht manuell überwachen, sondern in digitale Stammdaten und Wiedervorlagen integrieren.
Besonders beachtlich ist, dass die Bescheinigung nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann. Wird sie vom Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen, darf der Unternehmer sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwenden. Für die Praxis folgt daraus, dass Unternehmen ihre Nachweisdokumente nicht nur archivieren, sondern auch aktuell halten müssen. Eine veraltete oder widerrufene Bescheinigung kann zu Fehlbehandlungen in der Rechnungstellung führen. Das Risiko steigt vor allem dann, wenn Vertriebsabteilung, Faktura und Finanzbuchhaltung nicht auf dieselben aktuellen Daten zugreifen.
Hinzu kommt, dass der Vordruck auf Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen ist. Eigene Abwandlungen oder gestalterische Änderungen sind daher nicht angezeigt. Wer digitale Dokumentenmanagementsysteme oder ERP Prozesse nutzt, sollte sicherstellen, dass nur die aktuelle und unveränderte Fassung hinterlegt ist.
Umsatzsteuerliche Folgen für Unternehmen und Handlungsempfehlungen
Die Neufassung des USt 1 TH ist vor allem ein Thema der richtigen Verfahrensorganisation. Unternehmen, die Erdgas oder Elektrizität liefern oder beziehen, sollten prüfen, ob die Voraussetzungen für das Reverse Charge Verfahren im konkreten Einzelfall vorliegen und ob die dafür erforderlichen Nachweise vollständig und gültig sind. Das betrifft die steuerliche Qualifikation als Wiederverkäufer ebenso wie die korrekte Rechnungsstellung ohne unberechtigten Umsatzsteuerausweis. Ein unrichtiger Steuerausweis kann zu einer eigenständigen Steuerschuld führen und vermeidbare Korrekturprozesse nach sich ziehen.
Für die Finanzbuchhaltung bedeutet dies, dass Stammdaten, Belegprüfung und Buchungslogik sauber aufeinander abgestimmt sein müssen. Eingangs und Ausgangsrechnungen sollten im Hinblick auf den Status des Geschäftspartners und den eigenen Status als Wiederverkäufer überprüft werden. Gerade bei mittelständischen Unternehmen mit gewachsenen Strukturen zeigt sich häufig, dass steuerlich sensible Sonderfälle noch nicht ausreichend systemseitig abgebildet sind. Hier lohnt sich eine enge Verzahnung von Steuerfunktion, Rechnungswesen und digitalen Prozessen.
Auch bei Betriebsprüfungen kann der formgerechte Nachweis eine wichtige Rolle spielen. Die Finanzverwaltung erwartet nachvollziehbare Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers im Leistungszeitpunkt gerechtfertigt war. Wer die Bescheinigung geordnet vorhält und ihre Gültigkeit dokumentiert, reduziert das Risiko von Rückfragen und Hinzuschätzungen deutlich.
Unterm Strich ist das neue Vordruckmuster USt 1 TH zwar keine grundlegende Änderung des materiellen Umsatzsteuerrechts, aber ein klarer Anlass, bestehende Abläufe zu überprüfen und auf den aktuellen Stand zu bringen. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, umsatzsteuerliche Spezialthemen mit einer praxistauglichen, digitalen Buchhaltungsorganisation zu verbinden. Unsere Kanzlei begleitet Mandanten aller Branchen bei der Prozessoptimierung und Digitalisierung im Rechnungswesen, damit steuerliche Risiken sinken und zugleich spürbare Kostenersparungen im Arbeitsalltag entstehen.
Gerichtsentscheidung lesen