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Unternehmenssteuern

Unternehmensbewertung: Außerordentliche Aufwendungen richtig

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Unternehmensbewertung im Ertragswertverfahren: Sachverhalt und gesetzlicher Rahmen

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 06.05.2026, II R 2/24, die Anforderungen an die Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren deutlich geschärft. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann Aufwendungen bei der Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags aus dem steuerlichen Gewinn herauszurechnen sind, weil sie den künftigen Unternehmensertrag nicht repräsentativ abbilden. Für die Praxis ist das vor allem bei Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer relevant, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach dem Bewertungsgesetz zu bewerten sind.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Bewertung von GmbH Anteilen für Zwecke der Schenkungsteuer. Die Gesellschaft betrieb eine Spedition. Das Finanzamt hatte bei der Ermittlung des Unternehmenswerts im vereinfachten Ertragswertverfahren erhebliche Verzugszinsen im Zusammenhang mit Zollabgaben dem Ausgangswert wieder hinzugerechnet. Die Gesellschaft wollte diese Aufwendungen dagegen in voller Höhe gewinnmindernd berücksichtigt wissen. Wäre dies gelungen, hätte sich ein negativer Ertragswert ergeben, sodass nur noch der Substanzwert als Mindestwert maßgeblich gewesen wäre. Der Substanzwert ist der aus dem Vermögen abgeleitete Mindestwert eines Unternehmens, der auch dann greift, wenn der Ertragswert zu niedrig oder negativ ausfällt.

Rechtlich knüpft das vereinfachte Ertragswertverfahren an den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag an. Nachhaltig erzielbar bedeutet, dass nicht jeder in der Vergangenheit angefallene Aufwand oder Ertrag ohne Weiteres in die Zukunft fortgeschrieben werden darf. Vielmehr soll ein objektivierter Unternehmenswert ermittelt werden, der die dauerhafte Ertragskraft möglichst realitätsnah abbildet. Dazu wird regelmäßig auf die Ergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre zurückgegriffen. Der Gewinn dient dabei nur als Ausgangswert und wird anschließend um bestimmte Sondereffekte bereinigt.

Genau an dieser Stelle setzt die aktuelle Entscheidung an. Das Bewertungsgesetz verlangt, dass außerordentliche Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Der Begriff ist gesetzlich jedoch nicht näher definiert. Deshalb war zu klären, ob Verzugszinsen auf Zollabgaben schon deshalb nicht außerordentlich sind, weil sie in einem Speditionsunternehmen noch einen sachlichen Bezug zum laufenden Geschäft aufweisen können, oder ob es entscheidend darauf ankommt, ob ein solcher Aufwand den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag typischerweise beeinflusst.

Bewertungsgesetz und nachhaltiger Jahresertrag: Maßstäbe der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat die Sichtweise des Finanzamts und des Finanzgerichts bestätigt und den Begriff der außerordentlichen Aufwendungen eigenständig aus dem Bewertungsgesetz heraus ausgelegt. Entscheidend ist danach nicht, ob ein Aufwand im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob dieser Aufwand voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag beeinflusst. Damit rückt der Zweck der Unternehmensbewertung in den Vordergrund und nicht die bloße buchhalterische oder handelsrechtliche Einordnung des Vorgangs.

Das Gericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass außerordentliche Aufwendungen solche sind, die vom Gewohnten abweichen und keine belastbare Aussage über die künftige Ertragskraft zulassen. Der unbestimmte Rechtsbegriff ist nach Wortlaut, Systematik und Zweck des Bewertungsgesetzes auszulegen. Ziel des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist ein objektivierter Anteilswert auf Grundlage der Ertragsaussichten. Deshalb müssen solche Aufwandspositionen eliminiert werden, die einmalig sind oder jedenfalls keinen repräsentativen Rückschluss auf den Zukunftsertrag zulassen.

Besonders wichtig ist, dass der Bundesfinanzhof die von der Klägerin vertretene Anlehnung an das frühere Handelsrecht abgelehnt hat. Die Gesellschaft hatte argumentiert, außerordentliche Aufwendungen lägen nur vor, wenn sie außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfielen. Das Gericht hat dem nicht zugestimmt. Selbst Aufwendungen mit einem Bezug zum laufenden Betrieb können im Bewertungsrecht außerordentlich sein, wenn sie nach ihrem Rechtsgrund, ihrer Häufigkeit und ihrer Höhe nicht als typischer Bestandteil des künftig zu erwartenden Jahresertrags erscheinen.

Damit formuliert die Entscheidung einen klaren Prüfungsmaßstab für die Praxis. Ob ein Aufwand außerordentlich ist, hängt von einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind der Rechtsgrund der Entstehung, also weshalb der Aufwand angefallen ist, die Häufigkeit vergleichbarer Belastungen und die Höhe des Aufwands im Verhältnis zu ähnlichen Vorgängen aus dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Diese Kriterien sind nicht schematisch anzuwenden, sondern im Zusammenhang zu würdigen.

Im entschiedenen Fall waren die Verzugszinsen auf Zollabgaben nach Auffassung des Gerichts gerade deshalb außerordentlich, weil sie auf einem atypischen historischen Vorgang beruhten, durch das Verhalten Dritter mitgeprägt waren und in ihrer Höhe durch die besondere Länge des Verfahrens deutlich aus dem gewöhnlichen Rahmen herausfielen. Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass vergleichbare Belastungen in späteren Zeiträumen weder vorgetragen noch ersichtlich waren. Die Zinsen beeinflussten daher den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht und mussten dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden.

Für die Beratungspraxis ist bedeutsam, dass der Bundesfinanzhof nicht die Einmaligkeit des Aufwands verlangt. Auch ein Aufwand, der sich über mehrere Jahre erstreckt, kann außerordentlich sein. Das betrifft etwa Rückstellungen, langwierige Rechtsstreitigkeiten, behördliche Nachforderungen oder außergewöhnliche Schadensfälle. Entscheidend bleibt, ob der Aufwand für die Zukunftserwartung repräsentativ ist oder nur einen Sondereffekt der Vergangenheit darstellt.

Praxisfolgen für Mittelstand, Onlinehandel, Pflege und Spezialbranchen

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmensgruppen und spezialisierte Betriebe, wenn Gesellschaftsanteile übertragen, verschenkt oder im Nachlass bewertet werden. Gerade im Mittelstand hängt die steuerliche Belastung häufig maßgeblich davon ab, ob sich der Unternehmenswert auf Basis eines bereinigten Ertrags oder nur anhand des Substanzwerts ergibt. Die aktuelle Rechtsprechung macht deutlich, dass außergewöhnliche Belastungen nicht automatisch zu einem niedrigeren Unternehmenswert führen.

Für Speditionen, Logistikunternehmen und Außenhandelsbetriebe ist die Entscheidung unmittelbar relevant. Sie zeigt, dass auch zollbezogene Belastungen, Einfuhrabgaben oder darauf entfallende Nebenleistungen nicht per se als normaler Geschäftsaufwand behandelt werden. Wenn Rechtsgrund, Höhe und Seltenheit des Vorgangs auf einen atypischen Ausnahmefall hindeuten, kann eine Hinzurechnung im Ertragswertverfahren geboten sein.

Auch Onlinehändler und E Commerce Unternehmen sollten die Entscheidung beachten. In dieser Branche können hohe Einmalbelastungen durch Plattformstreitigkeiten, nachträgliche Abgabenforderungen, Produkthaftungsfälle oder außergewöhnliche Rechtsverfolgungskosten entstehen. Für die Unternehmensbewertung ist dann sauber zu trennen, ob diese Vorgänge Ausdruck des laufenden Geschäftsmodells sind oder ob sie einen nicht repräsentativen Sondereffekt darstellen. Eine unkritische Übernahme des Jahresabschlusses in die Bewertung birgt hier erhebliche Risiken.

Für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere regulierte Unternehmen ist die Aussage ebenfalls praxisrelevant. In diesen Sektoren treten immer wieder Sonderbelastungen aus Prüfungen, Rückforderungsansprüchen, Altverfahren oder außergewöhnlichen Haftungsfällen auf. Nicht jede hohe Zahlung darf den nachhaltigen Jahresertrag mindern. Gerade bei Trägerwechseln, Umstrukturierungen oder familieninternen Übertragungen ist deshalb eine belastbare Dokumentation nötig, weshalb bestimmte Aufwendungen aus der Zukunftsbetrachtung herauszunehmen oder eben nicht herauszunehmen sind.

Steuerberatende und Finanzinstitutionen sollten aus der Entscheidung vor allem mitnehmen, dass die Bewertungsdokumentation deutlich stärker auf den Einzelfall zugeschnitten werden muss. Wer eine Hinzurechnung oder einen Abzug vertreten will, sollte die Entstehungsursache des Aufwands, historische Vergleichsfälle, die betriebliche Üblichkeit und die Auswirkung auf die künftige Ertragskraft nachvollziehbar aufbereiten. Banken und Beteiligungsfinanzierer können die Maßstäbe zudem für Plausibilitätsprüfungen bei Unternehmensbewertungen nutzen, insbesondere wenn vergangenheitsbezogene Sondereffekte den Ertrag stark verzerren.

Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die wirtschaftliche Sicht auf das Bewertungsrecht. Maßgeblich ist nicht, ob ein Aufwand theoretisch irgendwie mit dem Geschäft zusammenhängt, sondern ob ein Erwerber oder die Finanzverwaltung bei vernünftiger Betrachtung annehmen darf, dass sich ein solcher Aufwand künftig wiederholt. Gerade bei kleinen Unternehmen und inhabergeführten Gesellschaften kann dies über erhebliche Bewertungsunterschiede entscheiden.

Unternehmensbewertung und Sonderaufwand: Was jetzt zu beachten ist

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.05.2026, II R 2/24, schafft mehr Klarheit für die Bewertung von GmbH Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren. Außerordentliche Aufwendungen sind danach nicht auf Vorgänge außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs beschränkt. Ausschlaggebend ist, ob sie den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag voraussichtlich beeinflussen. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung von Rechtsgrund, Häufigkeit und Höhe des Aufwands an.

Für Unternehmen bedeutet das, dass Sonderbelastungen bei Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer frühzeitig analysiert und sauber dokumentiert werden sollten. Gerade mittelständische Unternehmen, Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und spezialisierte Branchen profitieren davon, wenn Bewertungsfragen nicht erst im Streitfall, sondern bereits im Rahmen der laufenden Finanz und Buchhaltungsprozesse strukturiert vorbereitet werden. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen dabei mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, damit Bewertungs und Steuerfragen belastbar dokumentiert und zugleich erhebliche Kostenpotenziale im laufenden Betrieb erschlossen werden können.

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