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Digitalisierung

Unfallversicherung Homeoffice: Mittagspause rechtssicher

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Unfallversicherung im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten

Für Unternehmen, Führungskräfte und Personalverantwortliche bleibt die gesetzliche Unfallversicherung im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten ein besonders praxisrelevantes Thema. Das Hessische Landessozialgericht hat mit zwei Entscheidungen vom 28.04.2026 und 19.05.2026 klargestellt, wann Wege zum Erwerb eines Mittagessens während der Arbeit gesetzlich unfallversichert sein können und wann gerade nicht. Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25 geführt. Revisionen sind beim Bundessozialgericht unter den Aktenzeichen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R anhängig.

Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Siebtes Buch. Ein Arbeitsunfall ist danach ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit. Versichert ist außerdem der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Seit der gesetzlichen Klarstellung gilt: Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Unfallversicherungsschutz grundsätzlich im gleichen Umfang wie auf der Unternehmensstätte. Genau an dieser Stelle beginnt jedoch die rechtliche Abgrenzung. Denn nicht jede Bewegung während des Arbeitstags steht unter Versicherungsschutz. Vor allem bei der Mittagspause kommt es entscheidend darauf an, ob der konkrete Weg noch betrieblich veranlasst ist oder bereits überwiegend privaten Zwecken dient.

Die Entscheidungen sind für kleine und mittelständische Unternehmen ebenso bedeutsam wie für Kanzleien, Dienstleister, IT Betriebe oder spezialisierte Einrichtungen mit flexiblen Arbeitsmodellen. Wer Homeoffice oder mobiles Arbeiten organisatorisch zulässt, sollte wissen, dass der Versicherungsschutz stark von den tatsächlichen Arbeitsbedingungen, den Vereinbarungen mit Beschäftigten und der Einbindung in die Arbeitsorganisation abhängt.

Mittagspause im Homeoffice: Wann der Weg zum Essen versichert ist

Im ersten Fall arbeitete eine Vollzeitbeschäftigte während der Corona Pandemie auf Wunsch des Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Feste Homeofficetage waren zwar nicht ausdrücklich vereinbart, gleichwohl war die Arbeit von zu Hause in dieser Zeit nach den tatsächlichen Verhältnissen der Regelfall. Die Beschäftigte stürzte in ihrer Mittagspause auf dem Weg zu einem Imbiss und verletzte sich erheblich. Das Gericht erkannte hierin einen versicherten Arbeitsunfall an.

Entscheidend war nach Auffassung des Gerichts, dass der Weg in zweifacher Hinsicht mit der versicherten Tätigkeit verknüpft war. Zum einen kam es auf die sogenannte Handlungstendenz an. Damit ist die objektiv erkennbare Zielrichtung des Handelns gemeint. Die Beschäftigte wollte sich Essen besorgen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten und die Arbeit anschließend fortzusetzen. Zum anderen musste eine betriebliche Veranlassung des Weges vorliegen. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Arbeitnehmerin in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden war. Sie hatte vor und nach der Pause Termine und hatte sich bei Kolleginnen und Kollegen in die Mittagspause abgemeldet. Damit war der Weg nicht nur privat motiviert, sondern durch die konkrete Arbeitssituation mitgeprägt.

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts, dass auch ohne starre Vereinbarung einzelner Homeofficetage ein versicherter Arbeitsweg vorliegen kann. Maßgeblich waren hier die tatsächlichen Umstände des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hatte die Tätigkeit im Homeoffice gewünscht und praktiziert, und der betreffende Tag war im Büro als Homeofficetag angemeldet. Für die Praxis bedeutet das: Nicht allein die formale Regelung entscheidet, sondern das Gesamtbild aus Weisungslage, betrieblicher Übung und organisatorischer Einbindung.

Das Gericht verweist außerdem darauf, dass bei einer Tätigkeit außerhalb der Unternehmensstätte das eigene Zuhause oder ein anderer Ort nur dann arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich als betrieblicher Tätigkeitsort qualifiziert werden kann, wenn hierzu eine entsprechende Vereinbarung oder jedenfalls eine klare betriebliche Zuordnung besteht. Bei der Abgrenzung spielt dann die Außentür des Wohnhauses eine wichtige Rolle. Sie markiert den Übergang zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg.

Mobiles Arbeiten und Mittagessen: Warum der Versicherungsschutz entfallen kann

Anders entschied das Hessische Landessozialgericht im zweiten Fall. Dort arbeitete ein Beschäftigter mit einer vereinbarten täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden. Er konnte seine Arbeitsorte frei wählen und arbeitete am Unfalltag gemeinsam mit einem Kollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden wollte er für sich und den Kollegen Mittagessen besorgen und verletzte sich später auf der Treppe im Wohnhaus des Kollegen auf dem Weg zurück zur Terrasse.

Das Gericht verneinte hier den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Zwar lag grundsätzlich mobiles Arbeiten vor, also eine berufliche Tätigkeit außerhalb der festen Unternehmensstätte. Der konkrete Weg war jedoch nach den Feststellungen des Gerichts kein versicherter Betriebsweg. Ein Betriebsweg ist ein Weg, der im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und funktional Teil der versicherten Tätigkeit ist. Genau daran fehlte es hier.

Nach Ansicht des Gerichts standen weder die erforderliche Handlungstendenz noch die sogenannte Betriebsbedingtheit fest. Die Betriebsbedingtheit beschreibt den Umstand, dass ein Weg nur wegen der konkreten betrieblichen Tätigkeit und ihrer organisatorischen Anforderungen zurückgelegt wird. Der Beschäftigte stieg die Treppe vor allem deshalb hinab, weil er auf der Terrasse essen wollte. Das Essen selbst dient aber grundsätzlich der Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses und ist damit privatnützig. Dass er nach eigenem Vortrag während des Essens weiterarbeiten wollte, reichte dem Gericht nicht aus. Es war nicht überzeugt, dass der Weg auch ohne den privaten Zweck der Nahrungsaufnahme in gleicher Weise unternommen worden wäre.

Hinzu kam, dass der Kläger am Unfalltag nicht in eine enge betriebliche Organisation eingebunden war. Er hatte keine vorgegebenen Termine und keine festgelegten Pausenzeiten. Er konnte seine Arbeit weitgehend frei gestalten. Das Gericht sah deshalb keinen hinreichenden betrieblichen Zwang, gerade diesen Weg zu diesem Zeitpunkt zurückzulegen. Zusätzlich spielte die begrenzte Restarbeitszeit eine Rolle. Da der Arbeitstag nur sechs Stunden umfasste und nur noch rund anderthalb Stunden verblieben, bewertete das Gericht die Nahrungsaufnahme nicht mehr als hinreichend arbeitsbezogen im Sinne des Erhalts der Arbeitskraft für eine noch wesentliche betriebliche Fortsetzung.

Praxisfolgen für Unternehmen, Personalabteilungen und Arbeitsorganisation

Die beiden Entscheidungen zeigen deutlich, dass Unternehmen Homeoffice und mobiles Arbeiten nicht nur technisch, sondern auch organisatorisch sauber ausgestalten sollten. Für den Unfallversicherungsschutz kommt es nicht allein auf den Arbeitsort an, sondern auf die konkrete Einbindung in betriebliche Abläufe. Je klarer Arbeitszeiten, Erreichbarkeit, Abstimmung von Pausen und Zuordnung des Arbeitsortes geregelt sind, desto besser lässt sich der versicherungsrechtliche Status einzelner Wege beurteilen.

Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine präzise Gestaltung der internen Rahmenbedingungen. Wenn Beschäftigte im Homeoffice tätig sind, sollte nachvollziehbar sein, wann und auf welcher Grundlage das Zuhause als Arbeitsort eingesetzt wird. Bei mobilem Arbeiten ist besondere Sorgfalt nötig, weil frei gewählte Orte und flexible Tagesgestaltung den Nachweis einer betrieblichen Veranlassung erschweren können. Gerade bei kleinen Unternehmen und im Mittelstand wird mobiles Arbeiten häufig pragmatisch gehandhabt. Das ist im Alltag verständlich, kann im Schadensfall aber zu erheblichen Unsicherheiten führen.

Ebenso wichtig ist eine belastbare Dokumentation. Wer Homeoffice Tage anmeldet, Termine und Pausen abstimmt und die Arbeitsorganisation digital abbildet, schafft im Streitfall eine deutlich bessere Tatsachengrundlage. Für Personalverantwortliche bedeutet das nicht mehr Bürokratie um ihrer selbst willen, sondern wirksame Risikosteuerung. Denn ob ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, hängt regelmäßig von den konkret nachweisbaren Umständen ab. Das betrifft insbesondere die Frage, ob Beschäftigte in eine betriebliche Ablauforganisation eingebunden waren oder ihre Tätigkeit weitgehend frei und privat geprägt ausgestaltet haben.

Im Ergebnis lässt sich festhalten: Der Weg zum Mittagessen kann auch im Homeoffice versichert sein, wenn er erkennbar der Fortsetzung der Arbeit dient und betrieblich geprägt ist. Beim mobilen Arbeiten entfällt dieser Schutz schneller, wenn Ort, Ablauf und Pause im Wesentlichen privat bestimmt sind. Unternehmen sollten daher ihre Homeoffice und Mobile Work Konzepte rechtlich, organisatorisch und digital konsistent aufsetzen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, Arbeits und Buchhaltungsprozesse digital sauber zu strukturieren und Abläufe effizienter zu gestalten. Gerade an den Schnittstellen von Digitalisierung, Dokumentation und Prozessoptimierung entstehen für unsere Mandanten spürbare Kostenersparnisse und verlässlichere Strukturen im Tagesgeschäft.

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