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Umsatzsteuer

Umsatzsteuerpflicht beim Reitunterricht: Neue BFH-Entscheidung 2025

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungs- und Freizeitangeboten beschäftigt seit vielen Jahren nicht nur Finanzgerichte, sondern auch Unternehmerinnen und Unternehmer unterschiedlichster Branchen. Mit einer aktuellen Entscheidung vom 22. Januar 2025 hat der Bundesfinanzhof für zusätzliche Klarheit gesorgt und die Abgrenzung zwischen steuerbefreiter Ausbildung und steuerpflichtiger Freizeitgestaltung deutlicher herausgearbeitet. Gerade für Anbieter von Kursprogrammen, etwa Reit- oder Tanzschulen, Musikschulen oder auch Sport- und Bildungsstätten, sind die neuen Leitlinien von hoher praktischer Relevanz, da die Befreiung von der Umsatzsteuer erhebliche wirtschaftliche Unterschiede bedeuten kann.

BFH-Urteil zum Reitunterricht und rechtlicher Hintergrund

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob Reitunterricht für Kinder und Jugendliche steuerfrei gestellt werden kann. Der Kläger betrieb einen Reiterhof und bot verschiedene Kurse an, wobei ein Teil der Angebote klassische Freizeitgestaltung darstellte, während andere Programme auf den Erwerb von Leistungsabzeichen abzielten, die potenziell den Einstieg in eine spätere Turnierreiterlaufbahn vorbereiteten. Während das Finanzamt die vollständige Umsatzsteuerpflicht vertrat, sah das Finanzgericht zumindest in Teilen eine Steuerbefreiung, insbesondere für Kurse mit beruflichem Bezug. Der Bundesfinanzhof hat die Sache anders bewertet und klargestellt, dass Reitunterricht grundsätzlich nicht als Schul- oder Hochschulunterricht gilt und daher nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Eine Ausnahme greift nur dann ein, wenn die Kurse nachweislich als Ausbildung oder Fortbildung im berufsbezogenen Sinne einzuordnen sind. Damit greift der BFH die bisherige Rechtsprechung für vergleichbare Bereiche wie Segel-, Fahr- oder Tanzschulen auf.

Für die Unterkunft und Verpflegung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern stellte der Bundesfinanzhof außerdem heraus, dass es sich hierbei um eigenständige steuerbare Leistungen handelt. Eine Umsatzsteuerbefreiung wäre nur dann möglich, wenn diese Leistungen von einer anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht würden. Seit 2020 gilt die Befreiung zudem nur noch für Betriebe ohne Gewinnerzielungsabsicht. Diese Bedingung konnte der Reiterhof im konkreten Fall nicht erfüllen, sodass auch insoweit Steuerpflicht besteht.

Relevante Abgrenzungen und rechtliche Bewertung

Das Urteil verdeutlicht, dass die Befreiungstatbestände im Umsatzsteuerrecht eng auszulegen sind. Die Einstufung von Reitunterricht als allgemeiner Schulunterricht wurde abgelehnt, weil es sich um eine spezialisierte und in der Regel freizeitbezogene Tätigkeit handelt. Für eine Steuerbefreiung ist daher zwingend erforderlich, dass die Teilnahme an den Kursen objektiv der Vorbereitung auf einen konkreten Beruf oder einer anerkannten Ausbildung dient. Im Fall der sogenannten „Großen Pferdegruppe“ hatte der BFH anerkannt, dass die Ausbildung auf eine spätere, oftmals professionell betriebene Turnierreitertätigkeit vorbereitet. Nur in diesem engen Ausnahmefall war die Steuerbefreiung gegeben. Für andere Kursangebote, wie die „Ponygruppe“ oder die Betreuung von Schulklassen, konnte keine solche Berufsbezogenheit festgestellt werden.

  1. Die Leistungen der Beherbergung und Verpflegung stellen eigenständige Leistungskomplexe dar und sind nicht lediglich unselbständige Nebenleistungen zum Reitunterricht.
  2. Eine Steuerbefreiung setzt nach § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes in der damals gültigen Fassung voraus, dass die Einrichtung über eine staatliche Anerkennung mit sozialem Charakter verfügt. Daran fehlte es hier.
  3. Seit der Gesetzesänderung 2020 kommen Befreiungen in diesem Bereich nur noch für gemeinnützige Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht in Betracht.

Die Entscheidung zeigt zudem, dass die Anforderungen für die Anerkennung als Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahme im steuerlichen Sinne erheblich strenger sind als manche Auslegungen der Finanzverwaltung, etwa im Vergleich zu Musik- oder Tanzschulen, vermuten ließen. Unternehmen, die vergleichbare Bildungs- oder Freizeitangebote unterbreiten, müssen ihre Tätigkeiten daher kritisch prüfen.

Konkrete Folgen für Unternehmen und Einrichtungen

Für Betreiber von Reiterhöfen bedeutet das Urteil ein erhebliches Maß an Klarheit, aber auch eine deutliche Einschränkung. Reitunterricht, der vor allem der Freizeitgestaltung dient, muss regulär mit Umsatzsteuer abgerechnet werden. Dies führt zu höheren Kosten für Endkunden und kann die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber gemeinnützigen Einrichtungen schwächen. Schul- und Bildungseinrichtungen, die im Rahmen von Klassenfahrten reitpädagogische Programme einkaufen, müssen ebenfalls davon ausgehen, dass diese Leistungen der Umsatzbesteuerung unterliegen. Entsprechende Kalkulationen im Rahmen von Ausflügen und Projektwochen sind daher anzupassen.

Auch für andere Branchen wie Tanzschulen, Musikschulen oder private Anbieter von Sportkursen ist die Entscheidung von großer Relevanz. Der Bundesfinanzhof hat noch einmal unterstrichen, dass die Verbindung zur allgemeinen Schulbildung eng sein muss, damit eine Steuerbefreiung in Betracht kommt. Kleine und mittlere Unternehmen im Bereich Freizeit und Pädagogik sollten deshalb genau dokumentieren, ob und wie ihre Angebote auf eine berufliche Qualifikation hinführen. Erfolgreich belegbare Beispiele hierfür wären vorbereitende Kurse für Leistungsprüfungen oder Prüfungszertifikate, die nachweislich für den Einstieg in bestimmte Berufszweige erforderlich sind.

Für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die in ihrer Arbeit ergänzend tiergestützte Angebote einsetzen, sei ein Hinweis erlaubt: Solche begleitenden Maßnahmen sind im Kern Teil der Heilbehandlung oder Betreuung und daher weiterhin eigenständig zu beurteilen. Ein bloßer pädagogischer oder freizeitpädagogischer Einsatz von Tieren fällt dagegen regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung.

Schließlich trifft die Entscheidung auch den Onlinehandel indirekt. Anbieter, die Kurse oder Lehrmaterialien für den Reitsport oder vergleichbare Bereiche digital vertreiben, sollten klar zwischen allgemeinem Unterricht und berufsqualifizierender Fortbildung unterscheiden. Nur in letzterem Fall ist eine Steuerfreiheit denkbar.

Klarheit für Bildungsanbieter und steuerliche Planungssicherheit

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt einmal mehr, wie wichtig eine präzise rechtliche Analyse des angebotenen Leistungsportfolios ist. Für Unternehmen im Bildungs- und Freizeitbereich bedeutet dies, dass eine klare Abgrenzung zwischen Freizeitangeboten und Ausbildung im engeren Sinne unabdingbar ist, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Reitunterricht, Tanz- und Musikschulen bleiben nur dann steuerfrei, wenn sie objektiv und nachweisbar auf einen Beruf vorbereiten. Für die Mehrzahl der Freizeitkurse gilt aber die Umsatzsteuerpflicht. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen aller Größenordnungen, vom kleinen bis zum mittelständischen Betrieb, bei der Optimierung ihrer Buchhaltungsprozesse, der Digitalisierung sowie der nachhaltigen Senkung steuerlicher Kosten durch prozessuale Klarheit und Effizienz.

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