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Umsatzsteuer

Umsatzsteuerhaftung nach § 13c bei jPöR richtig einordnen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Umsatzsteuerhaftung nach § 13c bei jPöR im Überblick

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30.04.2026, Az. III C 2 - S 7279-a/00004/004/023, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 13c.1 angepasst. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine juristische Person des öffentlichen Rechts, kurz jPöR, für Umsatzsteuer haften kann. Eine jPöR ist eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung, etwa eine Kommune, ein Zweckverband oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für die Praxis ist die Klarstellung bedeutsam, weil sie den Übergang vom früheren Besteuerungsregime zu § 2b UStG ausdrücklich mit der Haftungsnorm des § 13c UStG verknüpft.

§ 13c UStG regelt eine besondere Haftung bei der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen. Eine Abtretung ist die Übertragung einer Forderung auf einen anderen Gläubiger. Eine Verpfändung dient der Besicherung, indem die Forderung als Pfand eingesetzt wird. Eine Pfändung ist der hoheitliche Zugriff eines Gläubigers im Vollstreckungsverfahren. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Umsatzsteuer nicht dadurch ausfällt, dass Zahlungsansprüche aus steuerpflichtigen Leistungen auf Dritte übergehen oder von diesen vereinnahmt werden, während die geschuldete Steuer beim leistenden Unternehmer nicht beglichen wird.

Die neue Verwaltungsauffassung stellt klar, dass die bisherige Sonderbehandlung für jPöR nur noch in den Zeiträumen greift, in denen noch die alte Rechtslage fortgeführt wird. Soweit für eine auch unternehmerisch tätige jPöR § 2b UStG gilt, kommt eine Inanspruchnahme nach § 13c UStG in Betracht, und zwar auch dann, wenn die betreffende Forderung dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich der jPöR zugeordnet ist. Das ist eine praxisrelevante Verschärfung, weil die Haftungsgefahr nicht auf den klassischen Betrieb gewerblicher Art verengt bleibt.

§ 2b UStG und Übergangsrecht bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Um die Änderung einzuordnen, ist der Hintergrund des Systemwechsels wichtig. § 2b UStG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerlich als Unternehmer behandelt werden. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Für jPöR wurde damit ein eigenständiges Prüfungsmodell eingeführt, das sich nicht mehr allein an der früheren Einordnung über den Betrieb gewerblicher Art orientiert.

Gleichzeitig gab es lange Übergangsregelungen. Nach § 27 Abs. 22 und 22a UStG konnten jPöR für bestimmte Zeiträume noch die frühere Rechtslage anwenden. Genau an dieser Stelle setzt die Änderung im Anwendungserlass an. Der bisherige Hinweis in Abschnitt 13c.1 Abs. 10 Satz 2 gilt nach der neuen Fassung nur noch für die Zeiträume, in denen eine jPöR wirksam von dieser Übergangsregelung Gebrauch macht. Außerhalb dieser Zeiträume ist die Sonderbehandlung nicht mehr eröffnet.

Für die Beratungspraxis bedeutet das vor allem eines: Die Haftungsprüfung muss zwingend an das jeweils anwendbare Unternehmeregime anknüpfen. Wer bei einer Kommune, einem kommunalen Eigenbetrieb oder einem öffentlich getragenen Krankenhaus noch mit überholten Annahmen arbeitet, läuft Gefahr, das Haftungsrisiko falsch zu bewerten. Gerade im Zusammenspiel mit Forderungsabtretungen an Banken, mit Sicherungsvereinbarungen oder mit Vollstreckungsmaßnahmen gewinnt die exakte zeitliche Zuordnung erhebliche Bedeutung.

Auch für Vertragspartner einer jPöR ist diese Klarstellung relevant. Kreditinstitute, Finanzierer und andere Zessionare sollten prüfen, aus welchem Tätigkeitsbereich die Forderung stammt und ob für die betreffende Einrichtung bereits § 2b UStG anzuwenden ist. Denn die Haftung nach § 13c UStG knüpft nicht an die organisatorische Bezeichnung der Forderung an, sondern an den umsatzsteuerlichen Kontext der Leistung und die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung.

Haftung nach § 13c UStG in offenen Fällen richtig prüfen

Besonders wichtig ist die Anwendungsregelung des Schreibens. Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Ein offener Fall ist ein Sachverhalt, der verfahrensrechtlich noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Damit wirkt die Verwaltungsanweisung nicht nur für zukünftige Gestaltungen, sondern kann auch bereits laufende Prüfungen, Einspruchsverfahren und noch änderbare Steuerfestsetzungen erfassen.

Inhaltlich wurde Abschnitt 13c.1 Abs. 9 des Anwendungserlasses um einen weiteren Satz ergänzt. Danach gelten die bisherigen Aussagen zur Haftung auch bei einer unternehmerisch tätigen jPöR, für die § 2b UStG anwendbar ist. Das ist mehr als eine redaktionelle Präzisierung. Die Finanzverwaltung verdeutlicht damit, dass die Haftung nicht daran scheitert, dass eine jPöR neben ihrem unternehmerischen auch einen nichtunternehmerischen Bereich unterhält. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt und die Forderungsverlagerung in den gesetzlich erfassten Formen erfolgt ist.

In der Praxis betrifft das insbesondere Fälle der Globalzession, bei der ein Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung gegenwärtige und künftige Forderungen zur Kreditsicherung abtritt. Ebenso relevant sind einzelne Forderungsabtretungen im Rahmen von Liquiditätsmaßnahmen sowie Pfändungen im Vollstreckungskontext. Wenn zugrunde liegende Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und die vereinnahmten Beträge nicht zur Abführung der Umsatzsteuer verwendet werden, kann die Haftungsnorm scharf gestellt werden.

Für öffentliche Einrichtungen mit wirtschaftlich geprägten Tätigkeiten ist deshalb eine saubere Dokumentation der Leistungsbeziehungen unerlässlich. Das gilt etwa für kommunale Versorgungsbetriebe, Schwimmbäder, Parkraumbewirtschaftung, Krankenhausnebenleistungen oder entgeltliche Serviceangebote. Auch wenn sich der aktuelle Erlass unmittelbar auf jPöR bezieht, zeigt er zugleich, wie wichtig eine belastbare Forderungs- und Umsatzsteuerzuordnung generell ist. Diese Anforderung ist auch für kleine und mittelständische Unternehmen relevant, etwa wenn Forderungen an Finanzierer abgetreten oder zur Besicherung eingesetzt werden.

Praxisfolgen für Buchhaltung, Finanzierung und steuerliche Prozesse

Aus unternehmerischer Sicht ist die Botschaft eindeutig: Umsatzsteuerliche Risiken entstehen nicht nur bei der Rechnungsstellung oder beim Vorsteuerabzug, sondern auch in der Finanzierungsstruktur und im Forderungsmanagement. Wer Forderungen abtritt, verpfändet oder von Pfändungen betroffen ist, sollte frühzeitig prüfen, ob § 13c UStG berührt sein kann. Bei jPöR ist zusätzlich zu klären, ob noch Übergangsrecht genutzt wird oder bereits § 2b UStG maßgeblich ist.

Besonders anfällig sind Organisationen mit dezentralen Zuständigkeiten. Wenn Fachbereich, Kasse, Buchhaltung und Steuerfunktion nicht eng abgestimmt arbeiten, werden Sicherungsabtretungen oder Vollstreckungsmaßnahmen häufig rein zivilrechtlich betrachtet, ohne die umsatzsteuerliche Haftungsdimension vollständig mitzudenken. Genau hier entstehen vermeidbare Risiken. Eine digitale Beleg- und Vertragsverwaltung, klare Kontierungslogiken und eine verlässliche Trennung von unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich verbessern die Rechtssicherheit deutlich.

Für Banken und andere Finanzierungspartner empfiehlt sich eine sorgfältige Due Diligence bei öffentlich-rechtlichen Schuldnern. Für Steuerberatende steht die Überprüfung bestehender Mandatsprozesse im Vordergrund. Für die betroffenen Einrichtungen selbst ist jetzt der richtige Zeitpunkt, bestehende Sicherheitenvereinbarungen, Abtretungsklauseln und interne Freigabeprozesse auf ihre umsatzsteuerlichen Folgen hin zu untersuchen. Gerade in offenen Fällen kann eine frühzeitige Einordnung entscheidend sein, um Argumentationsspielräume zu wahren und Nachforderungen strukturiert zu bearbeiten.

Im Ergebnis schafft das Schreiben mehr Klarheit, aber auch mehr Handlungsdruck. Die Haftung nach § 13c UStG ist bei jPöR unter Geltung des § 2b UStG ausdrücklich möglich, und die frühere Sonderbehandlung wird auf echte Übergangszeiträume begrenzt. Wer jetzt Prozesse, Vertragswerke und Buchhaltungssysteme überprüft, reduziert finanzielle Risiken und stärkt zugleich die steuerliche Compliance. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen sowie komplexe Organisationen bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltung und der Optimierung steuerlicher Abläufe. Gerade im Mittelstand zeigen sich dabei regelmäßig erhebliche Kostenersparnisse, wenn Prozesse frühzeitig sauber strukturiert und digital aufgesetzt werden.

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