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Steuerrecht

Umsatzsteuerfreiheit bei grenzüberschreitender Pflegeleistung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Grenzüberschreitende Pflegeleistungen und steuerlicher Hintergrund

Mit Beschluss vom 11. August 2025 (Az. V B 63/24) hat der Bundesfinanzhof eine für viele Unternehmen im Gesundheits- und Pflegebereich bedeutsame rechtliche Frage zur Umsatzsteuerfreiheit von grenzüberschreitend erbrachten Pflegeleistungen aufgeworfen. Grundlage der Entscheidung ist das Zusammenspiel nationaler Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der europarechtlich verankerten Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Im konkreten Fall war zu klären, ob für die Anerkennung einer Einrichtung als sozialer Träger das Recht des Mitgliedstaates maßgeblich ist, in dem die Pflegeleistung letztlich erbracht wird, oder das Recht des Mitgliedstaates, von dem aus das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausführt.

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht in Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g vor, dass bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen, die durch Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit sind. Das deutsche Umsatzsteuergesetz greift diese Ausnahme auf und regelt die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe n. Gerade für Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime oder spezialisierte ambulante Dienste ist diese Befreiung ein zentraler Faktor für die betriebswirtschaftliche Planbarkeit. Kommen grenzüberschreitende Konstellationen hinzu, etwa wenn deutsche Unternehmen Leistungen an ausländische Pflegeeinrichtungen oder Patienten erbringen, entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit.

Juristische Analyse der offenen Rechtsfrage

Die zentrale Rechtsfrage ist, welches nationale Recht im Fall grenzüberschreitender Leistungserbringung Vorrang genießt. Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen, um höchstrichterlich zu klären, ob für die sozialrechtliche Einordnung einer Einrichtung das Empfängerlandprinzip oder das Unternehmenssitzlandprinzip greift. Dieses Spannungsfeld ergibt sich deshalb, weil die Mehrwertsteuersystemrichtlinie anhand des Leistungsortes bestimmt, wo Leistungen steuerlich anzusetzen sind, während die Anerkennung als soziale Einrichtung im Wesentlichen eine nationale Vorschrift bleibt.

Für die Unternehmen ist wichtig zu verstehen, dass es nicht nur um steuerliche Detailfragen geht, sondern um die grundsätzliche Anerkennung der Steuerfreiheit. Die Argumentationslinien können in drei Kernpunkte gegliedert werden:

  1. Die Orientierung am Leistungsort stärkt die Souveränität des jeweiligen Mitgliedstaates, weil dieser über die sozialrechtliche Zuordnung mitbestimmen kann.
  2. Die Orientierung am Sitzstaat des Unternehmens sorgt für Rechtssicherheit und erleichtert vor allem kleinen und mittelständischen Pflegeeinrichtungen die Planung, da sie sich nur an die Vorgaben ihres Heimatlandes halten müssten.
  3. Ein Mischsystem oder eine Einzelfalllösung würde zwar den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Praxis Rechnung tragen, könnte jedoch zulasten der Rechtssicherheit und der administrativen Vereinfachung wirken.

Die endgültige Klärung durch den Bundesfinanzhof oder potenziell durch den Europäischen Gerichtshof wird für die gesamte Branche richtungsweisend sein.

Praktische Auswirkungen für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Unternehmen

Für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und ambulante Pflegedienste, die grenzüberschreitend tätig sind, hat diese Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Denn die Steuerfreiheit kann über die Wettbewerbsfähigkeit entscheiden. Werden Pflegeleistungen steuerpflichtig, steigen die Kosten unmittelbar für Patienten, Krankenkassen oder andere Kostenträger. Viele Unternehmen hätten dadurch einen spürbaren Nachteil gegenüber rein national tätigen Anbietern.

Besonders betroffen sind kleinere Pflegeeinrichtungen, die mit Nachbarstaaten kooperieren, etwa in Grenzregionen zwischen Deutschland und Österreich oder den Benelux-Staaten. Auch Online-Dienstleister im Pflege- und Gesundheitsbereich, die zunehmend digitale Beratungs- oder Betreuungsangebote auch ins Ausland erbringen, müssen ihre steuerliche Situation neu bewerten. Mittelständische Krankenhäuser, die gezielt internationale Patienten aufnehmen, hätten ebenfalls ein hohes Interesse daran, dass die Umsatzsteuerfreiheit stabil abgesichert wird.

Für Onlinehändler spielt das Thema vor allem in jenen Geschäftsmodellen eine Rolle, in denen Produkte mit pflegerischen Dienstleistungen kombiniert werden, etwa im Kontext telemedizinischer Plattformen. Sollte sich der Bundesfinanzhof für eine Auslegung entscheiden, die das Recht des Empfängerstaates in den Vordergrund rückt, müssten Händler und Dienstleister ihre Abrechnungssysteme deutlich komplexer aufstellen, da sie die Regelungen mehrerer Länder parallel beachten müssten.

Auch Steuerberatende und Finanzinstitutionen, die Unternehmen auf diesem Feld begleiten, müssen ihre Mandanten auf mögliche Risiken hinweisen. Die Entscheidung hat insofern das Potenzial, die Gestaltung von Vertragswerken, Preisberechnungen und Forderungsmanagement in erheblichem Maße zu verändern.

Praxisfazit und steuerliche Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Zulassung der Revision verdeutlicht, dass die Umsatzsteuerfreiheit im Bereich grenzüberschreitender Pflegeleistungen eine komplexe und praxisrelevante Frage ist. Noch ist offen, welcher Ansatz sich in der finalen Rechtsprechung durchsetzen wird. Kleine und mittelständische Unternehmen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen sowie digitale Anbieter sollten die weitere Entwicklung eng verfolgen und ihre steuerlichen Strukturen frühzeitig überprüfen, um nicht von einer möglicherweise nachteiligen Rechtsprechung überrascht zu werden. Es empfiehlt sich insbesondere, konzern- oder grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen auf Transparenz und rechtssichere Vertragsgestaltung zu durchleuchten. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen aller Größen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen, auch aus Pflege und Handel, haben wir vielfach nachgewiesen, dass sich erhebliche Kostenersparnisse durch digitale Optimierungen erzielen lassen.

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