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Unternehmenssteuern

Umsatzsteuerfreiheit bei Bildungsleistungen nach BFH-Entscheidung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Steuerfreiheit bei Bildungsleistungen im Umsatzsteuerrecht – aktueller Hintergrund

Mit Beschluss vom 12. August 2025 (Az. V B 60/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision in einem Verfahren zur Steuerfreiheit von Umsätzen aus dem Betrieb einer Kampfsportschule zugelassen. Streitentscheidend war die Frage, unter welchen Voraussetzungen Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit sind. Diese Norm befreit Leistungen, die unmittelbar dem Bildungszweck dienen und die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienen können. Die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung sehen sich dabei seit Jahren mit der Abgrenzung konfrontiert, wann Lehrveranstaltungen als beruflich relevant einzustufen sind und wann lediglich Freizeitinteressen verfolgt werden. Das nun anhängige Revisionsverfahren hat daher für den Bildungsmarkt, aber auch für viele Unternehmen, die im Bereich Schulungen und Aus- oder Fortbildung tätig sind, erhebliche Bedeutung.

Der Entscheidung des Saarländischen Finanzgerichts vom 24. Oktober 2024 (Az. 2 K 1180/20) war zu entnehmen, dass die Umsätze einer Kampfsportschule nicht ohne Weiteres als umsatzsteuerfrei angesehen wurden. Der BFH hat mit der Zulassung der Revision ausdrücklich klargestellt, dass die Anforderungen an Bildungsleistungen, die umsatzsteuerfrei sein können, noch nicht hinreichend konkretisiert sind. Damit eröffnet er eine Grundlage für eine grundlegende Klärung der Systematik des Umsatzsteuerrechts an der Schnittstelle zwischen beruflicher und freizeitbezogener Bildung.

Juristische Einordnung und Analyse der Entscheidung

Die Kernproblematik liegt in der juristischen Abgrenzung zwischen Leistungen, die einen objektiven Bildungszweck verfolgen, und solchen, die in erster Linie Freizeitgestaltung darstellen. Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Umsatzsteuergesetz sind Umsätze steuerbefreit, wenn die Leistung von Einrichtungen erbracht wird, die auf einen berufsqualifizierenden Zweck gerichtet sind, oder wenn eine staatliche Anerkennung als Bildungseinrichtung vorliegt. Der BFH stellte nun klar, dass zu klären ist, welche Anforderungen an den Nachweis eines unmittelbaren Bildungszwecks gestellt werden müssen.

Zur juristischen Bewertung bieten sich verschiedene Argumentationslinien an:

  1. Ein enger Bildungsbegriff könnte dazu führen, dass nur klassische Berufsausbildungen oder unmittelbar arbeitsplatzrelevante Fortbildungen anerkannt werden. Dies hätte den Vorteil einer klaren Grenzziehung, würde aber viele moderne Bildungsformen ausschließen.
  2. Ein weiter Bildungsbegriff würde auch sportliche, gesundheitliche oder persönlichkeitsbildende Schulungen umfassen, sofern sie zur beruflichen Leistungsfähigkeit beitragen können. Hierbei bestünde die Gefahr einer Ausweitung der Steuerbefreiung auf nahezu sämtliche Trainingseinrichtungen.
  3. Die Rechtsprechung wird daher voraussichtlich einen Mittelweg gehen, indem sie konkrete Nachweise für die Berufsnützlichkeit einfordert. Solche Nachweise könnten etwa Bescheinigungen über die arbeitsplatzbezogene Relevanz oder über Kooperationen mit Unternehmen und Bildungsträgern sein.

Die Bedeutung des anhängigen Verfahrens reicht über Kampfsportschulen hinaus. Insbesondere private Bildungsanbieter, Sprachschulen, Pflegeakademien und Fortbildungseinrichtungen im Gesundheitswesen werden genau beobachten, wie der BFH den Begriff der Bildungsleistung auslegt. Auch für Onlinehändler, die digitale Lernplattformen anbieten, kann die Entscheidung wegweisend sein, da die Umsatzsteuerbefreiung den Wettbewerb erheblich beeinflusst.

Praktische Auswirkungen für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Entscheidung hat unmittelbare praxisrelevante Folgen für eine Vielzahl von Unternehmen. Für kleine Unternehmen wie Nachhilfeinstitute oder spezialisierte Sprachschulen stellt sich die Frage, ob ihre Umsätze künftig steuerpflichtig bleiben oder – bei Anerkennung als berufsbezogen – umsatzsteuerfrei werden können. Dies beeinflusst unmittelbar die Preisgestaltung und die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit gegenüber staatlich anerkannten Einrichtungen.

Mittelständische Unternehmen im Bereich Gesundheits- und Pflegewesen, etwa Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, sind regelmäßig darauf angewiesen, ihre Mitarbeiter fortzubilden. Sollten künftige BFH-Entscheidungen zu einer weiteren Öffnung der Umsatzsteuerbefreiung führen, könnte dies zu erheblichen Kostenersparnissen für Weiterbildungen führen. Gerade in einem personalintensiven Bereich wie der Pflege würden steuerfreie Bildungsmaßnahmen zu einer messbaren Entlastung beitragen.

Auch spezialisierten Unternehmen wie Kampfsportschulen oder Sportakademien eröffnet sich durch eine mögliche Steuerfreiheit eine neue Perspektive. Wenn ihre Trainingsprogramme nachweislich zur beruflichen Qualifikation etwa im Bereich Sicherheitsdienst, Polizei oder Gesundheitsprävention beitragen, könnten sie steuerlich privilegiert werden. Onlinehändler, die digitale Lernangebote vertreiben oder Plattformen für berufliche Fortbildung bereitstellen, müssen ebenfalls klären, ob ihre Dienstleistungen künftig in größerem Umfang steuerfrei gestellt werden können. Die Entscheidung des BFH gibt damit Orientierung für sehr unterschiedliche Märkte.

Banken und Finanzinstitutionen sollten die Folgen dieser Rechtsprechung nicht unterschätzen, da sie ihre Kunden auch hinsichtlich steueroptimierter Finanzierungsmodelle und Investitionen beraten müssen. Die Einordnung schulungsbezogener Umsätze in steuerfreie oder steuerpflichtige Umsätze wirkt sich unmittelbar auf Liquiditätsplanung, Cashflow und Rechnungswesen aus und kann in Abhängigkeit von der steuerlichen Erhebung erheblichen Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen haben.

Fazit und Handlungsempfehlungen für die Praxis

Die aktuelle Entscheidung des BFH zeigt erneut, dass die Umsatzsteuerbefreiung im Bereich Bildung noch viele offene Fragen aufwirft. Obwohl die Revision jetzt zugelassen wurde und das Hauptverfahren noch ansteht, ist bereits erkennbar, dass Unternehmen gut beraten sind, ihre Leistungen kritisch daraufhin zu prüfen, ob sie einen beruflichen Bildungszweck nachweisen können. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, sei es eine Sprachschule, eine Pflegeeinrichtung, ein Krankenhaus oder ein Onlinehändler, sollten ihre Angebotsstruktur und Dokumentation sorgfältig darauf abstimmen, ob künftig steuerliche Erleichterungen in Anspruch genommen werden können.

Wer frühzeitig auf eine klare Nachvollziehbarkeit von Bildungszwecken setzt, verschafft sich einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern und vermeidet Nachforderungen durch die Finanzverwaltung. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, Prozesse der Buchhaltung effizient zu digitalisieren und zu optimieren. Durch unsere Spezialisierung auf Prozessoptimierung in der Finanz- und Steuerorganisation konnten wir für viele Mandanten erhebliche Kostenersparnisse realisieren – von kleinen Betrieben bis hin zu mittelständischen Unternehmen.

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