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Steuerrecht

Umsatzsteuerbefreiung für Präventionstraining stärkt Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Umsatzsteuerbefreiung für Präventionsleistungen – rechtlicher Hintergrund und Einordnung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30. April 2025 (Az: XI R 5/24) eine wegweisende Entscheidung zur Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers getroffen. Im Fokus stand die Frage, inwieweit derartige Angebote als steuerfreie Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 und Nr. 23 Umsatzsteuergesetz sowie Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie eingestuft werden können. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Einordnung von Präventionskursen an Schulen, die auf die Förderung von Resilienz, die Stärkung des Selbstbewusstseins und die Unterstützung sozialer Kompetenzen der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen abzielten.

Die Finanzverwaltung hatte diese Leistungen zunächst der Umsatzsteuer unterworfen, da sie nicht unmittelbar als Schul- oder Hochschulunterricht qualifiziert wurden und auch die formalen Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt schienen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte im zweiten Rechtsgang bereits die Steuerfreiheit nach europarechtlichen Maßstäben anerkannt. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun diese Entscheidung und stellte klar, dass die Erziehung von Kindern und Jugendlichen auch präventive und persönlichkeitsbildende Maßnahmen umfasst, sofern diese planmäßig auf die geistige, körperliche und sittliche Entwicklung abzielen und nicht lediglich Fachwissen vermitteln.

Rechtliche Analyse und zentrale Entscheidungsgründe

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs beruht auf einer unionsrechtskonformen Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i MwStSystRL, der die Steuerbefreiung für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen vorsieht, wenn diese Leistungen entweder von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung erbracht werden. Der Begriff der Erziehung wurde dabei präzisierend von der reinen Wissensvermittlung abgegrenzt und ausdrücklich auf Aspekte wie Wertebildung, soziale Kompetenz und Charakterentwicklung erweitert.

  1. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass Präventions- und Resilienztrainings den unionsrechtlich anerkannten Bildungszielen zuzurechnen seien, auch wenn sie nicht in den klassischen Kanon des Schulunterrichts fielen.
  2. Die Richter betonten, dass auch private Anbieter als Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung angesehen werden können, sofern deren gesamter Unternehmenszweck erzieherisch ausgerichtet ist. Ein förmliches Anerkennungsverfahren sei insoweit nicht zwingend notwendig.
  3. Die Entscheidung macht deutlich, dass es für die Umsatzsteuerbefreiung nicht entscheidend auf die Dauer oder die organisatorische Einordnung der Kurse ankommt, sondern vielmehr auf deren erzieherische Qualität und Zielsetzung.

Die Tatsache, dass die Kurse sowohl verpflichtend im Rahmen des Schulunterrichts als auch als offene Zusatzangebote durchgeführt wurden, änderte nach Auffassung des Gerichts nichts am Vorliegen einer erzieherischen Zielsetzung. Damit wurde eine enge steuerrechtliche Auslegung zugunsten der Bildungsträger deutlich erweitert.

Praktische Auswirkungen für kleine und mittlere Unternehmen

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für eine Vielzahl von Unternehmen, darunter kleine Bildungseinrichtungen, Trainer im Bereich Gesundheitsförderung und Resilienz, spezialisierte Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen und Pflegeeinrichtungen mit ergänzenden Präventionskursen sowie auch Krankenhäuser, die begleitend erzieherisch-präventive Angebote durchführen. Selbst Onlinehändler, die digitale Lern- und Trainingsprogramme für Kinder anbieten, können sich die Grundsätze dieser Entscheidung für die steuerliche Einordnung ihrer Leistungen zunutze machen.

Für kleine Unternehmen, die vergleichbare Kurse anbieten, entsteht die Möglichkeit, ihre Leistungen fortan steuerfrei abzurechnen, sofern sie insgesamt eine erzieherische Zielrichtung erkennen lassen. Bei mittelständischen Trägern wie Integrations- und Bildungseinrichtungen oder Trägern im Gesundheitswesen bietet die Entscheidung Planungssicherheit, da künftig nicht mehr zwingend eine kostenintensive Anerkennungsprozedur durchlaufen werden muss. Besonders für Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die neben ihren Kernleistungen Präventionsmaßnahmen und Resilienztrainings etwa für Kinder von Patienten anbieten, ergeben sich enorme steuerliche Entlastungen. Gleiches gilt für Bildungsträger im sozialen Bereich, die Kurse zur Gewaltprävention und Persönlichkeitsentwicklung durchführen und diese bislang umsatzsteuerpflichtig abrechneten.

Auch die Rechnungsstellung gegenüber Eltern und Schulen wird durch die Entscheidung erheblich vereinfacht. Insbesondere für Einzeltrainer und kleine Bildungseinrichtungen, die häufig zwischen verschiedenen Umsatzsteuersätzen schwanken mussten, ergibt sich nun ein klarer Rechtsrahmen. Unternehmen im Bereich der Digitalisierung, etwa Onlinehändler mit Präventions-Apps oder Lernplattformen für Kinder, profitieren ebenfalls, sofern ihre Produkte nachweislich pädagogisch-erzieherischen Zwecken dienen. Damit vergrößert sich die Bandbreite steuerfreier Bildungsangebote erheblich.

Fazit: Steuerrechtliche Klarheit und Chancen für Unternehmen

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Rechtssicherheit und praktikable Entlastung für viele Unternehmen, die mit Bildungs- und Präventionsangeboten am Markt agieren. Die Auslegung des Begriffs der Erziehung in einem umfassenden Sinne eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten, zugleich aber auch die Notwendigkeit, die erzieherische Zielsetzung der eigenen Leistungen sauber nach außen darzustellen und zu dokumentieren. Für kleine Unternehmen, mittelständische Träger und hochspezialisierte Einrichtungen wie Pflegeheime, Kliniken und soziale Dienste wird dies eine spürbare administrative Erleichterung darstellen und zugleich finanzielle Spielräume schaffen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung solcher steuerlichen Rahmenbedingungen und haben uns auf die Digitalisierung sowie die Prozessoptimierung in der Buchhaltung spezialisiert. Mandanten unterschiedlichster Branchen profitieren dabei von unserer Erfahrung und den erheblichen Kostenersparnissen, die durch eine moderne und effiziente Gestaltung der Abläufe erzielt werden können.

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