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Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Prävention und Persönlichkeitstraining

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung der Umsatzsteuerbefreiung bei Prävention und Persönlichkeitstraining

Die Umsatzsteuer spielt für Unternehmen jeder Größe eine zentrale Rolle, insbesondere dann, wenn es um die Frage geht, ob bestimmte Leistungen steuerfrei erbracht werden können. Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. April 2025 (Az. XI R 5/24) wurde klargestellt, dass Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers unter Umständen von der Umsatzsteuer befreit sein können. Maßgeblich war dabei die Auslegung des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Diese Vorschrift sieht vor, dass Leistungen im Bereich Erziehung und Bildung steuerbefreit sind, wenn sie von anerkannten Einrichtungen erbracht werden oder mit einer gleichartigen Zielsetzung im Bildungsbereich agieren.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die in diesem Bereich tätig sind, ist die Entscheidung richtungsweisend. Sie schafft Rechtssicherheit darüber, dass nicht nur klassische Bildungsleistungen wie Schul- und Hochschulunterricht, sondern auch moderne Formen von Persönlichkeitsentwicklung und präventiven Maßnahmen als Erziehungsleistungen verstanden werden können, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtliche Grundlagen und Auslegung durch den Bundesfinanzhof

Der grundlegende juristische Begriff der „Erziehung von Kindern“ im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie umfasst nach Auffassung des Gerichts jede planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen. Im Kern geht es um die Befähigung zu gesellschaftlicher Teilhabe, Mündigkeit und eigenständigem Handeln. Der Bundesfinanzhof stellte dabei fest, dass die Tätigkeit von Präventions- und Persönlichkeitstrainern genau auf diese Ziele hin ausgerichtet sein kann. Es genügt nicht, dass lediglich Trainings oder Coachings angeboten werden. Vielmehr ist entscheidend, ob die unternehmerische Zielsetzung in ihrer Gesamtheit auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen gerichtet ist.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren durch den Staat ist in solchen Fällen nicht zwingend erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn die Einrichtung nachweislich die gleichen Zwecke verfolgt wie staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen. Damit wird auch kleineren und mittleren Trägern sowie spezialisierten Einrichtungen – etwa im Bereich Kinder- und Jugendprävention – die Möglichkeit eröffnet, steuerlich privilegiert tätig zu sein.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Einrichtungen

Für Unternehmen, die Trainings im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung und Prävention anbieten, bedeutet die Entscheidung eine erhebliche Chance. Denn die Umsatzsteuerbefreiung sichert die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber klassischen Bildungseinrichtungen und entlastet zugleich die Endkunden von der Steuerlast. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch spezialisierte Einrichtungen wie Schulen, Jugendzentren oder Pflegeeinrichtungen mit präventivem Angebot können hiervon profitieren. Dies eröffnet nicht nur finanzielle Spielräume, sondern stärkt auch den gesellschaftlichen Auftrag solcher Leistungen.

Gleichzeitig ist allerdings Vorsicht geboten. Nicht jede Coachingleistung fällt automatisch unter die Steuerbefreiung. Gewerblich orientierte Programme, die primär Erwachsenen im Bereich Management oder Business-Coaching angeboten werden, werden in der Regel nicht steuerfrei sein, da der Bezug zur Erziehung von Kindern und Jugendlichen fehlt. Unternehmen müssen daher die Ausrichtung ihrer Tätigkeit klar dokumentieren und nachweisen können, dass ihre Angebote unmittelbar der Erziehung dienen. Ein strukturierter Nachweis über Zielgruppen, pädagogische Konzepte und Unternehmensausrichtung gewinnt hier besondere Bedeutung.

Fazit und Handlungsempfehlungen für Unternehmer

Das Urteil bietet für viele Unternehmerinnen und Unternehmer im Bildungs- und Präventionsbereich neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Es ist allerdings ratsam, die individuellen Geschäftsfelder genau zu prüfen und die erzieherische Zielrichtung der Leistungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Nur unter diesen Voraussetzungen kann die Steuerbefreiung erfolgreich in Anspruch genommen werden und Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung vermieden werden.

Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist dies eine Gelegenheit, sich in einem wachsenden Markt professionell zu positionieren und zugleich steuerliche Vorteile zu nutzen. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, solche Chancen rechtssicher zu gestalten. Dabei haben wir uns besonders auf die Digitalisierung und die Prozessoptimierung in der Buchhaltung spezialisiert, was zu erheblichen Kostenersparnissen führt. Von kleinen bis zu mittelständischen Unternehmen begleiten wir seit Jahren erfolgreich Mandanten und setzen unser Fachwissen gezielt ein, um finanzielle und organisatorische Prozesse nachhaltig effizienter zu gestalten.

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