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Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Notfalldienste in Vertretung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof am 14. Mai 2025 (Az. XI R 24/23) neue Klarheit zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung ärztlicher Notfalldienste geschaffen. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob ein Arzt, der für einen Kollegen dessen Notfalldienst übernimmt und hierfür ein Entgelt erhält, eine steuerfreie Heilbehandlung erbringt oder ob diese Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Entscheidung ist für alle Ärztinnen und Ärzte, aber auch für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen sowie vergleichbare Leistungserbringer im Gesundheitswesen von hoher praktischer Bedeutung, da hiermit ein steuerlicher Streitpunkt endgültig geklärt wurde.

Rechtsrahmen und Hintergrund der Entscheidung

Der Kläger war selbständiger Arzt und hatte mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen. In den Prüfungsjahren hatte er für andere Ärztinnen und Ärzte, die planmäßig zu Diensten eingeteilt gewesen wären, sogenannte Sitz- und Fahrdienste übernommen und diesen gegenüber Rechnungen gestellt. Während das Finanzamt die vertretenen Ärztinnen und Ärzte als eigentliche Leistungsempfänger ansah und aus diesem Grund die Steuerfreiheit ablehnte, betonte der Kläger, dass seine Tätigkeit stets eine unmittelbare Heilbehandlung darstelle und damit umsatzsteuerfrei sei. Das Finanzgericht folgte zunächst der Auffassung der Finanzverwaltung, sodass erst der Bundesfinanzhof endgültige Klarheit schaffen konnte.

Auslegung von Heilbehandlung als umsatzsteuerfreie Leistung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch dann eine Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz vorliegt, wenn ein Arzt in Vertretung für einen anderen Arzt ärztliche Bereitschaftsdienste übernimmt. Damit wird der steuerfreie Charakter nicht dadurch in Frage gestellt, dass der vertretene Arzt faktisch Freizeit erhält. Entscheidend sei vielmehr, dass die Leistung tatsächlich in der Wahrnehmung ärztlicher Notfallversorgung erbracht wurde. Der Notfalldienst dient der unmittelbaren medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten zu Zeiten, in denen die reguläre Praxisversorgung nicht stattfindet, womit eindeutig ein therapeutisches Ziel vorliegt.

Besonders interessant ist die Argumentation des Gerichts, die an eine frühere Entscheidung zu Bereitschaftsdiensten bei Großveranstaltungen anknüpft. Nach Ansicht des Gerichts ist maßgeblich die Art der Tätigkeit, nicht die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen vertretenem Arzt und Vertreter. Indem die Übernahme der Notfalldienste auch in Vertretungsfällen als steuerfreie Heilbehandlung anerkannt wird, wird zudem eine bundesweit einheitliche Behandlung solcher Leistungen sichergestellt, unabhängig von den teilweise erheblichen regionalen Unterschieden in der Organisation des Notfalldienstes durch die Kassenärztlichen Vereinigungen.

Ein besonders gewichtiger Aspekt betrifft die Gleichstellung eines Vertreters mit einem Subunternehmer. Der Bundesfinanzhof verdeutlicht, dass eine fachlich qualifizierte Person, die die gleichen medizinischen Leistungen erbringt wie der ursprünglich eingeteilte Arzt, hinsichtlich der steuerlichen Behandlung nicht schlechtergestellt werden darf. Damit sendet das Gericht ein klares Signal, dass die steuerlichen Privilegien an die Tätigkeit als solche und nicht an die Person des ursprünglich vorgesehenen Leistungserbringers gekoppelt sind.

Bedeutung für Ärzte, Krankenhäuser und spezialisierte Einrichtungen

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Für selbständige Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig im Rahmen von Vertretungen Notfalldienste übernehmen, bedeutet sie eine erhebliche Vereinfachung der steuerlichen Behandlung und die klare Absicherung, dass ihre Entgelte nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Damit werden Abrechnungen mit Kollegen erleichtert, ohne dass Umsatzsteuerkalkulationen notwendig werden. Für kleine Arztpraxen bedeutet dies eine Reduktion des administrativen Aufwands und eine höhere Planungssicherheit bei der Gestaltung von Vertretungsregelungen.

Auch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen profitieren von dieser Entscheidung, da im Rahmen von Kooperationen zwischen verschiedenen Einrichtungen häufig Ärztinnen und Ärzte temporär für andere Träger eingesetzt werden. Ob im Bereitschaftsdienst in einer Klinik oder bei Kooperationen zwischen stationärer Einrichtung und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten – überall dort, wo die medizinische Versorgungsleistung im Vordergrund steht, ist nun gesichert, dass die Leistung als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung einzuordnen ist. Das schafft Transparenz in den Kostenstrukturen und erleichtert die Budgetierung.

Für mittelständische Unternehmen außerhalb des Gesundheitssektors, etwa Onlinehändler oder Produktionsbetriebe, mag die Entscheidung auf den ersten Blick weniger relevant sein. Dennoch lässt sich eine wichtige Parallele ziehen: Die Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen hängt entscheidend von der Art der Tätigkeit ab. Wer beispielsweise als Subunternehmer in hochspezialisierten Bereichen tätig ist, sollte genau prüfen lassen, ob steuerliche Vorteile allein durch sachgerechte Beurteilung der Leistung in Anspruch genommen werden können. Damit enthält die Entscheidung auch über den Bereich der Heilbehandlungen hinaus zentrale Hinweise für die Praxis, die Berater und Unternehmen aller Größenordnungen beachten sollten.

Fazit und Handlungsempfehlung für Unternehmen

Das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerbefreiung der Vertretung ärztlicher Notfalldienste schafft endlich Klarheit für Ärztinnen und Ärzte sowie für Einrichtungen des Gesundheitswesens. Entscheidend ist die tatsächliche Heilbehandlung, nicht die vertragliche Beziehung zwischen den beteiligten Ärztinnen und Ärzten. Dadurch können sowohl eigenständige Praxen als auch größere Einrichtungen ihre Vertretungsregelungen nun mit höherer Rechtssicherheit gestalten. Die Argumentation des Bundesfinanzhofs unterstreicht zudem allgemein die Bedeutung einer tätigkeitsbezogenen Betrachtung in steuerlichen Fragen, was für alle Branchen eine wertvolle Orientierung darstellt. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen unterschiedlichster Branchen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Buchhaltung. Unser Fokus liegt dabei auf effizienter Organisation, die langfristig erhebliche Kostenvorteile und Planungssicherheit schafft – von kleinen Betrieben bis hin zu mittelständischen Unternehmen profitieren Mandanten von unserer Erfahrung in Prozessoptimierung und Digitalisierung.

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