KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Umsatzsteuer

Umsatzsteuer und Gutglaubensschutz: EuGH-Vorlage mit hoher Relevanz

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Die aktuelle Entwicklung im Umsatzsteuerrecht betrifft Unternehmen unterschiedlicher Branchen gleichermaßen. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 19. Februar 2025 (Az. XI R 23/24) den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen, um eine klärende Entscheidung zu einer grundsätzlichen Frage einzuholen: Darf ein Steuerpflichtiger seinen guten Glauben im steuerlichen Festsetzungsverfahren geltend machen oder ist er darauf verwiesen, erst in einem gesonderten Billigkeitsverfahren Schutz zu finden? Diese Vorlage birgt erhebliche praktische Tragweite, insbesondere für kleine Unternehmen, mittelständische Betriebe, Onlinehändler sowie spezialisierte Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen, die in komplexe Lieferketten eingebunden sind und sich im Vertrauen auf Rechnungsangaben ihrer Geschäftspartner rechtssicher verhalten wollen.

Rechtlicher Hintergrund und Bedeutung der Differenzbesteuerung

Die Vorlage betrifft die sogenannte Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz. Diese Regelung erlaubt es Wiederverkäufern, etwa Händlern im Luxusgüter- oder Gebrauchtwarenhandel, nicht den gesamten Verkaufspreis, sondern nur die Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das Verfahren dient dazu, Doppelbesteuerung zu vermeiden und ist insbesondere im Kunsthandel, Uhren- und Schmuckhandel, aber auch im Gebrauchtwagenhandel von hoher praktischer Relevanz. Grundlage für die Anwendung dieser Regelung ist allerdings die zutreffende Information des Vorlieferanten, wonach er selbst als Wiederverkäufer gehandelt hat.

Im Streitfall stellte das Finanzamt fest, dass die Angaben der Vorlieferanten unzutreffend gewesen waren. Die betroffene Händlerin hatte sich auf die Richtigkeit dieser Angaben verlassen und die Differenzbesteuerung angewandt. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass der Steuerpflichtige seinen guten Glauben nicht im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens einwenden könne. Stattdessen sei ein gesondertes Billigkeitsverfahren erforderlich. Damit wurde der Klägerin die Möglichkeit abgeschnitten, ihre Gutgläubigkeit bereits unmittelbar im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung geltend zu machen.

Unionsrechtliche Dimension und offene Rechtsfragen

Der Bundesfinanzhof hielt diese Rechtslage unionsrechtlich für zweifelhaft. Streitentscheidend ist, ob es dem Steuerpflichtigen zugemutet werden darf, ein weiteres Billigkeitsverfahren einzuleiten, um seinen Vertrauensschutz geltend machen zu können. Der XI. Senat des BFH stellte insbesondere die Frage, ob ein solches Erfordernis mit dem Prinzip der Effektivität des Unionsrechts vereinbar ist. Dieses Prinzip verlangt, dass gemeinschaftsrechtlich gewährte Ansprüche effektiv und ohne unangemessene Hindernisse durchgesetzt werden können.

Die Zweifel gründen sich auf mehrere Aspekte. Erstens kann ein zusätzlicher Billigkeitsantrag zu einer erheblichen Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer führen. Zweitens trägt der Steuerpflichtige ein doppeltes Kostenrisiko, wenn er sowohl im Verfahren zur Festsetzung der Steuer als auch nach Ablehnung eines Billigkeitsantrags in einem gesonderten Klageverfahren seine Rechte verteidigen muss. Drittens entstehen erhebliche Komplexitätssteigerungen, die insbesondere für kleinere Betriebe und Onlinehändler mit begrenzten Ressourcen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen können. Der BFH hatte bereits in zwei früheren Fällen dem EuGH ähnliche Fragestellungen vorgelegt, die dort jedoch nicht entschieden wurden, da sie sich aus anderen Gründen erledigten. Nun wurde dieselbe Problematik im Kontext der Differenzbesteuerung an den Gerichtshof herangetragen.

Praxisfolgen für Unternehmen, Händler und Einrichtungen

Die mögliche Entscheidung des EuGH wird weit über den hier zugrunde liegenden Einzelfall hinausreichen. Sollte der EuGH zu dem Ergebnis kommen, dass der Steuerpflichtige seinen guten Glauben bereits im Steuerfestsetzungsverfahren einwenden darf, hätte das erhebliche Erleichterungen für Unternehmen zur Folge. Händler im Gebrauchtwarensektor, Onlinehändler mit internationalen Lieferketten sowie auch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die durch komplexe Beschaffungsprozesse mit Drittanbietern verbunden sind, könnten sich in Streitfällen wesentlich effektiver auf die Richtigkeit der ihnen vorliegenden Rechnungen berufen. Dies würde zu einer deutlichen Reduzierung der Verfahrensdauer und der Verfahrenskosten führen und könnte langfristig das Vertrauen in die steuerliche Rechtssicherheit erhöhen.

Fällt die Entscheidung hingegen zugunsten der bisherigen Praxis aus, müssten Steuerpflichtige weiterhin einen gesonderten Billigkeitsantrag stellen, womit die Risiken einer doppelten Belastung bestehen bleiben würden. Für kleine und mittelständische Unternehmen, die oft auf eine schlanke Verwaltung und effiziente Prozesse angewiesen sind, könnte dies zu erheblichen Mehraufwendungen führen. Besonders kritisch wäre dies für Onlinehändler, deren Geschäftsmodell vielfach auf Skalierung und Geschwindigkeit setzt. Im Gegensatz dazu könnten große Konzerne mit umfangreichen Steuerabteilungen leichter zusätzliche Verfahren führen. Dennoch würde die Unsicherheit in Bezug auf die Anwendbarkeit steuerlicher Vertrauensgrundsätze für alle Marktteilnehmer fortbestehen.

Ausblick und Handlungsempfehlung für Unternehmer

Noch ist offen, wann und in welcher Richtung der EuGH entscheiden wird. Unabhängig davon sollten Unternehmen ihre Lieferantenbeziehungen und die dokumentarischen Nachweise sorgfältig prüfen. Vor allem im Bereich der Differenzbesteuerung ist auf die Einhaltung der formellen Voraussetzungen zu achten, um spätere Diskussionen mit den Finanzbehörden zu vermeiden. Unternehmer sollten zudem im Blick behalten, dass der EuGH im Bereich des Gutglaubensschutzes tendenziell einen strengen Effektivitätsmaßstab anlegt, sodass die Chancen durchaus bestehen, dass der Gerichtshof eine Pflicht zur unmittelbaren Berücksichtigung im Festsetzungsverfahren anerkennt.

Unternehmen aller Art, vom kleinen Handwerksbetrieb über mittelständische Onlinehändler bis hin zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen, da die Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf ihre steuerlichen Pflichten und Prozessrisiken haben könnte. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Buchhaltung und sorgt durch effektive Strukturen für deutliche Kosteneinsparungen. Mit langjähriger Erfahrung unterstützen wir kleine und mittelständische Unternehmen dabei, steuerrechtliche Herausforderungen effizient zu meistern und ihre Prozesse nachhaltig zu verschlanken.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.