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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer in der Systemgastronomie: Aufteilung bei Spar-Menüs korrekt vornehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.01.2025 (XI R 19/23) wird in vielen Unternehmen der Gastronomie, aber auch in anderen Branchen, die rabattierte Kombiangebote verkaufen, mit großem Interesse verfolgt. Gerade für Franchisenehmerinnen in der Systemgastronomie, aber auch für kleinere Cafés, Imbissbetriebe oder Onlinehändler mit Paketangeboten, stellt sich die Frage, wie Preise unions- und umsatzsteuerkonform aufzuteilen sind. Die Frage ist deshalb von Bedeutung, weil Bund und Länder bei rabattierten Gesamtpreisen ganz genau hinsehen, wie die Aufteilung auf den jeweiligen Steuersatz erfolgt. Eine sachgerechte Methode ist für die Betriebe nicht nur entscheidend, um Nachzahlungen zu vermeiden, sondern auch, um Planungssicherheit zu erhalten.

Hintergrund des BFH-Urteils zur Umsatzsteuer bei Menüangeboten

Im zugrundeliegenden Fall verkauften zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen bekannter Schnellrestaurants Menüs zu einem Package-Preis, bestehend aus Burgern, Pommes und Getränken. Während Speisen außer Haus dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen, gilt für Getränke der reguläre Satz von 19 Prozent. Die Herausforderung bestand darin, den Gesamtpreis des Menüs auf die unterschiedlichen Umsatzsteuerkategorien sachgerecht aufzuteilen.

Die beiden GmbHs nutzten die sogenannte „Food-and-Paper“-Methode. Hierbei wird der Gesamtpreis anhand des Wareneinsatzes verteilt, was bedeutet, dass Produkte mit höheren Materialkosten auch prozentual stärker am Gesamtpreis beteiligt werden. Da Getränke üblicherweise mit hohen Gewinnspannen verkauft werden, führte diese Methode zu einer vergleichsweise niedrigen Umsatzsteuerlast. Während das Finanzamt die Methode als unzulässig ansah und das Finanzgericht zunächst ihre Anwendung guthieß, stellte der Bundesfinanzhof nun klar, dass die Methode nicht angewendet werden darf, wenn sie zu Ergebnissen führt, die für die wirtschaftliche Realität nicht nachvollziehbar sind.

Begründung des BFH und steuerrechtliche Einordnung

Der BFH betonte, dass Unternehmen zwar nicht gezwungen sind, stets die einfachste Methode zur Preisaufteilung zu wählen. Zulässig sind auch aufwändigere Verfahren, solange diese sachgerecht sind. Kern der Entscheidung ist allerdings, dass eine Methode, die bei rabattierten Angeboten zu Preisen führt, die oberhalb des Einzelpreises liegen, spiegelbildlich nicht sachgerecht sein kann. So sei es ökonomisch unhaltbar, wenn ein Burger im Menü teurer angesetzt wird als beim separaten Verkauf. Damit stellte der BFH klar, dass Steuerpflichtige zwar methodische Wahlfreiheit haben, diese aber an der Grenze der wirtschaftlichen Lebenswirklichkeit endet. In einem weiteren Urteil vom selben Tag (XI R 22/22) bestätigte der Gerichtshof diese Linie und wies auf die Notwendigkeit hin, realitätsgerechte Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln.

Aus Sicht der Rechtsanwendung lässt sich daraus ein starkes Signal ableiten: Die Umsatzsteuerbemessung bei Mischpreisen ist nicht beliebig, sondern muss sich an überprüfbaren und nachvollziehbaren Maßstäben orientieren. Gerade weil die Umsatzsteuer als indirekte Steuer letztlich vom Endkunden getragen wird, ist das Vertrauen in eine konsistente und nachvollziehbare Abrechnung zentral.

Relevanz und Konsequenzen für Gastronomie, Handel und Pflegeeinrichtungen

Besonders betroffen ist die Systemgastronomie, deren Geschäftsmodell auf Spar-Menüs und Kombi-Angeboten beruht. Auch klassische Imbissbetriebe oder kleinere Restaurants, die Mittagsmenüs oder kombinierte Angebote verkaufen, sollten ihre Preisaufteilungsmodelle jetzt überprüfen. Wer weiterhin Methoden anwendet, die zu rechnerisch fragwürdigen Ergebnissen führen, riskiert nicht nur Umsatzsteuernachzahlungen, sondern auch Zinsen und gegebenenfalls Prüfungen durch die Finanzverwaltung.

Darüber hinaus ist das Urteil auch für andere Branchen von Bedeutung. Onlinehändler, die Produktpakete mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen verkaufen, beispielsweise ein Bundle aus Büchern mit ermäßigtem Steuersatz und Elektronik mit Regelsteuersatz, stehen vor einer vergleichbaren Herausforderung. Auch Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die Zusatzleistungen bündeln und dabei unterschiedliche steuerliche Behandlungen berücksichtigen müssen, profitieren von einer klaren Orientierung durch die Rechtsprechung. Zentral ist die Botschaft, dass jede Aufteilung realitätsnah erfolgen muss und nicht zu Abweichungen führen darf, die wirtschaftlich schwerlich erklärbar sind.

In der Praxis sollten Unternehmen ihre Rechnungsstellung und die entsprechende Kalkulation zur Umsatzsteuerbemessung kritisch hinterfragen. Sinnvoll sind Systeme, die die Einzelverkaufspreise als Basis der Aufteilung einbeziehen, denn diese spiegeln die tatsächlich am Markt durchsetzbaren Werte wider. Ein rein kalkulationsgetriebenes Verfahren, das sich ausschließlich am Wareneinsatz orientiert, genügt den rechtlichen Anforderungen nicht mehr, wenn dadurch widersprüchliche Ergebnisse entstehen.

Schlussfolgerung für die Praxis und zukünftige Entwicklungen

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass Unternehmen bei der Umsatzsteuer-Bemessung für Kombiangebote ein besonderes Maß an Sorgfalt walten lassen müssen. Franchisenehmerinnen von Schnellrestaurants, kleine Gastronomiebetriebe, aber auch Onlinehändler und andere Unternehmen mit kombinierten Leistungen sollten ihre Methoden regelmäßig prüfen, auf Schlüssigkeit kontrollieren und gegebenenfalls umstellen. Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit, indem es die Grenzen methodischer Flexibilität klarzieht, verlangt von den Unternehmen jedoch ein hohes Maß an Transparenz und Anpassungsbereitschaft.

Gerade kleinere und mittelständische Unternehmen können hier durch konsequente Prozessoptimierung in der Finanzbuchhaltung profitieren. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Betriebe umfassend bei der Digitalisierung, der Automatisierung von Abläufen und der Vermeidung steuerlicher Risiken. Mit unserer Erfahrung in der Prozessoptimierung helfen wir, Kosten zu reduzieren und steuerliche Rechtssicherheit zu gewährleisten.

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