Rechtliche Grundlage und Zielsetzung der Neuregelung
Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen wurde die rechtliche Basis geschaffen, Verwaltungsprozesse im Steuerrecht zunehmend zu digitalisieren. Für die Umsatzsteuer hat dies nun auch konkrete Auswirkungen auf die sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung. Diese betrifft insbesondere den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge, also die Lieferung eines neuen Fahrzeugs von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen. Während nach § 1b Umsatzsteuergesetz genau definiert ist, wann ein Fahrzeug als neu gilt, regelt § 18 Absatz 5a Umsatzsteuergesetz, dass die Erklärung hierfür künftig ausschließlich über amtliche Datensätze elektronisch zu übermitteln ist. Hintergrund dieser Entwicklung ist nicht allein die Digitalisierung der Steuerverwaltung, sondern auch die Vereinfachung und Vereinheitlichung dieser besonderen Form der Umsatzsteuererklärung.
Einführung neuer Vordruckmuster
Das Bundesministerium der Finanzen hat nun die neuen Vordruckmuster USt 1 B, die dazugehörige Anlage sowie eine offizielle Anleitung veröffentlicht. Diese Formulare sind zwingend zu verwenden, wenn bestimmte Erwerbergruppen ein neues Fahrzeug aus einem anderen EU-Staat beziehen. Dazu zählen Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen und Unternehmer, die das Fahrzeug nicht für ihren unternehmerischen Bereich anschaffen. Für jedes neue Fahrzeug ist eine gesonderte Erklärung einzureichen, was sowohl eine klare Zuordnung der Steuer als auch eine leichtere Bearbeitung durch die Finanzbehörden ermöglicht. Unternehmer hingegen, die ein Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, sind weiterhin verpflichtet, den Erwerb im Rahmen der regulären Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie in der Jahreserklärung zu deklarieren. Der neue Vordruck USt 1 B entfällt in diesen Fällen, um Doppelerfassungen zu vermeiden und die steuerliche Abwicklung klar zu trennen.
Besondere Anwendungsfälle und Zuständigkeiten
Eine Sonderstellung nehmen ausländische Missionen, Konsulate oder internationale Organisationen ein. Seit dem 1. Januar 2022 ist das Bundeszentralamt für Steuern für diese Fälle zuständig, und es gelten speziell beim BZSt verfügbare Formulare. Hinzu kommt die Möglichkeit der Steuerbefreiung nach § 4b Nummer 3 Umsatzsteuergesetz, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind und eine entsprechende Bestätigung durch die jeweilige Organisation vorliegt. In diesen Fällen ist zwingend die Anlage USt 1 B auszufüllen, die von einem bevollmächtigten Vertreter der internationalen Organisation unterzeichnet werden muss. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die Steuerbefreiung nur dann gewährt wird, wenn die festgelegten Kontingente exakt beachtet werden.
Praktische Umsetzung im Unternehmensalltag
Die Steuererklärung ist zukünftig ausschließlich elektronisch über die ELSTER-Schnittstelle einzureichen. Dies erfordert von Unternehmern wie auch von Privatpersonen eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den digitalen Abläufen und Authentifizierungsmöglichkeiten. Gerade kleinere Betriebe, die Fahrzeugkäufe gelegentlich für den nichtunternehmerischen Bereich tätigen, sollten rechtzeitig sicherstellen, dass sie technisch in der Lage sind, die neue elektronische Abgabeform einzuhalten. Eine manuelle Einreichung in Papierform ist nicht mehr zulässig. Unternehmen, die regelmäßig Fahrzeuge erwerben und diese für unterschiedliche Verwendungszwecke nutzen, sollten ihre Prozesse so strukturieren, dass die jeweilige steuerliche Behandlung eindeutig dokumentiert ist. Nur so können Fehler bei der Abgabe der neuen Erklärungen vermieden werden. Die Anpassungen sind damit nicht allein eine formale Änderung, sondern erfordern eine saubere Integration in betriebliche Abläufe, insbesondere hinsichtlich Nachweisen zu Erwerbsvorgängen und deren steuerlicher Einordnung.
Fazit
Die neu eingeführten Vordruckmuster bringen für Erwerber neuer Fahrzeuge aus dem EU-Ausland mehr Transparenz, aber auch zusätzlichen organisatorischen Aufwand. Während die Finanzverwaltung mit der Digitalisierung und Standardisierung der Verfahren eine höhere Rechtssicherheit erreichen möchte, sind Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen gefordert, ihre Abläufe an die neuen Vorgaben anzupassen. Insbesondere die elektronische Übermittlungspflicht bedeutet, dass die klassische Papierform endgültig der Vergangenheit angehört und digitale Prozesse zum Standard werden. Für kleine und mittlere Unternehmen eröffnet dies auch Chancen, die eigene Buchhaltung stärker zu automatisieren und Steuerprozesse effizienter zu gestalten. Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten dabei, diese Entwicklungen sinnvoll in die Praxis umzusetzen. Wir betreuen kleine wie mittelständische Unternehmen und haben uns auf die Prozessoptimierung in der Buchhaltung und die Digitalisierung von Abläufen spezialisiert, wodurch sich erhebliche Einsparpotenziale erzielen lassen.
Gerichtsentscheidung lesen