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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Berechnung und Berichtigung: BFH stärkt Rechtssicherheit

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Berichtigung von Umsatzsteuer-Urteilen nach § 107 FGO – Bedeutung der aktuellen Entscheidung

Mit Beschluss vom 10. November 2025 (Az. V B 47/24) hat der Bundesfinanzhof eine praxisrelevante Entscheidung zur Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten in finanzgerichtlichen Urteilen getroffen. Ausgangspunkt war ein Streit um die korrekte Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2014. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte bei der Berechnung einen unstreitigen Bestandteil aus den Steuerakten – die unentgeltliche Wertabgabe – versehentlich unberücksichtigt gelassen. Der Bundesfinanzhof korrigierte dieses sogenannte mechanische Versehen und stellte klar, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 107 Finanzgerichtsordnung auch dann vorliegen, wenn ein Gericht eine zweifelsfrei erkannte Besteuerungsgrundlage übersehen hat. Die Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen bloßen Berechnungsfehlern und materiellen Rechtsirrtümern, was gerade in komplexen umsatzsteuerlichen Verfahren eine erhebliche Bedeutung hat.

§ 107 Finanzgerichtsordnung erlaubt die Berichtigung von Schreib‑, Rechen‑ oder vergleichbaren offenbaren Unrichtigkeiten in Urteilen, sobald sie als mechanische Versehen offenkundig werden. Diese Vorschrift dient der Wahrung materieller Gerechtigkeit, ohne dass ein neues Verfahren erforderlich wäre. Der Fall zeigt anschaulich, wie eng die Schwelle gefasst ist und welche Anforderungen an die Feststellung einer offenkundigen Unrichtigkeit gestellt werden.

Klarstellung der Voraussetzungen für offenbare Unrichtigkeit und Berichtigung

Der Bundesfinanzhof betonte in seiner Begründung, dass nur solche Fehler berichtigt werden dürfen, die sich eindeutig aus den Akten ergeben und erkennbar auf einem mechanischen Versagen beruhen. Damit grenzt das Gericht diese Fälle konsequent von inhaltlichen Fehlentscheidungen ab, die durch ein Rechtsmittel zu korrigieren wären. Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Finanzgericht eine durch den Änderungsbescheid festgestellte, nicht streitige unentgeltliche Wertabgabe in Höhe von 665 Euro bei der Neuberechnung der Umsatzsteuer übersehen. Diese Unterlassung führte zu einer unzutreffend niedrigen Steuerfestsetzung. Da sich das Versehen unmittelbar aus den Verwaltungsakten ergab und kein rechtlicher Bewertungsfehler vorlag, war die Berichtigung zulässig.

In praxisrelevanter Klarheit legt das Gericht fest, dass das Rechtsschutzbedürfnis auch dann besteht, wenn keine Revision eingelegt wurde, sofern die Berichtigung die Höhe der Steuer betrifft und das Übersehen einer Besteuerungsgrundlage klar ersichtlich ist. Dies stellt für Steuerberatende und Unternehmen eine erhebliche Prozesssicherheit her, da selbst nach Eintritt der Rechtskraft sachliche Fehler korrigierbar bleiben, die durch reine Übertragungs‑ oder Rechenfehler entstanden sind. Für die anwaltliche Praxis ergibt sich die Notwendigkeit, Urteile auch nach Abschluss des Hauptverfahrens kritisch auf solche formellen Unrichtigkeiten zu überprüfen, um unberechtigte steuerliche Belastungen oder Minderungen zu vermeiden.

Praxisrelevanz für kleine und mittlere Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und Onlinehändler

Die Entscheidung ist insbesondere für kleine Unternehmen, steuerberatende Kanzleien und mittelständische Betriebe von großem Nutzen, die häufig in Umsatzsteuerfragen mit komplexen Sachverhalten konfrontiert sind. Auch für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und gemeinnützige Träger, die teilweise von Umsatzsteuerbefreiungen oder ‑pflichtbefreiungen betroffen sind, verdeutlicht der Fall, dass bei Berichtigungsanträgen präzise auf offenkundige Rechen‑ oder Übertragungsfehler abzustellen ist. Unternehmen mit hohen innerbetrieblichen Buchungsvolumina, etwa Onlinehändler, stehen regelmäßig vor der Herausforderung, Rechnungsstornierungen, Gutschriften oder Eigenverbrauch sauber abzubilden. Wenn in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren hier rechnerische Unstimmigkeiten auftreten, können diese auf Grundlage der nunmehr bekräftigten BFH‑Rechtsprechung leichter berichtigt werden.

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Finanzabteilungen bedeutet die Entscheidung zugleich eine Stärkung ihrer Argumentationsbasis gegenüber den Finanzgerichten. Der Bundesfinanzhof macht deutlich, dass ein Berichtigungsantrag nach § 107 Finanzgerichtsordnung nicht etwa ein verkapptes Rechtsmittel ist, sondern ein klar begrenztes Korrekturinstrument. In der Praxis kann dies insbesondere dann relevant werden, wenn bei umfangreichen Betriebsprüfungen einzelne unstreitige Positionen in der Urteilsbegründung übersehen oder rechnerisch unvollständig umgesetzt werden. Gerade Pflegebetriebe oder Krankenhäuser, die im Rahmen steuerpflichtiger Nebentätigkeiten Umsatzsteuer erklären, profitieren von dieser Klarstellung, da sie auf fehlerhafte Tenorierungen schneller reagieren können, ohne zeit‑ und kostenintensive Revisionsverfahren anstoßen zu müssen.

Auch Onlinehändler, deren Rechnungswesen zunehmend digitalisiert verläuft, können aus der Entscheidung Schlüsse ziehen. In digitalen Prüfprozessen kommt es häufiger zu automatisierten Berechnungen, deren Prüfergebnisse in gerichtliche Verfahren einfließen. Ein eindeutig dokumentiertes, aber übersehenes Faktum – etwa eine Rabattierung oder Wertabgabe – kann nunmehr mit Verweis auf die BFH‑Rechtsprechung leichter berichtigt werden. Damit stärkt die Entscheidung nicht nur die Rechtsschutzqualität, sondern fördert auch die Prozesssicherheit in digitalisierten Steuerabläufen.

Rechtssicherheit und Handlungsempfehlung für die Unternehmenspraxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterstreicht die Bedeutung einer klar dokumentierten Datenbasis in steuerlichen Verfahren. Offenbare Unrichtigkeiten lassen sich nur dann schlüssig nachweisen, wenn die Aktenlage, insbesondere die Umsatzsteuerbescheide und Prüfberichte, sauber geführt und nachvollziehbar sind. Für kleine und mittlere Unternehmen empfiehlt sich daher eine konsequente Digitalisierung der Buchhaltungs‑ und Rechnungsprüfungssysteme, um im Falle gerichtlicher Verfahren die erforderlichen Nachweise sofort liefern zu können. Steuerberaterinnen und Finanzabteilungen sollten Berichtigungsanträge stets mit einer präzisen Darstellung des Rechenwegs und der übersehenen Besteuerungsgrundlage begründen. So kann das Gericht unmittelbar erkennen, dass es sich um ein rein mechanisches Versehen handelt.

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs stärkt damit ein Stück weit die Selbstkorrekturfähigkeit der Justiz im Steuerrecht. Er ermöglicht, gerechte Ergebnisse auch dann herbeizuführen, wenn einem Gericht – trotz sorgfältiger Prüfung – ein klar erkennbarer Flüchtigkeitsfehler unterläuft. Zugleich dient die Entscheidung als Mahnung an alle Verfahrensbeteiligten, bei der Festsetzung und Kontrolle der Umsatzsteuer höchste Präzision walten zu lassen. Diese Klarstellung im Kontext der Finanzgerichtsordnung wird künftig vermehrt Einfluss darauf haben, wie Steuerbehörden, Berater und Unternehmen in der Nachbearbeitung gerichtlicher Entscheidungen agieren.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen, darunter Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen und Handwerksbetriebe, bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Digitalisierung von Steuerabläufen. Durch gezielte digitale Prozesse schaffen wir für unsere Mandanten erhebliche Effizienz‑ und Kostenvorteile und unterstützen sie dabei, derartige steuerliche Risiken und Fehlerquellen dauerhaft zu vermeiden.

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