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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer bei Kombi-Abos: BFH klärt Bewertung von E-Papers

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die Ausgabe von E-Paper-Abonnements in Kombination mit herkömmlichen Printzeitungen hat im digitalen Zeitalter erhebliche praktische Bedeutung gewonnen. Während Verlage und Medienhäuser ihre Produkte zunehmend auch online anbieten, stellt sich immer wieder die Frage, wie diese kombinierten Leistungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 09.07.2025 – XI R 29/23 hierzu eine zentrale Klarstellung getroffen. Er entschied, dass Print- und E-Paper-Abonnement eigenständige Hauptleistungen darstellen. Diese Unterscheidung betrifft nicht nur die Medienbranche, sondern auch zahlreiche andere Unternehmen, die hybride Leistungsbündel aus analogen und digitalen Komponenten anbieten – von Onlinehändlern über Pflegeeinrichtungen mit digitalen Zusatzdiensten bis hin zu Bildungsträgern mit E-Learning-Angeboten.

Abgrenzung von Hauptleistungen und umsatzsteuerliche Bewertung digitaler Zusatzangebote

Ausgangspunkt des Streitfalls war eine Verlagsgruppe, die in den Jahren 2009 bis 2012 zwei Zeitungen – die A-Zeitung und die B-Zeitung – auf Papier im Abonnement vertrieb. Ab 2010 kam ein separates E-Paper-Abo hinzu, das 13,99 € monatlich kostete. Printabonnenten konnten sich während der Streitjahre zusätzlich kostenfrei für das E-Paper registrieren. Nur etwa 15 % der Printkunden nutzten dieses Angebot. Nachdem für das E-Abo ab März 2012 ein Zusatzpreis von 0,99 € erhoben wurde, brach die Nutzung um mehr als 95 % ein. Das Finanzamt ging davon aus, dass das E-Paper eine eigenständige Leistung mit einem fiktiven Entgeltanteil von 1,99 € sei, und unterwarf diesen Anteil dem Regelsteuersatz von 19 %. Der Verlag wendete dagegen den für Zeitungen vorgesehenen ermäßigten Steuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 49 Umsatzsteuergesetz an, da er die elektronische Ausgabe als bloßes Nebenprodukt des Print-Abos ansah.

Der BFH bestätigte zwar die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht, dass das E-Abo eine eigenständige Leistung darstellt. Nach Auffassung der Richter ist eine elektronische Ausgabe keine unselbständige Nebenleistung, wenn sie für den Kunden einen eigenen, vom Printprodukt unabhängigen Zweck erfüllt. Das E-Paper diene nicht ausschließlich dazu, dieselben Inhalte auf digitalem Wege bequemer zu konsumieren, sondern stelle ein separates, eigenständiges Angebot dar. Gleichwohl sei es in den Streitjahren aufgrund der damaligen Marktverhältnisse zulässig gewesen, diesem digitalen Anteil keinen gesonderten Entgeltwert beizumessen. Dies deshalb, weil der Zugang zum E-Paper tatsächlich ohne Aufpreis gewährt wurde, der Nutzungsanteil verschwindend gering war und kein zusätzlicher Marktwert entstand. Dieses Ergebnis stützt sich auf den damals noch sehr geringen Nutzungsgrad digitaler Medienprodukte und orientiert sich zugleich an vergleichbaren Entscheidungen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs.

Folgen des Urteils für Verlage, Onlinehändler und Dienstleistungsunternehmen

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Bedeutung für Unternehmen, die hybride Leistungsmodelle anbieten. Für die Verlagsbranche bestätigt sie die umsatzsteuerrechtliche Eigenständigkeit digitaler und analoger Angebote, auch wenn diese zeitweise als Kombiprodukt vermarktet werden. Seit der gesetzlichen Änderung im § 12 Absatz 2 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz unterliegen nun auch elektronische Publikationen dem ermäßigten Steuersatz, womit sich die damalige Unterscheidung weitgehend erledigt hat. Der Fall illustriert aber, wie sensibel die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistung steuerlich wirken kann.

Für Onlinehändler wird das Urteil vor allem dort relevant, wo digitale Zusatzleistungen wie Streaming-Zugänge, Softwaredownloads oder personalisierte Datenberichte unentgeltlich zu physischen Produkten angeboten werden. Hier ist stets zu prüfen, ob der digitale Anteil eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitzt und diesem im Rahmen der Entgeltaufteilung ein gesonderter Preis zugeordnet werden muss. Ähnliches gilt für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die zunehmend digitale Serviceportale oder elektronische Dokumentationssysteme in bestehende Pflegeservices integrieren. Auch sie müssen differenzieren, ob diese digitalen Module echte Zusatzleistungen darstellen, die umsatzsteuerlich separat zu bewerten sind.

Das Urteil verdeutlicht ferner die Bedeutung einer präzisen Leistungsdefinition in den Geschäftsbedingungen. Unternehmen, die Kombiangebote vertreiben, sollten die Preisgestaltung transparent dokumentieren. Wenn ein Leistungsbündel – etwa eine App zur Unterstützung analoger Dienstleistungen – ohne Zusatzpreis angeboten wird, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen dennoch zur Annahme einer eigenständigen, steuerpflichtigen Hauptleistung führen. Entscheidend ist, ob die Zusatzleistung als eigenständiger Nutzen vom Kunden wahrgenommen wird. Der BFH hat klargestellt, dass eine rein technische Ergänzung zwar keine eigenständige Leistung begründet, eine inhaltlich eigenständige digitale Nutzungsmöglichkeit aber sehr wohl.

Zukunft digitaler Leistungsbündel und aktuelle steuerliche Bewertung

Eine zentrale Aussage der Entscheidung ist, dass das Gericht ausdrücklich nicht über die Bewertung neuerer Geschäftsmodelle geurteilt hat, bei denen Leistungen scheinbar kostenlos, tatsächlich aber durch Datenüberlassung oder „freiwillige“ Zahlungen vergütet werden. Für viele Onlineanbieter bleibt daher offen, wie diese Modelle künftig steuerlich einzuordnen sind. Sollte sich der Marktwert solcher Daten rechtlich als Entgeltsurrogat etablieren, könnten auch diese „kostenlosen“ Leistungen künftig in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fallen. Gerade in der digitalen Wirtschaft gewinnt die Frage, wie Nutzerdaten als Gegenleistung zu bewerten sind, zunehmend an Bedeutung. Kleine und mittlere Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen sollten die weitere Rechtsprechung hierzu aufmerksam verfolgen.

Besonders für mittelständische Betriebe, die digitale Zusatzprodukte anbieten oder Online-Plattformen nutzen, zeigt das Urteil: Eine steuerlich korrekte Entgeltaufteilung bleibt auch bei kostenlosen Zusatzkomponenten notwendig, wenn diese wirtschaftlich verwertbare Vorteile verschaffen. Betriebe sollten daher ihre Preis- und Leistungsstrukturen regelmäßig prüfen und dokumentieren, um spätere steuerliche Risiken zu vermeiden.

Schlussfolgerungen für die Praxis und strategische Empfehlungen

Die aktuelle BFH-Entscheidung bietet wichtige Leitlinien zur Bewertung von Kombinationsleistungen im Spannungsfeld von analog und digital. Sie betont den wirtschaftlichen Gehalt einer Leistung über ihre äußere Preisgestaltung hinaus und stellt klar, dass wirtschaftliche Eigenständigkeit maßgeblich für die steuerliche Einordnung bleibt. Für Unternehmen heißt das, ihre kombinierten Leistungsangebote regelmäßig auf Eigenständigkeit und Marktwert zu prüfen und die Preisstruktur nachvollziehbar zu gestalten. Dies betrifft insbesondere Verlage, die physische und digitale Publikationsformen bündeln, aber auch Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen und andere Dienstleister im Mittelstand, die digitale Services integrieren. Eine enge Abstimmung zwischen steuerlicher und betrieblicher Planung kann dabei helfen, Transparenz zu sichern und Doppelbesteuerungen oder Fehleinschätzungen zu vermeiden.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der steuerrechtlichen Bewertung komplexer Leistungsangebote, insbesondere bei der Digitalisierung von Buchhaltungsprozessen und der Optimierung interner Abläufe. Durch gezielte Prozessoptimierung in der Finanzbuchhaltung helfen wir, die Kosteneffizienz zu erhöhen und rechtssichere Abläufe zu gewährleisten – vom traditionellen Verlagswesen über Pflegeeinrichtungen bis hin zu modernen E-Commerce-Betrieben.

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