Umsatzsteuer bei Geldspielautomaten und Spielbanken: Sachverhalt und Rechtsrahmen
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 11. August 2022 zum Aktenzeichen V B 66/20 eine für Betreiber von Geldspielautomaten, Spielhallenunternehmen und mittelbar auch für steuerberatende Berufe sowie Finanzinstitutionen praxisrelevante Klarstellung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen für Umsätze von öffentlichen Spielbanken und gewerblichen Geldspielgeräten unionsrechtlich tragfähig sind und ob die Mehrwertsteuer in diesen Konstellationen tatsächlich auf den Endverbraucher abgewälzt werden kann. Der Beschluss bestätigt die bereits bestehende Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung und weist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.
Hintergrund des Verfahrens war das Vorbringen einer Betreiberin gewerblicher Geldspielgeräte, die sich auf eine aus ihrer Sicht ungleiche Behandlung gegenüber öffentlichen Spielbanken berief. Sie machte im Kern geltend, die Besteuerung der Spielbankenumsätze entspreche materiell nicht den Merkmalen der Mehrwertsteuer, weil die Steuer nicht im Zeitpunkt jedes einzelnen Spielvorgangs exakt feststehe und weil es an einer echten Abwälzbarkeit fehle. Mit Abwälzbarkeit ist gemeint, dass die Steuer wirtschaftlich vom Unternehmer auf den Endverbraucher weitergegeben werden kann, was ein prägendes Strukturmerkmal der Umsatzsteuer ist. Außerdem stellte die Klägerin auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ab. Dieser Grundsatz verlangt, vereinfacht gesagt, dass gleichartige Leistungen im Mehrwertsteuersystem nicht unterschiedlich belastet werden dürfen.
Für Unternehmen aus der Glücksspielbranche ist die Entscheidung unmittelbar bedeutsam. Für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen außerhalb dieser Branche ist sie ebenfalls interessant, weil der Beschluss Grundsätze zur Bemessungsgrundlage, zur Abwälzbarkeit und zur Reichweite des Neutralitätsgrundsatzes verdeutlicht. Diese Fragen stellen sich auch in anderen regulierten Märkten, etwa bei spezialisierten Unternehmen mit komplexen Entgeltstrukturen, bei digitalen Plattformmodellen, bei Onlinehändlern mit nachträglichen Entgeltkorrekturen oder bei Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, soweit steuerbare Leistungen mit besonderen Abrechnungsmechanismen vorliegen.
Der Bundesfinanzhof betont, dass die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten weiterhin der Umsatzsteuer unterliegen und dass die gesetzlichen Regelungen die Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer nicht verhindern. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass die Bemessungsgrundlage nicht zwingend auf jeden einzelnen Spielereinsatz bezogen sein muss. Maßgeblich kann vielmehr die Kasseneinnahme als tatsächlich vereinnahmte Gegenleistung sein.
Rechtliche Einordnung der Umsatzsteuer auf Kasseneinnahmen und Abwälzbarkeit
Die rechtliche Begründung des Bundesfinanzhofs ist vor allem deshalb relevant, weil sie mehrere seit Jahren diskutierte Einwände nochmals systematisch zurückweist. Der Senat stellt zunächst darauf ab, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs geklärt sind. Damit fehlte es an einer Klärungsbedürftigkeit, also an der Voraussetzung, dass eine ungeklärte und entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen müsste.
Besonders wichtig ist die Aussage zur Proportionalität. Proportionalität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Steuer mit dem Preis oder der Gegenleistung der Leistung zusammenhängt. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht erforderlich, dass die Umsatzsteuer auf jeden einzelnen Spieleinsatz des jeweiligen Spielers rechnerisch separat entfällt. Es genügt, wenn die Steuer an die vereinnahmte Gegenleistung anknüpft, die hier in den Kasseneinnahmen besteht. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof, dass eine periodische Ermittlung der Bemessungsgrundlage, etwa monatlich oder jährlich, mit dem Mehrwertsteuersystem vereinbar sein kann.
Ebenso klar fällt die Aussage zur Abwälzbarkeit aus. Der Einwand, die Steuerhöhe müsse bereits im exakten Moment der einzelnen Leistungserbringung endgültig feststehen, überzeugt nach Ansicht des Gerichts nicht. Das Umsatzsteuerrecht kennt auch in anderen Bereichen Konstellationen, in denen die endgültige Entgelthöhe erst nachträglich feststeht oder auf Erfahrungswerten geschätzt werden muss. Entscheidend ist nicht, dass der Unternehmer bei jeder Einzelleistung auf den Cent genau weiß, wie hoch die spätere Steuer sein wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Steuer strukturell darauf angelegt ist, über den Leistungspreis vom Endverbraucher getragen zu werden.
Der Bundesfinanzhof verweist zudem darauf, dass bereits geklärt ist, dass die bestehenden Regelungen für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit die Abwälzung nicht ausschließen. Dass Spielbanken ihre Bemessungsgrundlage aus Kasseneinnahmen ableiten, steht dem nicht entgegen. Auch die Gesetzesbegründung zur Neuregelung spricht gerade nicht gegen die Abwälzbarkeit, sondern geht ausdrücklich von einer zumindest mittelbaren Weitergabe an den Endverbraucher aus.
Nicht durchgedrungen ist ferner das Argument, eine unterschiedliche Gesamtsteuerbelastung von Spielhallen und Spielbanken verletze den Gleichheitssatz des Grundgesetzes oder den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz. Der Gleichheitssatz verlangt eine gleichmäßige Belastung wesentlich gleicher Sachverhalte. Der Neutralitätsgrundsatz bezieht sich dagegen auf die harmonisierte Umsatzsteuer und nicht auf eine Gesamtbetrachtung aus Umsatzsteuer, Sonderabgaben und sonstigen Steuerarten. Genau hier zieht der Bundesfinanzhof eine wichtige Grenze. Wer eine unterschiedliche Gesamtbelastung aus verschiedenen Abgaben geltend macht, kann daraus nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen die umsatzsteuerliche Neutralität herleiten.
Schließlich verneint das Gericht auch ein strukturelles Vollzugsdefizit. Darunter versteht man einen im Gesetz oder im Vollzug angelegten systematischen Mangel, der dazu führt, dass eine Steuer praktisch nicht gleichmäßig erhoben wird. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs fehlte es bereits an einer substantiierten Darlegung eines solchen Defizits. Zudem sei nicht ersichtlich, dass Spielbanken umsatzsteuerlich anders behandelt würden als gewerbliche Betreiber von Geldspielautomaten, soweit es um die Anwendung der Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage und den Steuersatz geht.
Praxisfolgen für Spielhallen, kleine Unternehmen, Mittelstand und Berater
Für Betreiber von Spielhallen und Unternehmen mit Geldspielautomaten ist die Entscheidung vor allem eine Bestätigung des bestehenden Besteuerungsmodells. Wer gehofft hatte, über europarechtliche oder verfassungsrechtliche Argumente eine generelle Steuerfreiheit oder eine grundlegende Neubewertung der Bemessungsgrundlage zu erreichen, kann darauf nach dieser Entscheidung nicht bauen. In der Praxis kommt es deshalb weiterhin auf eine lückenlose, prüfungssichere Ermittlung der Kasseneinnahmen und auf eine belastbare Dokumentation der Entgeltbestandteile an.
Für Steuerberatende ergibt sich daraus die klare Empfehlung, bei Mandanten aus der Glücksspielbranche die Schnittstelle zwischen Aufzeichnungssystemen, Kassenprozessen und Umsatzsteuervoranmeldungen besonders sorgfältig zu prüfen. Gerade weil die Bemessungsgrundlage aus periodischen Kasseneinnahmen abgeleitet wird, sind saubere Datenflüsse, revisionssichere Archivierung und eine konsistente Verprobung der Zahlen zentral. Das gilt in vergleichbarer Weise auch für Onlinehändler, Plattformunternehmen und andere digital geprägte Geschäftsmodelle, in denen Gegenleistungen nicht immer im Zeitpunkt der einzelnen Leistung abschließend feststehen.
Auch kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen außerhalb des Glücksspielsektors können aus dem Beschluss etwas mitnehmen. Die Entscheidung zeigt, dass das Umsatzsteuerrecht mit nachträglichen oder periodisch ermittelten Bemessungsgrundlagen arbeiten kann, ohne dass deshalb die Steuerqualität entfällt. Für Unternehmen mit Bonusmodellen, Rückvergütungen, nutzungsabhängigen Entgelten oder branchenspezifischen Abrechnungssystemen ist das ein wichtiger Hinweis. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder andere stark spezialisierte Unternehmen werden zwar regelmäßig in anderen umsatzsteuerlichen Themenfeldern tätig sein, etwa bei Steuerbefreiungen oder gemischten Leistungen. Dennoch ist die Aussage des Beschlusses zur Systematik der Gegenleistung und zur Reichweite des Neutralitätsgrundsatzes auch dort von Bedeutung.
Für Finanzinstitutionen ist die Entscheidung vor allem im Rahmen der Kreditprüfung und der steuerlichen Risikobewertung relevant. Wenn Geschäftsmodelle stark reguliert sind und die Erlösrealisierung an komplexe Abrechnungssysteme anknüpft, sollte die steuerliche Tragfähigkeit der Erfassungsprozesse ein Bestandteil der Due Diligence sein. Die Entscheidung unterstreicht, dass nicht nur die formale Rechtslage, sondern auch die tatsächliche Datenqualität über die steuerliche Belastbarkeit eines Modells entscheidet.
Operativ empfiehlt sich daher, die eingesetzten Kassen und Vorsysteme, die Abstimmung zwischen Buchhaltung und Steuerfunktion sowie die Dokumentation von Schätzungen und Korrekturen regelmäßig zu überprüfen. Wo die Bemessungsgrundlage erst periodisch feststeht, steigt die Bedeutung standardisierter Prozesse. Gerade mittelständische Unternehmen profitieren hier von digitalisierten Buchhaltungsabläufen, weil Fehlerquellen reduziert und Außenprüfungen deutlich effizienter vorbereitet werden können.
Umsatzsteuer auf Geldspielautomaten bleibt gefestigt: Fazit für die Praxis
Der Beschluss vom 11. August 2022, V B 66/20, festigt die bestehende Rechtslage zur Umsatzsteuer bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit und bei öffentlichen Spielbanken. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand von Kasseneinnahmen ist weiterhin zulässig, und die geltenden Regelungen stehen der Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer auf den Endverbraucher nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen. Ebenso wichtig ist die Klarstellung, dass sich der unionsrechtliche Neutralitätsgrundsatz auf die Umsatzsteuer beschränkt und nicht als Hebel für eine umfassende Gesamtbelastungsprüfung verschiedener Abgaben dient.
Für Unternehmen bedeutet das vor allem eines: Weniger Streitpotenzial in der Grundsatzfrage, aber hohe Anforderungen an die Qualität der steuerlichen Prozesse. Wer belastbare Daten, saubere Kassenaufzeichnungen und digital unterstützte Buchhaltungsabläufe vorhält, reduziert nicht nur steuerliche Risiken, sondern schafft auch bessere Grundlagen für Finanzierung, Prüfung und Unternehmenssteuerung. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen dabei mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung, Prozessoptimierung in der Buchhaltung und die damit verbundenen erheblichen Kostenersparnisse. Durch unsere Erfahrung mit Mandanten vom kleinen Betrieb bis zum mittelständischen Unternehmen unterstützen wir dabei, steuerliche Anforderungen effizient, prüfungssicher und wirtschaftlich sinnvoll in die Praxis zu überführen.
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