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Steuerrecht

Übernachtungsteuer in Bayern: Folgen des landesrechtlichen Verbots für Gemeinden

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund der Entscheidung und Bedeutung des Urteils

Mit Entscheidung vom 14. November 2025 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Az. Vf. 3-VII-23) eine Popularklage der Landeshauptstadt München sowie zweier weiterer bayerischer Städte gegen das gesetzliche Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer abgewiesen. Dieses Urteil bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes, die die Erhebung einer Übernachtungsteuer durch Gemeinden ausdrücklich untersagt. Für die bayerischen Kommunen bedeutet dies, dass sie keine derartigen Abgaben einführen dürfen, selbst wenn sie sich aufgrund finanzieller Engpässe oder steigender Belastungen zur Erschließung neuer Einnahmequellen gezwungen sehen.

Der Begriff der Übernachtungsteuer bezeichnet eine örtliche Aufwandsteuer, die auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erhoben wird. Sie unterscheidet sich von der Umsatzsteuer, da sie nicht auf den wirtschaftlichen Umsatz, sondern auf den individuellen Aufwand der Gäste zielt. In mehreren deutschen Bundesländern ist eine solche Steuer gängige Praxis, häufig zur Stärkung kommunaler Haushalte. Für Bayern bleibt sie nun verfassungsrechtlich unzulässig, was weitreichende Folgen für den kommunalen Gestaltungsspielraum mit sich bringt.

Juristische Kernargumente des Verfassungsgerichtshofs

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf zwei zentrale Erwägungen. Zum einen fehle den Gemeinden die originäre Besteuerungskompetenz für eine Übernachtungsteuer, zum anderen werde durch das gesetzliche Verbot der Kernbereich der kommunalen Finanzhoheit nicht verletzt. Die Finanzhoheit, als Teil des durch die Bayerische Verfassung garantierten Selbstverwaltungsrechts, erlaubt den Gemeinden die eigenständige Einnahmenerzielung, doch diese ist rechtlich begrenzt auf bestehende, zulässige Steuerarten. Der Gesetzgeber habe daher mit der Erweiterung des Katalogs unzulässiger Aufwandsteuern keinen verfassungswidrigen Eingriff vorgenommen.

Die Richter betonten, dass der Landesgesetzgeber berechtigt sei, bestimmte Steuerarten zu untersagen, um übermäßige Belastungen von Unternehmen, Tourismusbetrieben und Reisenden zu verhindern und ein einheitliches Steuergefüge innerhalb des Landes aufrechtzuerhalten. Diese Abwägung sei weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Damit bestätigte das Gericht, dass der Gestaltungsspielraum des Landtags hinsichtlich kommunaler Abgaben weit reicht, solange der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung unangetastet bleibt.

Auswirkungen auf kommunale Finanzplanung und Wirtschaft

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen für Städte, Gemeinden und auch für den Tourismus- und Gastgewerbesektor. Während andere Bundesländer mit sogenannten Bettensteuern zusätzliche Einnahmen generieren, bleibt diese Möglichkeit den bayerischen Kommunen dauerhaft verwehrt. Für Kommunen, die bisher auf eine solche Einnahmequelle gehofft hatten, bedeutet dies, dass sie künftig verstärkt auf klassische Hebesätze von Grundsteuer oder Gewerbesteuer zurückgreifen müssen, um ihre Haushalte auszugleichen. Diese Entscheidung dürfte vor allem für touristisch geprägte Regionen wie München, Garmisch-Partenkirchen oder den Chiemsee spürbar sein, wo Übernachtungszahlen traditionell hoch sind.

Auf Seiten der Unternehmen, insbesondere Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und Onlineplattformen im Gastgewerbe, sorgt die Entscheidung dagegen für Rechtssicherheit. Die Gefahr einer uneinheitlichen Abgabenpraxis mit lokalen Sondersteuern entfällt, was Planung und Preisgestaltung erleichtert. Insbesondere für kleinere Betriebe, die häufig mit engen Margen arbeiten, ist dies ein nicht zu unterschätzender Vorteil, da zusätzliche administrative Belastungen vermieden werden. Auch für Reisende und Touristen ergibt sich eine klarere Preisstruktur, die Wettbewerb und Nachfrage stabilisiert.

Für Steuerberatende und Finanzverantwortliche in der Hotellerie bedeutet das Urteil, dass in Bayern künftig keine Prüfungspflichten oder Deklarationsfragen im Zusammenhang mit Übernachtungsteuern entstehen. Der Verwaltungsaufwand reduziert sich damit, was gerade für kleinere und mittelständische Beherbergungsbetriebe eine Entlastung darstellt. Dennoch ist weiterhin eine sorgfältige Beobachtung der kommunalen Finanzpolitik geboten, da Gemeinden andere Wege der Einnahmengenerierung verstärkt prüfen könnten.

Fazit und Handlungsempfehlung für Unternehmen und Gemeinden

Das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verdeutlicht, dass kommunale Steuerautonomie nicht grenzenlos ist, sondern im Einklang mit der landesrechtlichen Finanzverfassung stehen muss. Für Gemeinden bleibt es wichtig, alternative Strategien zur Haushaltsstärkung zu entwickeln, etwa durch nachhaltige Tourismusabgaben in zulässigen Formen, Effizienzsteigerungen im Finanzmanagement oder Kooperationen mit privaten Partnern. Gleichzeitig profitieren Unternehmen davon, dass die steuerliche Belastung ihrer Gäste landesweit klar geregelt ist und Investitions- sowie Preiskalkulationen damit langfristig planbarer werden.

Aus steuerlicher Sicht empfiehlt es sich für Kommunen und Unternehmer gleichermaßen, künftige Diskussionen zur Reform des Kommunalabgabenrechts aufmerksam zu verfolgen. Veränderungen in anderen Bundesländern könnten mittelbar auch die politische Diskussion in Bayern beeinflussen. Im Wettbewerbsumfeld der Städte bleibt daher ein waches Auge auf mögliche Ausgleichsinstrumente wichtiger denn je.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltungsprozesse und der Optimierung interner Abläufe. Durch gezielte Prozessautomatisierung und den Einsatz digitaler Tools unterstützen wir unsere Mandanten dabei, Kosten einzusparen und steuerliche Pflichten effizienter zu erfüllen. Mit unserer Erfahrung in der Prozessoptimierung schaffen wir nachhaltige Entlastung im betrieblichen Alltag – von kleinen Betrieben bis hin zu mittelständischen Unternehmen unterschiedlichster Branchen.

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