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Digitalisierung

TV-L Berufserfahrung und Stufenzuordnung bei Höhergruppierung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung ist im öffentlichen Dienst seit Jahren ein praktisches Streitthema. Für Arbeitgeber, Personalstellen, kommunale Einrichtungen und Träger mit tarifgebundenen Beschäftigten ist besonders relevant, ob nicht vollständig verbrauchte Vorerfahrungszeiten später noch beim Stufenaufstieg oder bei einer Höhergruppierung genutzt werden können. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu mit Entscheidung vom 20.08.2026, 6 AZR 82/26, eine wichtige Klarstellung getroffen. Der Kern der Entscheidung lautet, dass Restlaufzeiten aus einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber nach der erstmaligen Stufenzuordnung nicht auf spätere Stufenlaufzeiten angerechnet werden.

TV-L Berufserfahrung und Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst

Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in der Praxis häufig vorkommt. Eine Arbeitnehmerin hatte vor ihrem Eintritt in den öffentlichen Dienst über mehr als ein Jahr, aber weniger als drei Jahre einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erworben. Bei der Einstellung wurde sie deshalb nach den tariflichen Regeln des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder der Stufe 2 zugeordnet. Die Arbeitgeberseite teilte ihr damals zusätzlich mit, die verbleibende einschlägige Berufserfahrungszeit werde für den Aufstieg in die nächste Stufe berücksichtigt. Entsprechend zahlte sie bereits wenige Monate später Entgelt aus Stufe 3.

Später erhielt die Beschäftigte eine höherwertige Tätigkeit und wurde in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Die Eingruppierung bezeichnet die tarifliche Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe nach ihrem Wert. Umstritten war nun, ob die frühere Restzeit aus der Vorerfahrung dazu führte, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Höhergruppierung bereits eine höhere Stufe in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht hatte. Davon hing ab, ob sie in der neuen Entgeltgruppe einer höheren Erfahrungsstufe zuzuordnen war.

Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung an. Der Tarifvertrag unterscheidet erkennbar zwischen der erstmaligen Stufenzuordnung bei Einstellung und der späteren Stufenlaufzeit innerhalb derselben Entgeltgruppe. Die Stufenlaufzeit ist die Zeit, die Beschäftigte in einer bestimmten Stufe zurücklegen müssen, bevor sie in die nächste Stufe aufsteigen. Bei einer Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe grundsätzlich neu. Für Personalabteilungen und Geschäftsführungen tarifgebundener Einrichtungen ist deshalb entscheidend, welche Zeiten bei der Einstellung verbraucht werden und welche Zeiten rechtlich überhaupt fortwirken.

Auslegung des TV-L: Warum Restlaufzeiten nicht fortgeschrieben werden

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und die tarifliche Systematik deutlich herausgearbeitet. Nach seiner Begründung erlaubt die maßgebliche Tarifnorm keine Anrechnung derjenigen einschlägigen Berufserfahrung, die bei der ersten Stufenzuordnung nicht verbraucht worden ist. Solche Restlaufzeiten gehen nach der Entscheidung unter.

Das Gericht stellt zunächst klar, dass die Stufenzuordnung bei Einstellung ein Akt der Rechtsanwendung ist. Das bedeutet, dass Arbeitgeber hier kein freies Gestaltungsrecht ausüben, sondern die tariflichen Vorgaben anwenden müssen. Die tarifliche Ausgangslage ist dabei differenziert. Wer einschlägige Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber erworben hat, kann diese umfassender angerechnet bekommen. Wer die einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erworben hat, wird nach dem Tarifvertrag dagegen grundsätzlich nur der Stufe 2 oder bei hinreichend langer Vorerfahrung der Stufe 3 zugeordnet.

Nach Auffassung des Gerichts folgt aus dieser Regelung gerade nicht, dass darüber hinaus verbleibende Zeiten in die spätere Stufenlaufzeit übernommen werden. Entscheidend war für den Senat der erkennbare Regelungswille der Tarifvertragsparteien. Das Tarifsystem soll verhindern, dass neu eingestellte Beschäftigte mit Vorerfahrung bei anderen Arbeitgebern über die vorgesehene Einstiegsstufe hinaus automatisch bevorzugt werden. Würde man Restlaufzeiten fortschreiben, könnte dies dazu führen, dass Beschäftigte nach der Einstellung faktisch sofort in weitere Stufen aufrücken. Das würde die tariflich gewollte Begrenzung der Einstiegsvorteile leerlaufen lassen.

Ebenso wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Höhergruppierung. Bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit richtet sich die neue Stufe nach dem bisherigen Tabellenentgelt, mindestens jedoch nach Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe. Maßgeblich ist also der tatsächliche tarifliche Status im Zeitpunkt der Höhergruppierung. Da die Klägerin nach der zutreffenden tariflichen Berechnung erst später in die nächste Stufe ihrer bisherigen Entgeltgruppe aufgestiegen wäre, konnte sie bei der Höhergruppierung keine höhere Stufe in der neuen Entgeltgruppe beanspruchen.

Besonders praxisrelevant ist außerdem die Behandlung des Schreibens der Arbeitgeberseite. Das Gericht hat darin keine eigenständige, übertarifliche Zusage gesehen. Im öffentlichen Dienst gilt im Zweifel Normvollzug. Damit ist gemeint, dass öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich nur das leisten wollen, wozu sie tariflich oder gesetzlich verpflichtet sind. Eine fehlerhafte Mitteilung oder eine darauf beruhende fehlerhafte Zahlung begründet deshalb nicht ohne Weiteres einen dauerhaft weitergehenden Anspruch. Für die Praxis ist das ein deutlicher Hinweis, dass fehlerhafte Stufenmitteilungen zwar Konflikte auslösen können, aber nicht automatisch eine konstitutive, also rechtsbegründende, Zusage darstellen.

Folgen für Arbeitgeber, Personalstellen und spezialisierte Einrichtungen

Die Entscheidung ist für Länder, Kommunen, Hochschulen, Pflegeeinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft, soziale Träger mit tarifnahen Strukturen und sonstige öffentliche oder öffentlich geprägte Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels wird einschlägige Berufserfahrung bei Einstellungen häufig großzügig geprüft. Umso wichtiger ist es, sauber zwischen tariflicher Pflichtanrechnung und freiwilliger übertariflicher Anerkennung zu unterscheiden.

Für kleine und mittelständische Unternehmen ist die Entscheidung zwar nicht unmittelbar einschlägig, wenn sie nicht an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder gebunden sind. Sie ist aber dennoch lehrreich. Denn auch außerhalb des öffentlichen Dienstes stellen sich vergleichbare Fragen bei Entgeltbändern, Erfahrungsstufen, Haustarifverträgen und internen Vergütungsordnungen. Wer in Arbeitsverträgen oder Onboarding Prozessen Vorerfahrungszeiten anerkennt, sollte eindeutig regeln, ob damit nur die Einstiegsstufe festgelegt wird oder ob auch angebrochene Erfahrungszeiten für spätere Aufstiege zählen sollen. Das betrifft etwa Pflegeunternehmen, Bildungsträger, spezialisierte Dienstleister und größere Onlinehändler mit formalisierten Vergütungssystemen.

Aus Sicht von Steuerberatenden und Finanzinstitutionen liegt der besondere Mehrwert in der Risikosteuerung. Fehlerhafte Stufenzuordnungen wirken sich nicht nur auf laufende Personalkosten aus, sondern auch auf Rückstellungen, Budgetplanungen und Vergütungsvergleiche bei Umstrukturierungen. Wird bei Einstellungen oder internen Wechseln mit Tabellenentgelten gearbeitet, sollten die zugrunde liegenden Regeln dokumentiert, standardisiert und revisionssicher abgebildet werden. Das gilt vor allem dann, wenn Personalabrechnung, Fachbereich und interne Verwaltung nicht auf dieselben Prüfschemata zugreifen.

Die Entscheidung zeigt zudem, dass gut gemeinte Schreiben an Beschäftigte erhebliche Folgekonflikte auslösen können. Arbeitgeber sollten Formulierungen zur Anerkennung von Berufserfahrung daher rechtlich und prozessual abstimmen. Wo tarifliche Ermessensspielräume bestehen, muss klar erkennbar sein, ob tatsächlich eine freiwillige Besserstellung gewollt ist. Fehlt diese Klarheit, entstehen Auslegungsrisiken, die später in kostenintensive Streitigkeiten übergehen können.

Rechtssichere Stufenzuordnung als Prozessaufgabe

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.08.2026, 6 AZR 82/26, schafft vor allem eines: Klarheit. Einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber kann die Einstiegsstufe nach dem Tarifvertrag beeinflussen, nicht aber als Restlaufzeit in spätere Stufenlaufzeiten hineingetragen werden. Für die Höhergruppierung zählt damit die tariflich tatsächlich erreichte Stufe und nicht eine früher angenommene oder fehlerhaft mitgeteilte Zwischenrechnung.

Für Arbeitgeber bedeutet das, dass Personalprozesse rund um Einstellung, Eingruppierung, Stufenfestsetzung und Höhergruppierung fachlich präzise und technisch sauber aufgesetzt sein sollten. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sowie öffentliche und sozialwirtschaftliche Einrichtungen profitieren hier von klaren digitalen Freigabeprozessen, standardisierten Prüfroutinen und einer gut dokumentierten Lohn und Gehaltsorganisation. Unsere Kanzlei begleitet Mandanten vom kleinen Unternehmen bis zum Mittelstand bei genau diesen Fragen mit Schwerpunkt auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Digitalisierung. Durch schlanke, rechtssichere Abläufe lassen sich nicht nur Fehler vermeiden, sondern regelmäßig auch erhebliche Kostenersparungen realisieren.

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