Hintergrund der neuen EU-Vorgaben zur Geldwäscheprävention
Mit der Verordnung (EU) 1624/2024 hat die Europäische Union einen weiteren Schritt unternommen, um die Transparenz wirtschaftlicher Eigentumsverhältnisse innerhalb der Mitgliedstaaten zu erhöhen. Ziel ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch effizienter zu bekämpfen. Unternehmen, Vereine und Stiftungen müssen künftig erweitere Angaben zu den sogenannten wirtschaftlichen Eigentümern in das Transparenzregister eintragen. Der wirtschaftliche Eigentümer ist jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Trust oder eine vergleichbare Rechtsgestaltung letztlich steht. Diese Definition greift damit tiefer als bisherige nationale Regelungen und zieht zusätzliche Personengruppen in die Offenlegungspflicht ein.
Über die Geldwäscheverordnung hinaus wurde auf europäischer Ebene eine Durchführungsverordnung entworfen, die den Umfang und die Art der zu übermittelnden Daten konkretisiert. Neben den ohnehin erforderlichen Angaben zu Namen und Geburtsdatum sollen künftig auch alle Vornamen, der Geburtsort, die vollständige Wohnanschrift sowie die Ausweisnummer übermittelt werden. Damit soll die Identifizierbarkeit der wirtschaftlichen Eigentümer europaweit vereinheitlicht und Missbrauch verhindert werden.
Datenschutz und rechtliche Bedenken der Praxis
Diese Verschärfung hat jedoch eine intensive Debatte über die Vereinbarkeit der erweiterten Datenpflichten mit geltendem Datenschutzrecht ausgelöst. Gerade aus dem juristischen Umfeld wird darauf hingewiesen, dass die umfassende Erhebung und Speicherung sensibler Daten erhebliche Risiken für die betroffenen Personen bergen kann. Die Bundesrechtsanwaltskammer warnt insbesondere vor möglichen Bedrohungen oder Belästigungen gegenüber Personen, die durch ihre Stellung als wirtschaftliche Eigentümer öffentlich identifizierbar werden. Auch die Zweckbindung, das heißt die rechtliche Begrenzung der Datenverwendung auf den ursprünglichen Zweck der Geldwäscheprävention, gerät in den Fokus. Nach Ansicht vieler Fachleute sollte der Zugriff auf die hinterlegten Daten nur nach sorgfältiger Prüfung und im Rahmen einer klar definierten Erforderlichkeit erfolgen.
Für Unternehmen und Angehörige beratender Berufe bedeutet dies, dass sie bei der Meldung der erforderlichen Informationen nicht nur die materiellen Vorgaben der Geldwäscheverordnung beachten, sondern zugleich datenschutzrechtliche Anforderungen aus der Datenschutz-Grundverordnung einhalten müssen. Dazu gehört insbesondere, dass Betroffene über den Umfang und Zweck der Datenübermittlung informiert werden und dass die Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.
Konkrete Auswirkungen auf Unternehmen in Deutschland
In Deutschland ist das Transparenzregister bereits seit einigen Jahren zentrales Instrument zur Erfassung wirtschaftlicher Eigentumsverhältnisse. Die neuen unionsrechtlichen Vorgaben führen nun dazu, dass bestehende Datensätze überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden müssen. Für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Stiftungen und Vereine gilt daher, bestehende Registereinträge auf Vollständigkeit zu kontrollieren. Kleine und mittelständische Unternehmen, die bislang auf vereinfachte Meldefiktionen vertraut haben, müssen insbesondere prüfen, ob sie nunmehr ergänzende Angaben machen müssen, um Verstöße gegen Meldepflichten zu vermeiden. Verstöße gegen die Pflichten zur Eintragung in das Transparenzregister können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Für Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende und Rechtsanwältinnen sowie Rechtsanwälte ergeben sich zusätzliche Beratungsanlässe. Bereits bei der Gründung oder Umstrukturierung von Gesellschaften sollte geprüft werden, wer als wirtschaftlicher Eigentümer einzutragen ist und welche Nachweise hierfür erforderlich sind. Zudem empfiehlt sich eine klare Dokumentation der Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens, um nachvollziehbar zu belegen, dass die Meldung ordnungsgemäß erfolgt ist. Für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere gemeinnützige Organisationen ist es besonders wichtig, ihre rechtlichen Strukturen hinsichtlich etwaiger Treuhand- oder Beteiligungsverhältnisse zu analysieren. Diese können dazu führen, dass auch indirekte Eigentümerstrukturen meldepflichtig werden.
Praxisempfehlungen und Fazit
Um den neuen Anforderungen sicher zu begegnen, sollten Unternehmen ihre internen Compliance-Prozesse zeitnah anpassen. Ein geeignetes internes Kontrollsystem kann dabei helfen, die ordnungsgemäße Erfüllung aller Meldepflichten sicherzustellen. Digitale Tools zur Verwaltung von Eigentümerdaten und automatisierten Abgleichen mit dem Transparenzregister bieten hierbei erhebliche Vorteile. Zugleich sollte geprüft werden, wie die Datenübermittlung mit bestehenden Datenschutzrichtlinien in Einklang gebracht werden kann. Für viele kleinere Unternehmen ist es sinnvoll, externe Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Anforderungen aus Geldwäsche- und Datenschutzrecht effizient zusammenzuführen.
Die aktuelle Entwicklung zeigt deutlich, wie stark rechtliche Anforderungen zunehmend mit digitalen Prozessen verflochten sind. Wer frühzeitig in transparente und sichere Datenstrukturen investiert, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Vertrauen – sowohl bei Kundinnen und Kunden als auch bei Behörden. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Einführung digitaler Prozesse in der Buchhaltung sowie bei der Optimierung von Melde- und Dokumentationspflichten. Durch effiziente Prozessgestaltung und gezielte Digitalisierung lassen sich Aufwände und Kosten erheblich reduzieren, ohne die rechtliche Sorgfalt aus den Augen zu verlieren.
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