Tierschutzrechtliche Vorgaben als Grundlage gewerblicher Tierzucht
Die gewerbliche Tierzucht unterliegt in Deutschland strengen tierschutzrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Tierschutzgesetz ergeben. Zentral ist dabei die sogenannte tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit einer Person, die Tiere gewerbsmäßig züchtet oder mit ihnen handelt. Dieser Begriff beschreibt die persönliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit eines Unternehmers im Hinblick auf seine Verantwortung für das Wohl der Tiere. Nur wer als zuverlässig gilt, kann nach § 11 des Tierschutzgesetzes eine entsprechende Erlaubnis erhalten und behalten. Die Behörden besitzen die Kompetenz, eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wiederholt Verstöße gegen tierschutzrechtliche Pflichten vorliegen.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 2 A 241/24) klargestellt, welche Maßstäbe an die Zuverlässigkeit in der gewerblichen Tierzucht anzulegen sind. In dem Verfahren ging es um den Widerruf einer Zuchterlaubnis für Hunde, nachdem die zuständige Behörde mehrfach Verstöße festgestellt hatte. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Widerrufs und verdeutlichte, dass bereits wiederholte Pflichtverletzungen, auch wenn sie einzeln nicht gravierend erscheinen mögen, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person nachhaltig erschüttern können.
Verstöße gegen tierschutzrechtliche Pflichten als Widerrufsgrund
Im konkreten Fall war einer Tierzüchterin vom zuständigen Landkreis eine Erlaubnis für die Zucht mit bis zu zehn Hunden unter Widerrufsvorbehalt erteilt worden. Die Behörde stellte jedoch fest, dass die Züchterin nicht nur ihrer eigentlichen Zucht, sondern auch einem Handel mit Welpen und tragenden Hündinnen nachging, ohne die dafür zusätzlich erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Nachweislich habe sie Tiere aus dem Ausland eingeführt, ohne sicherzustellen, dass die seuchenrechtlichen Anforderungen erfüllt waren. Im Rahmen dieser Aktivitäten seien wiederholt Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt worden, etwa durch nicht ordnungsgemäße Führung des sogenannten Wurf- beziehungsweise Bestandsbuchs oder die unzulässige Haltung und den Transport von Welpen.
Das Verwaltungsgericht sah hierin klare Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Klägerin im tierschutzrechtlichen Sinn. Es betonte, dass der Begriff der „Zuverlässigkeit“ nicht auf vorsätzliches Fehlverhalten beschränkt sei. Auch fahrlässige Pflichtverletzungen und mangelnde Sorgfalt könnten genügen, wenn sie erkennen ließen, dass die betroffene Person nicht dauerhaft Gewähr für eine tierschutzgerechte Zuchtpraxis biete. Besonders schwer wog nach Einschätzung der Richter, dass die Klägerin auf dem Transportweg mit 34 Welpen handelte, ohne zuvor den zuständigen Veterinärdienst zu informieren. Selbst wenn sie in diesem Fall aus altruistischen Gründen gehandelt haben sollte, habe sie damit objektiv gegen ihre tierschutzrechtlichen Pflichten verstoßen.
Bedeutung für gewerbliche Tierhalter und ähnliche Branchen
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Maßstab der Zuverlässigkeit sehr streng ausgelegt wird und eine umfassende Sorgfaltspflicht der Züchter verlangt. Die Führung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen, hygienische Standards, die Dokumentation der Herkunft der Tiere und die Einhaltung aller Transport- und Haltevorschriften gehören zu den zentralen Elementen einer verantwortungsvollen Tierzucht. Bereits kleinere Versäumnisse im betrieblichen Alltag können aus verwaltungsrechtlicher Sicht Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen und letztlich zu empfindlichen Konsequenzen führen, wie dem Widerruf der Erlaubnis oder einem Tätigkeitsverbot.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die im Bereich Tierhaltung oder Tierzucht tätig sind, etwa in Hundezuchten, Reitbetrieben oder Tierpensionen, ergibt sich hieraus die Notwendigkeit, interne Kontrollmechanismen zu etablieren. Die regelmäßige Überprüfung von Betriebsabläufen, die Schulung von Personal sowie eine umfassende Dokumentation aller tierschutzrelevanten Vorgänge sind unabdingbar. Auch für andere Branchen mit vergleichbaren behördlichen Erlaubnisanforderungen – etwa Pflegeeinrichtungen, Lebensmittelbetriebe oder Tierhandelsunternehmen – zeigt die Entscheidung die Bedeutung einer gewissenhaften und transparenten Verwaltungsorganisation. Mangelnde Compliance im Umgang mit Auflagen kann nicht nur zu Bußgeldern, sondern auch zum Entzug der Betriebserlaubnis führen.
Ein besonderes Augenmerk sollte auf dem korrekten Umgang mit externen Behörden liegen. Jede Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz ist an den Grundsatz der Mitwirkungspflicht gebunden. Unternehmer müssen wesentliche Änderungen in ihren Betriebsstrukturen, den Bestand oder Herkunft der Tiere oder auch die Einbindung von Fremdlieferanten umgehend melden. Unterbleibt diese Kommunikation, kann dies von der Behörde als Indiz mangelnder Zuverlässigkeit gewertet werden. Transparenz und proaktives Handeln sind daher entscheidende Faktoren für die Aufrechterhaltung der gewerblichen Zulassung.
Fazit: Konsequente Rechtstreue als Basis betrieblicher Stabilität
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück unterstreicht, dass die rechtliche Verantwortung im Bereich der Tierzucht weit über die reine Sachkunde hinausgeht. Die Zuverlässigkeit wird als zentrales Kriterium einer nachhaltigen und rechtskonformen Geschäftstätigkeit verstanden. Wer seine Dokumentationspflichten vernachlässigt oder Abläufe nicht regelmäßig überprüft, setzt nicht nur den eigenen Betrieb, sondern auch den Ruf seiner Branche aufs Spiel. Kleine und mittelständische Zuchtbetriebe sind dabei in besonderem Maße gefordert, denn sie verfügen oft über begrenzte personelle Ressourcen und müssen dennoch denselben gesetzlichen Maßstäben genügen wie größere Strukturen. Entsprechend gilt es, die Betriebsorganisation regelmäßig auf Effizienz und Rechtssicherheit hin zu prüfen.
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