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Recht

Tierschutzrecht bei Hundehaltung: Veräußerung rechtmäßig

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Tierschutzrecht bei Hundehaltung: Wann Behörden Tiere veräußern dürfen

Für gewerbliche Hundehalter, Hundetrainer und Betreiber tierbezogener Einrichtungen ist die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig Holstein von erheblicher praktischer Bedeutung. Die 7. Kammer hat im Eilverfahren bestätigt, dass eine tierschutzrechtliche Veräußerungsverfügung rechtmäßig sein kann, wenn zuvor gravierende Mängel in Haltung und Umgang mit den Tieren festgestellt wurden. Nach dem Beschluss vom 04.05.2026 mit dem Aktenzeichen 7 B 24/26 durfte das zuständige Amt nicht nur die Tiere vorläufig fortnehmen, sondern auch deren sofortigen Verkauf ermöglichen.

Eine Veräußerungsverfügung ist eine behördliche Anordnung, mit der die öffentliche Hand berechtigt wird, fortgenommene Tiere zu verkaufen. Sie geht damit deutlich über eine bloße Sicherstellung hinaus. Praktisch bedeutet das für Betroffene den endgültigen Verlust des Tierbestands. Gerade für Hundetrainer oder Zuchtbetriebe ist dies ein besonders einschneidender Eingriff, weil Tiere häufig zugleich Betriebsgrundlage und Einkommensquelle sind. Das Gericht hat jedoch klargestellt, dass ein solcher Eingriff zulässig sein kann, wenn das öffentliche Interesse am wirksamen Tierschutz überwiegt.

Im zugrunde liegenden Fall war die Tierhaltung bereits Mitte Januar kontrolliert worden. Dabei wurden zwölf Hunde vorläufig fortgenommen und in Tierheimen untergebracht. Aus Sicht des Gerichts war diese Maßnahme nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Eine summarische Prüfung bedeutet, dass das Gericht im Eilverfahren keine abschließende Beweisaufnahme durchführt, sondern auf Basis des vorliegenden Sachverhalts bewertet, ob die angegriffene Maßnahme voraussichtlich rechtmäßig ist. Für Unternehmen und Selbstständige ist das wichtig, weil Eilentscheidungen oft sehr schnell tiefgreifende wirtschaftliche Folgen auslösen können.

Haltungsmängel und Trainingsmethoden als Auslöser behördlicher Maßnahmen

Entscheidend war hier die Gesamtschau der festgestellten Umstände. Nach den gerichtlichen Feststellungen wurden einzelne Hunde in zu kleinen und zu kalten Zwingern gehalten. Nicht alle Tiere hatten Zugang zu Wasser. Einige Hunde waren nass und konnten sich nicht trocken reiben. Solche Bedingungen sind tierschutzrechtlich hoch problematisch, weil sie Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen oder jedenfalls konkret begünstigen können. Genau daran knüpft das Tierschutzrecht an. Es schützt Tiere nicht erst vor eingetretenen Verletzungen, sondern bereits vor vermeidbaren Belastungen und erheblichen Risiken.

Hinzu kam ein besonders belastender Aspekt im Umgang mit den Hunden. Bekannt geworden war ein Video, auf dem der Antragsteller Hunde beim Training mit einem Seil schlug. Das Gericht wertete dies als Verhalten, das bei den Tieren große Angst und Leiden auslöst. Dass der Hundetrainer das Schlagen eingeräumt hatte, war für die rechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung. Noch schwerer wog aus Sicht der Amtstierärzte und der Kammer, dass es an der notwendigen Einsicht fehlte, wonach diese Methode keine angemessene Form des Trainings darstellt.

Der Begriff Sachkunde beschreibt in diesem Zusammenhang die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend zu halten, zu versorgen und mit ihnen umzugehen. Wer Tiere beruflich hält oder mit ihnen arbeitet, muss ein besonders hohes Maß an Sachkunde vorweisen. Nach Auffassung des Gerichts sprach die fehlende Einsicht des Antragstellers gerade gegen diese Sachkunde. Bestätigt wurde dieser Eindruck auch dadurch, dass er bei der Kontrolle einen bellenden Hund mit einer Gewaltandrohung anschrie. Für die Praxis zeigt sich daran deutlich, dass nicht nur dokumentierte Verletzungen oder mangelhafte Unterbringung relevant sind, sondern auch das Verhalten des Halters gegenüber den Tieren und dessen professionelle Grundhaltung.

Verhältnismäßigkeit im Tierschutz: Warum auch der gesamte Hundebestand betroffen sein kann

Besonders relevant für die Praxis ist die Aussage des Gerichts, dass die Fortnahme des gesamten Bestands gerechtfertigt sein kann, auch wenn nicht jedes einzelne Tier bereits deutliche Zeichen von Vernachlässigung zeigt. Diese Erwägung beruht auf dem präventiven Charakter des Tierschutzrechts. Präventiv bedeutet, dass die Behörde nicht erst dann eingreifen muss, wenn bei jedem Tier ein konkreter Schaden bereits sichtbar eingetreten ist. Es genügt, wenn auf Grundlage belastbarer Feststellungen die Gefahr weiterer Verstöße besteht.

Gerade bei gewerblichen Tierhaltern ist diese Sichtweise konsequent. Die Haltungsbedingungen, Organisationsabläufe und Trainingsmethoden betreffen regelmäßig nicht nur ein einzelnes Tier, sondern die gesamte Betreuungseinheit. Liegen strukturelle Mängel vor, kann die Behörde davon ausgehen, dass der gesamte Bestand gefährdet ist. Für Hundeschulen, Zuchtbetriebe, Tierpensionen und andere spezialisierte Unternehmen bedeutet das, dass Versäumnisse im Betriebsablauf nicht isoliert betrachtet werden. Mängel bei Unterbringung, Versorgung, Dokumentation oder Personalführung können schnell als systemisches Problem gewertet werden.

Das Gericht hat außerdem betont, dass der Verkauf der Tiere zwar einen tiefgreifenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragsteller darstellt, dieses Grundrecht hier aber hinter dem öffentlichen Interesse zurücktritt. Die Berufsfreiheit schützt die freie Ausübung eines Berufs und damit auch den wirtschaftlichen Betrieb eines Unternehmens. Sie ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Wenn gewichtige Gemeinwohlbelange wie der Tierschutz betroffen sind, dürfen Behörden und Gerichte erhebliche Einschränkungen vornehmen, sofern diese verhältnismäßig sind. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Im vorliegenden Fall spielte auch eine Rolle, dass die hohen Unterbringungskosten der Tiere begrenzt werden sollten. Dauerhaft fremduntergebrachte Tiere verursachen erhebliche Kosten, die nicht unbegrenzt fortlaufen müssen.

Praxisfolgen für Hundetrainer, Tierhalter und tierbezogene Betriebe

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig ein belastbares Compliance Verständnis auch außerhalb klassischer Steuer und Finanzthemen ist. Compliance meint die verlässliche Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorgaben im Unternehmensalltag. Für tierbezogene Betriebe umfasst das insbesondere artgerechte Unterbringung, sichere Versorgungsroutinen, nachvollziehbare Zuständigkeiten und ein tierschutzkonformes Training. Wer Tiere gewerblich hält, sollte seine Abläufe deshalb nicht nur praktisch organisieren, sondern auch intern überprüfbar machen. Denn im Konfliktfall kommt es darauf an, ob Standards tatsächlich gelebt und im Zweifel gegenüber Behörden plausibel belegt werden können.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist der Fall ebenso lehrreich. Werden Tiere fortgenommen, entstehen sofort operative Ausfälle, Reputationsschäden und häufig auch erhebliche Folgekosten. Hinzu kommen Risiken für Genehmigungen, Versicherbarkeit und laufende Vertragsverhältnisse. Deshalb sollten Unternehmen mit Tierbezug frühzeitig in klare Prozesse investieren, etwa bei Versorgung, Temperaturkontrolle, Wasserzugang, Dokumentation von Trainingsmethoden und Eskalationswegen bei Auffälligkeiten. Das gilt nicht nur für große Einrichtungen, sondern ausdrücklich auch für kleine Unternehmen und inhabergeführte Betriebe, in denen informelle Abläufe oft als ausreichend angesehen werden.

Rechtlich macht der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig Holstein vom 04.05.2026, Aktenzeichen 7 B 24/26, deutlich, dass Behörden bei gravierenden Verstößen konsequent handeln dürfen und Gerichte diesen Kurs im Eilverfahren stützen können. Wer Tiere beruflich hält oder ausbildet, sollte deshalb nicht erst auf eine Kontrolle reagieren, sondern seine Organisation präventiv an tierschutzrechtlichen Anforderungen ausrichten. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Optimierung ihrer kaufmännischen Prozesse, insbesondere in der Buchhaltung und bei internen Abläufen, damit Risiken früher erkannt und vermeidbare Kosten spürbar reduziert werden. Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten vom kleinen Betrieb bis zum mittelständischen Unternehmen mit viel Erfahrung in Prozessoptimierung und digital gestützten Strukturen, die Rechtssicherheit und erhebliche Effizienzgewinne im Alltag fördern.

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