Tierhalterhaftung bei Weideunfällen: Was Pferdehalter wissen müssen
Wer Tiere hält, trägt rechtlich ein erhebliches Risiko. Das gilt besonders bei Pferden, deren Verhalten trotz Erfahrung, Vorsicht und Aufsicht nicht vollständig kontrollierbar ist. Genau daran knüpft die Tierhalterhaftung an. Sie bedeutet, dass der Halter eines Tieres für Schäden einstehen muss, die durch die typische, also gerade tierbedingte Unberechenbarkeit des Verhaltens entstehen. Juristisch handelt es sich um eine Gefährdungshaftung. Darunter versteht man eine Haftung, die nicht zwingend ein eigenes Fehlverhalten voraussetzt, sondern bereits aus der besonderen Gefahr folgt, die von einer erlaubten Tätigkeit oder Sache ausgeht.
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 25.03.2026 zum Aktenzeichen 15 O 123/23 entschieden, dass nach einem Tritt einer Stute gegen das Vorderbein einer anderen Stute auf einer Weide eine hälftige Haftung angemessen sein kann. Der Fall ist für Pferdehalter, Stallbetreiber und auch für Betriebe mit Tierhaltung von erheblicher praktischer Bedeutung, weil er die Abgrenzung zwischen typischem Tierverhalten, eigener Risikosphäre und möglicher Schadensteilung anschaulich verdeutlicht.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt waren zwei Stuten in demselben Reitstall eingestellt. Eine neu eingestallte Stute wurde gemeinsam mit einer weiteren Stute und kurz darauf mit der Stute der anderen Halterin auf die Weide gebracht. Während die Tiere zusammen über die Weide trabten, kam es zu einem Tritt, infolgedessen eine Stute verletzt wurde und über längere Zeit in einer Pferdeklinik behandelt werden musste. Die Behandlungskosten beliefen sich auf fast 8.000 Euro. Streitig war insbesondere, welches Tier wie auf das andere eingewirkt hatte und ob die geschädigte Halterin sich die von ihrem eigenen Tier ausgehende Gefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen musste.
Für die Praxis ist an diesem Fall besonders relevant, dass das Gericht nicht nur die Haftung der Halterin des austretenden Pferdes bejaht hat, sondern zugleich eine Kürzung des Ersatzanspruchs um 50 Prozent angenommen hat. Damit wird deutlich, dass bei Verletzungen zwischen Tieren verschiedener Halter häufig nicht allein auf das unmittelbar schadensauslösende Verhalten abgestellt wird, sondern auch auf die Mitwirkung der allgemeinen Tiergefahr des verletzten Tieres.
Haftungsquote bei Pferden: Warum es oft auf beide Tiere ankommt
Nach der Entscheidung des Landgerichts Köln hat sich in dem Tritt die typische Tiergefahr der austretenden Stute verwirklicht. Unter einer typischen Tiergefahr versteht man das Risiko, das aus dem eigenständigen, naturgemäß nicht völlig steuerbaren Verhalten eines Tieres entsteht. Bei Pferden gehören Ausschlagen, Treten, Rangordnungsverhalten und spontane Reaktionen auf andere Tiere zu diesen typischen Gefahrenlagen. Das Gericht sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Tritt von der Stute der beklagten Halterin ausging und dass die Verletzung der anderen Stute auf dieses Ereignis zurückzuführen war.
Entscheidend war jedoch, dass damit die rechtliche Prüfung nicht endete. Wenn Tiere verschiedener Halter aufeinandertreffen und es zu einer Verletzung kommt, ist regelmäßig zu untersuchen, ob sich auch die Tiergefahr des verletzten Tieres ausgewirkt hat. Genau das hat das Gericht angenommen. Die geschädigte Halterin musste sich deshalb eine Mitverursachung anrechnen lassen. Die Anspruchskürzung erfolgte in entsprechender Anwendung des Mitverschuldensgedankens. Gemeint ist damit, dass der Schaden nicht vollständig dem anderen Halter zugerechnet wird, wenn das eigene Tier an der Entstehung des Geschehens mitgewirkt hat.
Das Gericht stellte darauf ab, dass die verletzte Stute nicht lediglich passiv anwesend war. Vielmehr hatten die Beteiligten und Zeugen bestätigt, dass die Pferde gemeinsam über die Weide trabten. Dieses Verhalten wertete die Kammer als mehr als bloßes Dabeisein. Gerade bei Herdentieren wie Pferden sei in einer solchen Konstellation das Sozialverhalten beider Tiere in die Bewertung einzubeziehen. Treffen mehrere Pferde aufeinander, insbesondere wenn ein neues Tier in eine bestehende Gruppe eingeführt wird, sind Machtkämpfe, Rangordnungsreaktionen und Abwehrverhalten typischer Bestandteil der Situation.
Damit macht die Entscheidung deutlich, dass die Haftungsquote bei Weideunfällen stets einzelfallbezogen zu bestimmen ist. Eine hälftige Schadensteilung ist nicht automatisch die Regel, kann aber naheliegen, wenn beide Tiere durch ihr sozialtypisches Verhalten zur Gefahrenlage beigetragen haben und sich diese Gefahr in vergleichbarem Umfang realisiert hat.
Offenstall-Rechtsprechung und Handeln auf eigene Gefahr richtig einordnen
Die beklagte Halterin hatte sich darauf berufen, ihre Haftung sei nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang wird häufig auf die sogenannte Offenstall-Rechtsprechung verwiesen. Gemeint sind Fallgruppen, in denen mehrere Pferdehalter ihre Tiere bewusst in einer Form zusammenhalten, in der die Tiere auf engem Raum frei, dauerhaft und unbeaufsichtigt miteinander interagieren. Unter solchen Umständen kann im Einzelfall argumentiert werden, dass jeder Halter die typischen Risiken dieser Haltungsform bewusst übernommen hat und ein Schadensersatzanspruch deshalb eingeschränkt oder ausgeschlossen sein kann.
Das Landgericht Köln hat diesen Ansatz im konkreten Fall jedoch nicht übernommen. Ausschlaggebend war, dass gerade keine mit einem klassischen Offenstall vergleichbare Situation vorlag. Die Pferde wurden nicht dauerhaft zusammen gehalten, sondern sollten lediglich vorübergehend aneinander gewöhnt werden. Zudem fehlte es an einer unbeaufsichtigten Lage, weil sich die beiden Halterinnen und der Stallbetreiber am Rand der Weide aufhielten und das Geschehen beobachteten. Auch der Umstand, dass es sich um das erste oder jedenfalls frühe Aufeinandertreffen der Tiere handelte, sprach gegen die Annahme, ein wechselseitig vollständig übernommenes Risiko liege vor.
Für Stallbetreiber und Pferdehalter folgt daraus eine wichtige praktische Erkenntnis. Nicht jede gemeinsame Weidehaltung oder Eingewöhnung mehrerer Pferde führt zu einem Haftungsausschluss. Wer sich auf das Argument des Handelns auf eigene Gefahr stützen will, muss eine Situation darlegen können, in der die Risikoverteilung tatsächlich anders zu bewerten ist als bei einer kontrollierten, vorübergehenden Zusammenführung unter Beobachtung. Die bloße Tatsache, dass Pferde zusammen auf einer Weide stehen, reicht dafür nicht aus.
Auch für gewerbliche Tierhalter, Reitbetriebe und pferdehaltende Unternehmen ist das bedeutsam. Denn organisatorische Abläufe bei Einstallung, Herdenintegration und Beaufsichtigung sollten nicht nur aus Gründen der Tiergesundheit, sondern auch mit Blick auf spätere Haftungsfragen sauber dokumentiert werden.
Praxishinweise für Pferdehalter, Reitställe und tierhaltende Betriebe
Die Entscheidung zeigt vor allem, wie wichtig eine realistische Risikobewertung bei der Vergesellschaftung von Pferden ist. Wer ein neues Pferd in eine Gruppe einführt, sollte sich bewusst sein, dass daraus nicht nur Verletzungsrisiken für die Tiere, sondern auch finanzielle Folgen für die Halter entstehen können. Selbst wenn ein konkreter Tritt eindeutig einem anderen Tier zugeordnet werden kann, bedeutet das nicht automatisch einen vollen Ersatz aller Behandlungskosten.
In der Praxis kommt es deshalb auf eine Kombination aus Vorsorge, Dokumentation und vertraglicher Klarheit an. Sinnvoll ist es, Eingewöhnungsprozesse nachvollziehbar zu organisieren, Beobachtungen festzuhalten und Verantwortlichkeiten zwischen Haltern und Stallbetreiber klar zu definieren. Ebenso wichtig ist ein prüfender Blick auf den Versicherungsschutz. Haftpflichtversicherungen sollten den konkreten Nutzungs- und Haltungsumfang abdecken, insbesondere bei gemeinsamer Unterbringung, Weidegang und professioneller Nutzung im Rahmen eines Reitstalls oder Pensionsbetriebs.
Für geschädigte Halter ist außerdem relevant, dass die Kausalität, also der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der späteren Verletzung, im Streitfall nachgewiesen werden muss. Im Verfahren vor dem Landgericht Köln spielten daher Zeugenaussagen und ein Sachverständigengutachten eine wesentliche Rolle. Ohne eine belastbare Tatsachengrundlage lässt sich ein Anspruch oft nur schwer durchsetzen. Umgekehrt sollten in Anspruch genommene Halter frühzeitig prüfen, ob und in welchem Umfang eine Mitverursachung durch das andere Tier eingewendet werden kann.
Unterm Strich bestätigt die Entscheidung vom 25.03.2026 zum Aktenzeichen 15 O 123/23, dass bei Weideunfällen zwischen Pferden weder ein automatischer vollständiger Haftungsausschluss noch eine automatische Alleinhaftung des austretenden Tieres gilt. Maßgeblich bleibt die konkrete Situation, insbesondere das Verhalten beider Tiere, die Art der Zusammenführung und die Frage, ob sich die Tiergefahr auf beiden Seiten ausgewirkt hat.
Wer tierhaltende Abläufe rechtssicher und wirtschaftlich aufstellen will, sollte Haftungsrisiken deshalb nicht isoliert betrachten, sondern in die betrieblichen Prozesse integrieren. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen sowie spezialisierte Betriebe bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung, insbesondere in der Buchhaltung, und schaffen damit die Grundlage für effizientere Abläufe und spürbare Kostenersparnisse auch bei komplexen organisatorischen Anforderungen.
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