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Recht

Terminsverlegung bei Krankheit: AU reicht oft für Verfahren

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Terminsverlegung bei Krankheit: Was Gerichte und Parteien beachten müssen

Erkrankt eine Prozessvertreterin oder ein Prozessvertreter kurzfristig vor einer mündlichen Verhandlung, stellt sich in der Praxis sofort die Frage, ob der Termin verlegt werden muss oder ob das Gericht trotz der Erkrankung verhandeln darf. Eine aktuelle Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 31.03.2026 zum Aktenzeichen 4 LZ 349/25 OVG schafft hier wichtige Klarheit. Danach reicht die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel aus, um eine Terminsverlegung zu begründen. Das gilt auch dann, wenn noch keine gesonderte ärztliche Bescheinigung zur Verhandlungsunfähigkeit vorliegt.

Für Unternehmen, Steuerberatende, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie andere professionelle Verfahrensbeteiligte ist diese Aussage von erheblicher Bedeutung. Denn gerade in gerichtlichen und behördlichen Verfahren hängen Fristen, Verhandlungstermine und prozessuale Chancen oft davon ab, ob das rechtliche Gehör gewahrt wird. Rechtliches Gehör bedeutet, dass jede Partei Gelegenheit haben muss, ihren Standpunkt wirksam in das Verfahren einzubringen. Wird trotz entschuldigter Verhinderung der anwaltlichen Vertretung verhandelt, kann dieses Verfahrensgrundrecht verletzt sein.

Die Entscheidung betrifft zwar einen verwaltungsgerichtlichen Fall, ihre praktische Signalwirkung reicht jedoch deutlich weiter. Auch in anderen Verfahrensarten ist die Frage relevant, wann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung vorliegt und welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Erkrankung gestellt werden dürfen. Gerade für kleinere Unternehmen und mittelständische Betriebe, die sich häufig auf externe Berater oder auf einzelne anwaltliche Ansprechpartner stützen, ist die Verlässlichkeit solcher Verfahrensgrundsätze besonders wichtig.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis: Warum die AU regelmäßig genügt

Ausgangspunkt der Entscheidung ist die gesetzliche Regel, dass ein Termin aus erheblichem Grund verlegt werden kann. Ein erheblicher Grund liegt vor, wenn einer Partei oder ihrer Vertretung die Teilnahme am Termin nicht zugemutet werden kann. Im entschiedenen Fall hatte eine als Einzelanwältin tätige Prozessvertreterin dem Gericht wenige Tage vor dem Termin mitgeteilt, dass sie krankheitsbedingt nicht erscheinen könne. Kurz darauf beantragte sie schriftlich die Terminsverlegung und legte eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die ihre Erkrankung bis nach dem Verhandlungstag bestätigte.

Das Gericht der ersten Instanz verhandelte dennoch in ihrer Abwesenheit und wies die Klage ab. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern sah darin jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Maßgeblich war, dass die kurzfristige und überraschende Erkrankung der Prozessvertreterin als erheblicher Grund anzuerkennen war. Nach Auffassung des Gerichts genügte die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich, um nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit, sondern regelmäßig auch eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen.

Diese Würdigung ist praxisnah. Die Tätigkeit einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts besteht typischerweise gerade auch darin, an Verhandlungsterminen teilzunehmen, den Sachverhalt vorzutragen, Fragen des Gerichts zu beantworten und Anträge zu stellen. Wenn ärztlich bescheinigt ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, spricht deshalb viel dafür, dass die Person auch an einem Gerichtstermin nicht ohne Weiteres teilnehmen kann. Eine zusätzliche Bescheinigung darf nicht schematisch verlangt werden.

Wichtig ist jedoch, dass die Erkrankung und der Verlegungsantrag rechtzeitig mitgeteilt werden. Das war hier der Fall. Ebenso bedeutsam ist, dass keine missbräuchlichen oder erkennbar vorgeschobenen Gründe vorliegen. Fehlen solche Zweifel, darf das Gericht die Anforderungen an den Nachweis nicht überspannen. Für die Praxis bedeutet das, dass eine sauber formulierte Mitteilung zusammen mit einer zeitnah ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig ausreichend sein wird, um den Verlegungsantrag substantiiert zu begründen. Substantiiert bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Vortrag so konkret ist, dass das Gericht die Tragfähigkeit des geltend gemachten Grundes nachvollziehen kann.

Videoverhandlung und richterliche Hinweispflicht: Wo die Grenzen liegen

Besonders interessant ist der Teil der Entscheidung, der sich mit der Möglichkeit einer Videoverhandlung befasst. Gerichte prüfen zunehmend, ob ein Termin statt einer Verlegung auch per Bild und Ton durchgeführt werden kann. Das ist grundsätzlich sinnvoll, wenn lediglich die Anreise erschwert ist und die Teilnahme am Verfahren selbst möglich bleibt. Im konkreten Fall hatte das Gericht argumentiert, der Verlegungsantrag sei unzureichend gewesen, weil keine Erklärung dazu abgegeben worden sei, ob Bedenken gegen eine Videoverhandlung bestehen.

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern folgte dieser Sichtweise nicht. Es stellte klar, dass ein Gericht eine solche Erklärung nicht einfach voraussetzen darf, wenn es die betroffene Anwältin nicht zuvor darauf hingewiesen oder zur Ergänzung ihres Vortrags aufgefordert hat. Gerade wenn das Gericht Zweifel daran hat, ob tatsächlich auch eine Verhandlungsunfähigkeit vorliegt oder ob eine Videoverhandlung als milderes Mittel in Betracht kommt, muss es nachfragen. Eine richterliche Hinweispflicht bedeutet, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit geben muss, unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben nachzureichen, bevor es aus einem vermeintlich unvollständigen Vortrag nachteilige Folgen zieht.

Das ist ein zentraler Punkt für die Praxis. Die Verantwortung für einen vollständigen Sachvortrag liegt zwar grundsätzlich bei der Partei. Wenn aber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vorliegt und das Gericht daraus nicht die erforderlichen Schlüsse ziehen will, darf es nicht ohne weiteres in Abwesenheit verhandeln. Es muss zunächst klären, ob weitere Angaben erforderlich sind. Das gilt insbesondere in Situationen, in denen organisatorisch noch ausreichend Zeit für eine Rückfrage besteht.

Für Unternehmen und beratende Berufe zeigt sich daran, wie wichtig eine dokumentierte, schnelle und geordnete Kommunikation mit dem Gericht ist. Wer krankheitsbedingt ausfällt, sollte unverzüglich informieren, den Verlegungsantrag schriftlich stellen und vorhandene Nachweise direkt beifügen. Besteht später weiterer Aufklärungsbedarf, sollte auch dieser zügig bedient werden. So lässt sich das Risiko minimieren, dass ein Gericht eine Verhinderung als nicht hinreichend dargelegt ansieht.

Praxisfolgen für Unternehmen, Kanzleien und professionelle Verfahrensbeteiligte

Die Entscheidung ist nicht nur für Anwaltskanzleien relevant, sondern auch für Mandantinnen und Mandanten. Kleine Unternehmen, mittelständische Gesellschaften, Onlinehändler oder auch stark spezialisierte Einrichtungen wie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser sind in gerichtlichen Verfahren oft auf bestimmte externe Ansprechpartner angewiesen. Fällt diese Person krankheitsbedingt aus, kann ein nicht verlegter Termin erhebliche Nachteile nach sich ziehen. Das reicht von einer unzureichenden Sachverhaltsdarstellung bis zu vermeidbaren Prozessverlusten.

Unternehmen sollten deshalb organisatorisch vorsorgen. Dazu gehört vor allem, dass Zuständigkeiten, Vertretungsmöglichkeiten und Kommunikationswege im Streitfall klar geregelt sind. Wo Verfahren zeitkritisch sind, empfiehlt sich eine besonders enge Abstimmung mit der beauftragten Kanzlei oder mit internen Rechtsabteilungen. Denn auch wenn eine Terminsverlegung bei nachgewiesener Erkrankung regelmäßig geboten ist, sollte man sich nicht allein auf diese Möglichkeit verlassen. Gute Verfahrensorganisation bleibt ein entscheidender Erfolgsfaktor.

Ebenso sollten Steuerberatende und andere professionelle Beraterinnen und Berater die Entscheidung als Hinweis verstehen, Anträge auf Terminsverlegung in vergleichbaren Konstellationen präzise und frühzeitig zu formulieren. Eine beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein starkes Beweismittel. Wenn das Gericht dennoch Zweifel haben sollte, muss es diese offen ansprechen und Gelegenheit zur Ergänzung geben. Eine sofortige Verhandlung in Abwesenheit der erkrankten Vertretung ist dann regelmäßig problematisch.

Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Verfahrensfairness. Sie stellt klar, dass die krankheitsbedingte Verhinderung einer anwaltlichen Vertretung ernst zu nehmen ist und dass Gerichte bei Zweifeln nicht vorschnell zulasten der betroffenen Partei entscheiden dürfen. Wer gerichtliche Verfahren professionell begleitet, sollte diese Grundsätze kennen und im Ernstfall konsequent anwenden. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen nicht nur in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen, sondern auch bei der Optimierung ihrer kaufmännischen Abläufe. Gerade mit Blick auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung helfen wir dabei, Strukturen so aufzustellen, dass Ausfälle, Reaktionszeiten und vermeidbare Kosten deutlich reduziert werden können.

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