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Recht

Telemedizin im Ausland: Kostenübernahme durch Krankenkassen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Telemedizin im Ausland: Wann die Krankenkasse zahlen muss

Telemedizinische Leistungen gehören heute in vielen Bereichen zur medizinischen Versorgung. Gemeint sind ärztliche Beurteilungen, Beratungen oder Behandlungen, die unter Einsatz digitaler Kommunikationsmittel erfolgen, ohne dass Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient am selben Ort sein müssen. Gerade bei seltenen Erkrankungen oder spezialisierten Fragestellungen stellt sich in der Praxis die Frage, ob auch telemedizinische Leistungen aus dem Ausland von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden können. Eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 09.06.2026 mit dem Aktenzeichen L 16 KR 221/26 B ER zeigt, dass die Voraussetzungen dafür eng sind.

Im zugrunde liegenden Eilverfahren ging es um eine Versicherte, die nach einer in Brasilien gestellten Diagnose einer Lepra-Erkrankung die Übernahme von Kosten für eine Behandlung durch brasilianische Ärzte beantragt hatte. Dazu gehörten neben Medikamenten und Reisekosten später auch Kosten für eine telemedizinische Beurteilung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Das Landessozialgericht bestätigte diese Linie und stellte klar, dass ein Anspruch auf Krankenbehandlung grundsätzlich innerhalb des Leistungssystems der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland besteht. Das betrifft nicht nur klassische Präsenzbehandlungen, sondern ebenso telemedizinische Leistungen.

Für Unternehmen, Personalverantwortliche und Einrichtungen im Gesundheitswesen ist diese Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil grenzüberschreitende Gesundheitsleistungen zunehmen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind international tätig, Führungskräfte arbeiten zeitweise im Ausland und in spezialisierten Branchen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern spielen medizinische Fragestellungen mit Auslandsbezug häufiger eine Rolle. Umso wichtiger ist ein präziser Blick auf die sozialrechtlichen Grenzen der Kostenerstattung.

Kostenübernahme im Ausland nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch

Maßgeblich war in dem Verfahren das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch. Dieses regelt die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Nach der Entscheidung des Gerichts gilt der Grundsatz, dass Leistungen der Krankenbehandlung aus dem regulären Leistungskatalog in Deutschland zu erbringen sind. Für Auslandsbehandlungen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraums sieht das Gesetz nur eng begrenzte Ausnahmen vor. Eine solche Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine erforderliche Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ausschließlich außerhalb dieses Gebiets möglich ist.

Der Begriff allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse beschreibt den medizinischen Standard, der fachlich gesichert und in der medizinischen Wissenschaft akzeptiert ist. Es genügt also nicht, dass eine ausländische Behandlung aus Sicht der betroffenen Person wünschenswert oder naheliegend erscheint. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass eine gleichwertige oder ausreichende Versorgung im Inland tatsächlich nicht verfügbar ist. Das Gericht spricht insoweit im Kern von einer Versorgungslücke. Eine solche Versorgungslücke lag hier aus Sicht des Gerichts nicht vor.

Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts war die Erkrankung bereits nicht hinreichend sicher bestätigt. Weder ein Tropeninstitut noch ein Bundeswehrkrankenhaus hatten die Verdachtsdiagnose bestätigt. Hinzu kam, dass Tropenerkrankungen grundsätzlich auch in deutschen tropenmedizinischen Instituten behandelbar sind. Damit fehlte es an einer tragenden Voraussetzung für eine ausnahmsweise Kostenübernahme. Ebenso wenig war dargelegt worden, dass die telemedizinische Einschätzung durch brasilianische Ärzte zwingend notwendig gewesen wäre, um die in Deutschland mögliche Behandlung überhaupt durchführen zu können.

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts, dass telemedizinische Leistungen keine eigene Sonderkategorie mit erleichtertem Zugang zur Kostenerstattung darstellen. Auch wenn die Kosten für eine digitale ärztliche Beurteilung vergleichsweise gering sein mögen, ersetzt dies nicht die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Wirtschaftliche Geringfügigkeit allein begründet keinen Leistungsanspruch.

Telemedizinische Beurteilung aus Brasilien: Warum der Anspruch scheiterte

Das Verfahren wurde im einstweiligen Rechtsschutz geführt. Ein Eilverfahren dient dazu, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn Betroffene nicht bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache warten können. Gerade in medizinischen Fällen ist das ein häufig gewählter Weg. Dennoch sind auch im Eilverfahren die rechtlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt werden müssen, etwa durch ärztliche Unterlagen oder nachvollziehbare medizinische Begründungen.

Genau daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts. Die Versicherte konnte weder die Diagnose ausreichend absichern noch die Notwendigkeit der spezifischen telemedizinischen Konsultation in Brasilien belegen. Das Gericht hat zudem hervorgehoben, dass keine notstandsähnliche Situation vorlag. Damit ist eine außergewöhnliche Lage gemeint, in der Versicherte auf jede verfügbare medizinische Hilfe angewiesen wären, weil andernfalls schwere und unmittelbar drohende Gesundheitsgefahren nicht abgewendet werden könnten. Für eine solche Extremsituation sah das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte. Auch eine medikamentöse Therapie war nach der gerichtlichen Würdigung vor Ort durchführbar.

Bemerkenswert ist zudem, dass das Sozialgericht in einem früheren Schritt die Krankenkasse noch vorläufig zur Übernahme der Kosten für die telemedizinische konsularische Beurteilung verpflichtet hatte. Das Landessozialgericht hob diese Eilentscheidung jedoch auf. Daraus folgt für die Praxis, dass auch scheinbar begrenzte Teilansprüche im Eilverfahren keinen Bestand haben, wenn die gesetzlichen Grundlagen insgesamt nicht tragen. Wer auf eine ausländische telemedizinische Expertise setzen will, muss die medizinische Alternativlosigkeit besonders sorgfältig dokumentieren.

Für Arbeitgeber ergibt sich daraus kein unmittelbarer Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse ihrer Beschäftigten. Gleichwohl können solche Fälle mittelbar relevant werden, etwa bei längerem Auslandsaufenthalt, Entsendungen oder Rückkehrfällen mit medizinischem Behandlungsbedarf. Unternehmen sollten deshalb darauf achten, dass Mitarbeitende bei Auslandsaufenthalten über sozialversicherungsrechtliche Grenzen informiert sind und gegebenenfalls ergänzende private Absicherungen prüfen.

Praxisfolgen für Unternehmen, Versicherte und das Gesundheitswesen

Die Entscheidung unterstreicht, dass die Digitalisierung des Gesundheitswesens zwar neue Versorgungsformen ermöglicht, die sozialrechtlichen Leistungsgrenzen aber nicht automatisch erweitert. Telemedizin ist rechtlich kein Freifahrtschein für grenzüberschreitende Wunschbehandlungen. Für Versicherte bedeutet das, dass vor der Inanspruchnahme ausländischer Ärztinnen oder Ärzte stets zu prüfen ist, ob die Leistung zum anerkannten Leistungsspektrum der Gesetzlichen Krankenversicherung gehört und ob besondere Voraussetzungen für Auslandssachverhalte erfüllt sind.

Für kleine und mittelständische Unternehmen ist der Fall vor allem aus Compliance Sicht relevant. Wenn Beschäftigte im Ausland tätig sind oder aus dem Ausland heraus arbeiten, können Fehlvorstellungen über den Krankenversicherungsschutz zu finanziellen Belastungen und Konflikten führen. Das betrifft nicht nur exotische Krankheitsbilder, sondern grundsätzlich jede Frage nach der Erstattungsfähigkeit medizinischer Leistungen außerhalb des regulären Versorgungssystems. Auch Einrichtungen im Gesundheitssektor sollten den Beschluss beachten, wenn sie Patientinnen und Patienten zu telemedizinischen Zweitmeinungen oder Spezialkonsultationen beraten.

Im Ergebnis zeigt die Entscheidung eine klare Linie. Eine Kostenübernahme für telemedizinische Leistungen aus Drittstaaten setzt mehr voraus als die medizinische Sinnhaftigkeit oder den Wunsch nach einer spezialisierten Einschätzung. Entscheidend sind die gesicherte Diagnose, die fehlende inländische Behandlungsalternative und die substantiiert dargelegte medizinische Notwendigkeit. Fehlt es daran, bleibt es beim Grundsatz, dass die Gesetzliche Krankenversicherung solche Leistungen nicht übernehmen muss.

Wer als Unternehmen oder beratende Stelle mit grenzüberschreitenden Sachverhalten zu tun hat, sollte deshalb medizinische, sozialversicherungsrechtliche und organisatorische Fragen frühzeitig zusammen denken. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung und bei der Digitalisierung ihrer kaufmännischen Prozesse, insbesondere in der Buchhaltung und in der Prozessoptimierung. Gerade im Mittelstand entstehen durch klare digitale Abläufe und belastbare Zuständigkeiten oft erhebliche Kostenersparnisse, die wir mit unserer breiten Erfahrung für Mandanten unterschiedlichster Branchen gezielt unterstützen.

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