Die Frage, welcher Tarifvertrag in einem Betrieb Anwendung findet, wenn mehrere Gewerkschaften konkurrierende Tarifverträge abgeschlossen haben, ist für viele Unternehmen und insbesondere für Konzerne mit komplexen Strukturen wie die Deutsche Bahn AG von großer Bedeutung. Gerade in Branchen mit hoher Gewerkschaftsdichte kann eine Tarifkollision dazu führen, dass Rechtsunsicherheit entsteht und sowohl Betriebe als auch Beschäftigte nicht wissen, welcher Tarifvertrag maßgeblich ist. Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. März 2025 (Aktenzeichen 4 ABR 35/23) hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen und die bisherige Rechtsprechung zur unmittelbaren Verdrängung von Minderheitstarifverträgen bekräftigt. Diese Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für große Verkehrsunternehmen, sondern schafft auch Orientierung für Mittelständler, Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler, die in ihren Betrieben mit mehreren Tarifverträgen konfrontiert sein könnten.
Tarifkollision und rechtlicher Rahmen des Tarifeinheitsgesetzes
Eine Tarifkollision tritt auf, wenn in einem Betrieb mehrere nicht inhaltsgleiche Tarifverträge gelten, die von verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossen wurden. Das Tarifeinheitsgesetz sieht in § 4a Abs. 2 Satz 2 Tarifvertragsgesetz vor, dass im Fall einer Tarifkollision grundsätzlich der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft Anwendung findet, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags die meisten Mitglieder im Betrieb hat. Dieser sogenannte Mehrheitstarifvertrag verdrängt automatisch den Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist die Herstellung von Tarifeinheit und die Vermeidung widersprüchlicher Ansprüche oder Regelungen im Betrieb. Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte 2017 klargestellt, dass diese Verdrängungsregelung verfassungsgemäß ist, solange bestimmte Schutzmechanismen für Minderheitsgewerkschaften bestehen. Das Bundesarbeitsgericht konkretisierte nun erneut, dass dieser Rechtsmechanismus unmittelbar kraft Gesetzes eintritt.
Rechtliche Begründung und Argumentationslinien des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Verdrängung eines Minderheitstarifvertrags nicht erst durch eine gerichtliche Entscheidung verbindlich wird, sondern unmittelbar kraft Gesetzes erfolgt. § 4a Abs. 2 Satz 2 Tarifvertragsgesetz sieht keinen gerichtlichen Feststellungsbeschluss als Voraussetzung vor. Damit entfaltet die gesetzliche Kollisionsregel ipso iure Wirkung ab dem Zeitpunkt, an dem ein konkurrierender Tarifvertrag abgeschlossen wurde und sich die Geltungsbereiche überschneiden. In praktischer Hinsicht bedeutet dies, dass ein Betrieb nicht abwarten muss, bis ein gerichtliches Verfahren nach § 99 Arbeitsgerichtsgesetz rechtskräftig entschieden ist. Vielmehr gilt der Mehrheitstarifvertrag unmittelbar, was die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie stärken soll. Das Gericht betonte, dass gegenteilige Auffassungen, die eine gerichtliche Klärung als Voraussetzung forderten, den gesetzgeberischen Zweck der schnellen Konfliktlösung verfehlen würden.
Das bedeutet zugleich, dass für eine vergangenheitsbezogene gerichtliche Feststellung, also für Zeiträume, die vor einer späteren Tarifkollision liegen, ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn konkrete heute noch relevante Ansprüche betroffen sind. Damit grenzt das Gericht den Anwendungsbereich gerichtlicher Entscheidungen ein und verhindert, dass rein theoretische Rechtsfragen in langwierigen Verfahren geklärt werden müssen.
Auswirkungen auf Unternehmen und ihre betriebliche Praxis
Für Unternehmen aller Branchen, auch für kleine und mittelständische Betriebe wie Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler, ist die Entscheidung von erheblicher Relevanz. In Betrieben mit mehreren Gewerkschaften müssen Arbeitgeber die Mitgliederverhältnisse genau im Blick behalten, da diese über die Gültigkeit der Tarifverträge entscheiden. Der Mehrheitstarifvertrag tritt unmittelbar in Kraft, auch wenn hierüber erst später gerichtliche Auseinandersetzungen geführt werden. Damit haben Unternehmen Rechtssicherheit darüber, welcher Vertrag maßgeblich anzuwenden ist, sobald ein Konflikt entsteht. Dies erleichtert die Planung von Personalkosten, die Umsetzung von Arbeitszeitregelungen und die Kalkulation von betrieblichen Sozialleistungen erheblich.
Für die betriebliche Praxis bedeutet dies, dass HR-Abteilungen sowie Geschäftsführungen etwa in Pflegeeinrichtungen, die mit verschiedenen Gewerkschaften im Haus arbeiten, unmittelbar auf Basis des Mehrheitstarifvertrags agieren müssen. Gleiches gilt für mittelständische Produktionsunternehmen oder Onlinehändler, die tarifgebunden sind und mit konkurrierenden Tarifnormen konfrontiert werden könnten. Der Versuch, verschiedene Tarifverträge parallel anzuwenden, ist rechtlich nicht vorgesehen, sodass Arbeitgeber sich auf den Mehrheitsvertrag fokussieren müssen. Für Arbeitnehmervertretungen im Betrieb bedeutet dies, dass sie ihre Organisationsstärke klar dokumentieren müssen, wenn sie verhindern wollen, dass ihre Tarifverträge verdrängt werden.
Schlussfolgerung für die Unternehmenspraxis
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur unmittelbaren Verdrängung von Minderheitstarifverträgen durch den Mehrheitstarifvertrag schafft höhere Rechtssicherheit in Fragen der Tarifpluralität. Für Unternehmen aller Größenordnungen erleichtert es die Klarheit in Verhandlungs- und Anwendungsfragen. Gerade in personalintensiven Betrieben, von Verkehrsunternehmen über Pflegeeinrichtungen bis hin zu mittelständischen Onlinehändlern, können Unsicherheiten dadurch minimiert werden. Arbeitgeber sollten dennoch die Entwicklung der Mitgliederzahlen genau beobachten und bei Neueinstellungen sowie bei kollektiven Verhandlungen die Gefahr von Kollisionen einbeziehen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Prozesse in Buchhaltung und Personalwesen zu optimieren. Durch den Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung helfen wir unseren Mandanten, nicht nur rechtliche Sicherheit zu erlangen, sondern auch erhebliche Kostenersparnisse zu realisieren.
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