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Recht

Syndikusrecht und Rentenbefreiung bei Arbeitgeberwechsel

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Syndikusrecht und Rentenbefreiung: worum es jetzt geht

Für Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung, für betroffene Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte sowie für beratende Berufe ist eine aktuelle verfassungsgerichtliche Entscheidung vor allem aus prozessualer Sicht wichtig. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zur rückwirkenden Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Entscheidung angenommen. Betroffen war die Übergangsregelung in § 231 IVb SGB VI. Eine Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zum Bundesverfassungsgericht, mit dem eine Verletzung von Grundrechten gerügt werden kann. Die Nichtannahme bedeutet hier jedoch gerade keine abschließende inhaltliche Bestätigung der gesetzlichen Regelung, sondern vor allem, dass der Vortrag im konkreten Verfahren nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichte.

Der Beschluss vom 10.04.2026 zum Aktenzeichen 1 BvR 1805/20 betrifft einen Fall, der für die Praxis des Syndikusrechts seit Jahren typisch ist. Der Beschwerdeführer war seit 2012 als Rechtsanwalt zugelassen und für seine damalige Tätigkeit als Syndikus von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Nach der bekannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2014, die die frühere Befreiungspraxis für Syndikusanwälte beendete, wechselte er zum 01.07.2014 den Arbeitgeber und gab anschließend seine Anwaltszulassung auf. Seine Mitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk führte er freiwillig fort. Ein Versorgungswerk ist eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die für bestimmte freie Berufe die Altersversorgung organisiert.

Mit der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2016 wurde er erneut als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Eine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt er aber nicht für den Zeitraum vom 24.09.2014 bis 15.02.2016. Die Fachgerichte hielten daran fest, dass für frühere Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk erforderlich sei und eine nur freiwillige Mitgliedschaft nicht genüge. Genau an dieser Stelle setzte die Verfassungsbeschwerde an.

§ 231 IVb SGB VI in der Praxis: warum die Beschwerde scheiterte

Entscheidend ist, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht deshalb zurückgewiesen hat, weil es die angegriffene Norm ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt hätte. Vielmehr hat das Gericht die Beschwerde nicht angenommen, weil wesentliche Darlegungen fehlten. Das ist für die Praxis ein zentraler Punkt. Wer eine Übergangsregelung im Sozialversicherungsrecht angreift, muss nicht nur eine gefühlte Unbilligkeit schildern, sondern die verfassungsrechtlich relevanten Nachteile präzise und belastbar aufarbeiten.

Nach Auffassung der Kammer hatte der Beschwerdeführer einen besonders schweren Nachteil nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Er hatte zwar eine Zersplitterung seiner Altersversorgung geltend gemacht. Eine solche Zersplitterung liegt vor, wenn Rentenanwartschaften in verschiedenen Systemen entstehen und dadurch Versorgungslücken oder wirtschaftliche Nachteile befürchtet werden. Es blieb aber offen, welche konkreten finanziellen Auswirkungen daraus tatsächlich folgen. Insbesondere fehlte eine nachvollziehbare Darstellung dazu, ob und in welchem Umfang in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften entstanden sind. Eine Anwartschaft ist die bereits erworbene Aussicht auf spätere Versorgungsleistungen. Ebenso blieb unklar, ob die freiwillige Fortführung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk tatsächlich zu einem erheblichen Bruch in der Versicherungsbiografie geführt hat.

Auch im Hinblick auf Art. 12 I GG sah das Gericht keine ausreichende Begründung. Diese Vorschrift schützt die Berufsfreiheit, also insbesondere die freie Wahl und Ausübung des Berufs. Aus Sicht des Gerichts fehlte eine tragfähige Darlegung dazu, dass die Übergangsregelung überhaupt eine objektiv berufsregelnde Tendenz entfaltet oder die Berufsausübung beziehungsweise Arbeitsplatzwahl konkret beeinträchtigt hat. Für die verfassungsrechtliche Prüfung genügt es damit nicht, allgemeine Unsicherheit oder administrative Nachteile anzuführen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 I GG stellte das Gericht ebenfalls auf Defizite im Vortrag ab. Art. 3 I GG enthält den allgemeinen Gleichheitssatz und verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Wer eine Ungleichbehandlung rügt, muss die Vergleichsgruppen sauber bestimmen und sich mit denkbaren sachlichen Gründen für die Differenzierung auseinandersetzen. Genau daran fehlte es hier nach Auffassung des Gerichts.

Arbeitgeberwechsel und Versorgungswerk: welche Folgen sich ergeben

Für die Beratungspraxis ist die Entscheidung trotz ihres prozessualen Charakters sehr aufschlussreich. Sie zeigt erstens, dass die verfassungsrechtliche Diskussion um die Übergangsregelung nicht materiell abgeschlossen ist. Zweitens macht sie deutlich, dass bei einem Arbeitgeberwechsel im sensiblen Zeitraum nach 2014 und vor Inkrafttreten des reformierten Syndikusrechts die sozialversicherungsrechtliche Einordnung weiterhin streng am Wortlaut und an der systematischen Stellung der Norm ausgerichtet wird.

Maßgeblich bleibt damit die Unterscheidung zwischen Pflichtmitgliedschaft und freiwilliger Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Eine Pflichtmitgliedschaft besteht, wenn die Zugehörigkeit kraft Gesetzes zwingend eintritt. Eine freiwillige Mitgliedschaft liegt dagegen vor, wenn die Person ihre Einbindung in das Versorgungssystem aus eigenem Entschluss fortsetzt, obwohl die gesetzliche Verpflichtung entfallen ist. Für die rückwirkende Befreiung war diese Unterscheidung im konkreten Fall ausschlaggebend.

Unternehmen mit Rechtsabteilungen sollten daraus vor allem mitnehmen, dass Beschäftigungswechsel von Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten weiterhin sorgfältig dokumentiert und sozialversicherungsrechtlich geprüft werden müssen. Das betrifft nicht nur Großunternehmen, sondern auch mittelständische Gesellschaften mit Inhouse Legal Funktion, Unternehmensgruppen und regulierte Branchen. Besonders relevant ist dies bei Personalwechseln, Umstrukturierungen und konzerninternen Versetzungen, weil sich gerade in Übergangsphasen Statusfragen und Befreiungstatbestände schnell ändern können.

Für Betroffene und ihre beratenden Kanzleien ist die Entscheidung ein Hinweis darauf, dass verfassungsrechtliche Verfahren ohne belastbare Tatsachengrundlage kaum Aussicht auf Erfolg haben. Wer wirtschaftliche Nachteile aus einer gespaltenen Altersversorgung geltend machen will, muss die Auswirkungen auf Rentenhöhe, Anwartschaften, Versorgungslücken und Beitragsverläufe konkret aufbereiten. Ebenso müssen etwaige Ungleichbehandlungen präzise benannt und an verfassungsrechtlichen Maßstäben nachvollziehbar geprüft werden.

Praxisfolgen für Unternehmen und Beratende richtig einordnen

Die aktuelle Entscheidung schafft keine neue materielle Rechtslage, wohl aber mehr Klarheit darüber, welche Anforderungen an die Begründung verfassungsrechtlicher Angriffe gegen Übergangsregelungen gestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit von § 231 IVb SGB VI ausdrücklich nicht abschließend geklärt. Offen geblieben ist damit auch, ob und unter welchen Voraussetzungen eine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk verfassungsrechtlich einer Pflichtmitgliedschaft gleichzustellen sein könnte. Dass eine berufsrechtliche Interessenvertretung die Verfassungsbeschwerde für begründet gehalten hatte, ändert daran nichts.

Für die tägliche Praxis bedeutet das vor allem Vorsicht bei der Einordnung älterer Beschäftigungszeiträume und beim Rückgriff auf pauschale Gerechtigkeitserwägungen. Entscheidend sind der konkrete Versicherungsverlauf, die Form der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, der Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels und die lückenlose Dokumentation. Gerade an der Schnittstelle von Personalabteilung, Rechtsabteilung, Lohnabrechnung und externer Beratung sollten Prozesse so aufgesetzt sein, dass Statuswechsel früh erkannt und sauber nachgehalten werden.

Wer als Unternehmen Syndikusrechtsanwältinnen oder Syndikusrechtsanwälte beschäftigt, sollte entsprechende Fälle deshalb nicht isoliert arbeitsrechtlich, sondern stets auch sozialversicherungsrechtlich und versorgungsrechtlich betrachten. Das gilt insbesondere bei Neueinstellungen, internen Wechseln und historischen Sachverhalten mit Rückwirkung. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung solcher Prozesse mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung und effizientere Abläufe in Buchhaltung und Administration. Gerade durch strukturierte Prozessoptimierung lassen sich im Mittelstand erhebliche Kosten sparen, während zugleich Dokumentation, Transparenz und Zusammenarbeit mit allen Beteiligten deutlich verbessert werden.

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