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Energiesteuer

Strom- und Energiesteuer: Zuständigkeit der Hauptzollämter nach Sitzwechsel

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die Frage, welches Hauptzollamt für Entlastungsanträge nach dem Stromsteuergesetz und dem Energiesteuergesetz zuständig ist, gewinnt für viele Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Gerade für Betriebe mit mehreren Standorten oder in Umstrukturierungsprozessen wie Verschmelzungen stellt sich die praktische Herausforderung, die richtige Behörde fristgerecht einzubinden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (VII R 23/22) eine Klarstellung getroffen, die vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für spezialisierte Branchen wie Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder Onlinehändler mit energieintensiven Betriebsabläufen große Relevanz hat.

Örtliche Zuständigkeit bei Strom- und Energiesteuerentlastungen

Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, wie sich der Sitzwechsel oder die Verschmelzung eines Unternehmens auf die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts auswirkt. Nach den einschlägigen Vorschriften liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der satzungsmäßige Sitz des Unternehmens liegt. Dieses Grundprinzip ist für die Entlastungsanträge nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 54 und 55 des Energiesteuergesetzes maßgeblich. Verändert sich dieser Sitz, so stellt sich die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt ein anderes Hauptzollamt zuständig wird. § 26 Abgabenordnung regelt den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit: Nur wenn die bisher zuständige Behörde bereits mit der Bearbeitung des konkreten Verwaltungsverfahrens begonnen hat, geht die Verantwortung über. Eine bloße Prüfung der örtlichen Zuständigkeit reicht nicht aus.

Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen, das Strom- und Energieerzeugnisse in mehreren Betriebsstätten nutzte, Anträge nicht beim Hauptzollamt des neuen satzungsmäßigen Sitzes, sondern beim bislang für eine vormals eigenständige Betriebsstätte zuständigen Hauptzollamt gestellt. Dieses leitete die Anträge an das nun zuständige Hauptzollamt weiter, allerdings erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung. Die Folge war der Wegfall des Entlastungsanspruchs, obwohl die betriebliche Nutzung der Energie unstreitig war.

Rechtliche Begründung und Maßstäbe der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Unternehmen sich strikt an die Zuständigkeitsregelungen halten müssen. Der maßgebliche Anknüpfungspunkt ist die Einheit des Unternehmens in seiner jeweils aktuellen rechtlich maßgeblichen Struktur. Das bedeutet, dass es nicht auf die Historie einzelner Betriebsstätten ankommt, sondern ausschließlich auf den satzungsmäßigen Sitz der juristischen Person, die den Antrag stellt. Im Rahmen der Rechtsauslegung bestätigte das Gericht, dass § 26 Abgabenordnung nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich hat. Die Bearbeitung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass substantielle inhaltliche Schritte im Verwaltungsverfahren unternommen wurden. Die reine Vorprüfung der örtlichen Zuständigkeit genügt nicht, um den Zuständigkeitswechsel auszulösen.

Juristisch besonders bedeutsam ist zudem die Klarstellung zum unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die nationale Regelung, wonach ein Antrag ausschließlich bei der zuständigen Behörde gestellt werden muss, keine unverhältnismäßige Forderung darstellt. Sie soll vielmehr sicherstellen, dass die zuständige Behörde in vollem Umfang prüfen und gegebenenfalls auch vor Ort festgestellte Tatsachen berücksichtigen kann. Diese Entscheidung betont die formelle Strenge und verweist Unternehmen darauf, dass die Sorgfalt bei der Antragsstellung nicht unterschätzt werden darf.

  1. § 26 Abgabenordnung führt zum Zuständigkeitswechsel nur nach inhaltlichem Verfahrensbeginn.
  2. Betriebsstättenrechtliche Besonderheiten einzelner Standorte sind unbeachtlich, entscheidend ist allein der satzungsmäßige Unternehmenssitz.
  3. Unionsrechtliche Argumente tragen keine Aufweichung der nationalen Regelungen.

Auswirkungen für kleine und mittlere Unternehmen

Die Tragweite der Entscheidung erstreckt sich auf viele Unternehmensgruppen, die regelmäßig Anträge auf Entlastung von Strom- und Energiesteuern stellen. Kleine Unternehmen, die ihre Energiebelastung nachhaltig senken wollen, müssen künftig noch sorgfältiger darauf achten, den Antrag direkt an das zuständige Hauptzollamt zu richten. Kommt es zu Sitzverlegungen oder gesellschaftsrechtlichen Umwandlungen, etwa durch die Verschmelzung von Tochtergesellschaften, ist unmittelbar das Hauptzollamt des neuen Sitzes zuständig. Mittelständische Unternehmen mit komplexeren Strukturen sehen sich hier in besonderer Weise gefordert, ihre Organisationsabläufe anzupassen, um keine Fristen zu versäumen.

Für spezialisierte Einrichtungen wie Pflegeheime und Krankenhäuser, die häufig in enger Kalkulation wirtschaften und auf Entlastungen dringend angewiesen sind, kann ein Verlust des Entlastungsanspruchs erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen. Auch Onlinehändler oder Logistikunternehmen, die Strom und Energie produktions- oder prozessbedingt in hohem Umfang verbrauchen, sind betroffen. Sie können es sich nicht leisten, aufgrund formeller Fehler Entlastungen einzubüßen, die oft zentrale Kalkulationselemente sind. Deshalb müssen insbesondere die Kommunikationsprozesse mit den Behörden überprüft und gegebenenfalls standardisiert werden. Gerade bei Sitzverlegungen sollte auch die interne Steuerabteilung oder die externe steuerliche Beratung eingebunden werden, damit ein reibungsloser Übergang sichergestellt werden kann.

Darüber hinaus zeigt der Fall, dass die bloße Weiterleitung eines Antrags zwischen Behörden den Fristenablauf nicht hemmt. Unternehmen können sich nicht darauf verlassen, dass ein falsch adressierter Antrag rechtzeitig bei der zuständigen Stelle bearbeitet wird. Praktisch bedeutet dies, dass Unternehmen verstärkt digitale Prozesse in der Buchhaltung und Steuerverwaltung implementieren sollten, die Zuständigkeiten klar zuweisen und den richtigen Versand von Anträgen gewährleisten. Die Digitalisierung solcher Arbeitsabläufe reduziert das Risiko von Fristversäumnissen und trägt erheblich zur Rechtssicherheit bei.

Schlussfolgerungen zur sicheren Antragstellung

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Steuerentlastungsanträgen nach Strom- und Energiesteuergesetz höchste Genauigkeit bei der Ermittlung des zuständigen Hauptzollamts erforderlich ist. Unternehmen jeder Größe sollten organisatorisch sicherstellen, dass Änderungen des satzungsmäßigen Sitzes unverzüglich in die Praxis umgesetzt werden. Nur so kann verhindert werden, dass wertvolle Steuerentlastungen aufgrund formeller Versäumnisse verloren gehen. Die enge Bindung an den Unternehmenssitz als maßgeblichen Anknüpfungspunkt sorgt zwar für klare Strukturen, erfordert aber auch eine erhöhte Aufmerksamkeit bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen.

Als Kanzlei beraten wir kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Prozesse in der Buchhaltung und Steuerantragstellung zu digitalisieren und zu optimieren. Mit unserem Fokus auf Effizienzsteigerung und Kostenersparnis im Mittelstand unterstützen wir Mandanten unterschiedlichster Branchen, von Pflegeeinrichtungen bis zum Onlinehandel, bei der sicheren und rechtssicheren Umsetzung solcher komplexen Anforderungen.

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